Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei (0.311.51)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Abgeschlossen in Genf am 20. April 1929 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Oktober 1948² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. Dezember 1948 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1949 (Stand am 31. März 2016) ¹ Übersetzung des französischen Originaltexts. ² AS 1949 II 1081
Seine Majestät der König von Albanien, der Deutsche Reichspräsident, der Präsi­dent der Vereinigten Staaten von Amerika, der Bundespräsident der Republik Öster­reich, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König von Gross­britannien, Irland und der britischen überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Bulgaren, der Präsident der Nationalregierung der Republik China, der Präsident der Republik Kolumbien, der Präsident der Republik Kuba, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Republik Polen für die Freie Stadt Danzig, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Französischen Republik, der Präsident der Griechischen Republik, Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg, Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco, Seine Majestät der König von Norwegen, der Präsident der Republik Panama, Ihre Maje­stät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Maje­stät der König der Serben, Kroaten und Slowenen, das Zentralexekutivkomitee der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik,
haben in dem Bestreben, die Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei immer wirksamer zu gestalten, zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Erster Teil

Art. 1
Die vertragschliessenden Teile erkennen an, dass die im Ersten Teil dieses Abkom­mens enthaltenen Vorschriften unter den derzeitigen Verhältnissen am besten geeig­net sind, zur Verhütung und Bestrafung der Falschmünzereiverbrechen beizutragen.
Art. 2
«Geld» im Sinne dieses Abkommens sind Papiergeld einschliesslich der Banknoten und Metallgeld, soweit sie auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf sind.
Art. 3
Nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts soll bestraft werden:³
1. wer betrügerisch, gleichviel auf welche Weise, Geld fälscht oder verfälscht;
2. wer betrügerisch falsches oder verfälschtes Geld in Umlauf bringt;
3. wer falsches oder verfälschtes Geld, das er als solches erkennt, einführt, annimmt oder sich verschafft, um es in Umlauf zu bringen;
4. wer eine dieser strafbaren Handlungen zu begehen versucht und wer vor­sätz­lich daran teilnimmt;
5. wer betrügerisch Gerätschaften oder andere Gegenstände, die ihrer Beschaf­fenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld bestimmt sind, anfertigt, annimmt oder sich verschafft.
³ Siehe die Art. 240–244 und 247 StGB ( SR 311.0 ).
Art. 4
Werden die im Artikel 3 bezeichneten Handlungen in verschiedenen Ländern begangen, so soll jede von ihnen als selbständiges Verbrechen gelten.
Art. 5
In den Strafbestimmungen gegen die im Artikel 3 bezeichneten Handlungen soll zwischen inländischem und ausländischem Geld nicht unterschieden werden; diese Gleichstellung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass gesetzlich oder ver­traglich die Gegenseitigkeit gesichert ist.⁴
⁴ Siehe Art. 250 StGB ( SR 311.0 ).
Art. 6
Länder, die grundsätzlich auch Auslandstaten für die Strafschärfung wegen Rück­falls berücksichtigen, sollen eine Verurteilung, die im Ausland wegen einer nach Artikel 3 strafbaren Handlung ausgesprochen ist, nach Massgabe ihrer inneren Gesetzgebung als rückfallbegründend anerkennen.
Art. 7
Soweit die innere Gesetzgebung eines Landes dritten Personen eine Beteiligung am Strafverfahren gestattet, sollen ausländische Beteiligte, und zwar gegebenenfalls auch der vertragschliessende Teil, dessen Geld gefälscht oder verfälscht worden ist, alle Rechte ausüben können, die nach den Gesetzen des Landes, in dem der Fall abgeurteilt wird, den Inländern zustehen.
Art. 8
Länder, die grundsätzlich die Auslieferung ihrer eigenen Staatsangehörigen nicht zulassen, sollen einen Staatsangehörigen, wenn er im Ausland eine nach Artikel 3 strafbare Handlung begangen hat und in ihr Gebiet zurückgekehrt ist, ebenso bestra­fen, wie wenn er die Tat in ihrem Gebiet begangen hätte, und zwar selbst dann, wenn der Täter erst nach der Tat ihr Staatsangehöriger geworden ist.⁵
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn unter entsprechenden Umständen die Auslieferung eines Ausländers nicht bewilligt werden könnte.
⁵ Siehe Art. 7 StGB ( SR 311.0 ).
Art. 9
Ein Ausländer, der eine nach Artikel 3 strafbare Handlung im Ausland begangen hat und sich im Gebiet eines Landes befindet, dessen Gesetzgebung als allgemeine Regel die Strafverfolgung von Auslandstaten zulässt, soll ebenso bestraft werden, wie wenn er die Tat im Gebiet dieses Landes begangen hätte.
Die Pflicht zur Strafverfolgung besteht nur, wenn ein Ersuchen um Auslieferung gestellt worden ist und der ersuchte Staat wegen eines Umstandes, der mit der Tat selbst nicht zusammenhängt, die Auslieferung nicht durchführen kann.
Art. 10
Die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen sind ohne weiteres als Taten, welche die Auslieferung begründen, in alle Auslieferungsverträge eingeschlossen, die zwischen den vertragschliessenden Teilen bereits bestehen oder in Zukunft abge­schlossen werden.
Die vertragschliessenden Teile, deren Recht eine Auslieferung ohne das Bestehen eines Vertrages oder ohne die Erfüllung der Gegenseitigkeitsbedingung zulässt, werden die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen schon jetzt im Verhält­nis zueinander als Taten behandeln, welche die Auslieferung begründen.
Für die Bewilligung der Auslieferung soll das Recht des ersuchten Landes massge­bend sein.
Art. 11
Falsches und verfälschtes Geld, die Gerätschaften und die andern im Artikel 3 Zif­fer 5 bezeichneten Gegenstände sollen beschlagnahmt und eingezogen werden. Auf ent­sprechendes Ersuchen sollen das Geld, die Gerätschaften und die sonstigen Ge­gen­stände nach der Einziehung an die Regierung oder Ausgabebank, um deren Geld es sich handelt, herausgegeben werden; ausgenommen sind die Beweisstücke, die nach den Gesetzen des Landes, in dem die Strafverfolgung stattgefunden hat, bei den Akten oder in den Archiven verwahrt werden müssen, und die Musterstücke, deren Übersendung an die im Artikel 12 genannte Zentralstelle zweckmässig erscheint. Auf jeden Fall sollen alle diese Gegenstände unbrauchbar gemacht werden.⁶
⁶ Siehe die Art. 69 und 249 StGB ( SR 311.0 ).
Art. 12
In jedem Land sollen die Ermittlungen auf dem Gebiet der Falschmünzerei nach Massgabe der inneren Gesetzgebung von einer Zentralstelle⁷ in die Hand genommen werden.
Die Zentralstelle soll in enger Beziehung stehen:
a) mit den Stellen, denen die Ausgabe von Geld obliegt;
b) mit den Polizeibehörden im eigenen Lande;
c) mit den Zentralstellen der anderen Länder.
Die Zentralstelle soll in jedem Land alle Unterlagen sammeln, die geeignet sind, die Ermittlung, Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei zu erleichtern.
⁷ Als schweizerische Zentralstelle im Sinne dieses Artikels wurde das Bundesamt für Polizei bezeichnet (Art. 2 des BB vom 5. Okt. 1948 – AS 1949 II 1081; die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004, AS 2004 4937 , angepasst.).
Art. 13
Die Zentralstellen der einzelnen Länder sollen unmittelbar miteinander verkehren.
Art. 14
Jede Zentralstelle soll in dem ihr zweckdienlich erscheinenden Umfang den Zentral­stellen der anderen Länder eine Sammlung von entwerteten echten Musterstücken des in ihrem Land umlaufenden Geldes übermitteln.
In gleichem Umfang soll sie den ausländischen Zentralstellen regelmässig unter Angabe aller erforderlichen Einzelheiten mitteilen:
a) jede neue Ausgabe von Geld in ihrem Lande;
b) die Einziehung oder Ausserkurssetzung von Geld.
Abgesehen von Fällen rein örtlicher Bedeutung soll jede Zentralstelle in dem ihr zweckdienlich erscheinenden Umfang den ausländischen Zentralstellen mitteilen:
1. jede Entdeckung falschen oder verfälschten Geldes. Der Mitteilung über die Fälschung oder Verfälschung von Bank- oder Staatsnoten soll eine techni­sche Beschreibung der falschen Stücke beigegeben werden, die ausschliess­lich von der Ausgabestelle zu liefern ist, deren Noten gefälscht oder ver­fälscht sind; beigefügt werden soll eine photographische Wiedergabe oder, wenn es angängig ist, ein Stück der falschen Noten. Unbeschadet dieser Mitteilung und technischen Beschreibung kann in dringlichen Fällen den beteiligten Zentralstellen vertraulich eine von den Polizeibehörden ausge­hende Nachricht und kurze Beschreibung übermittelt werden;
2. jede Ermittlung, Verfolgung, Verhaftung, Verurteilung und Ausweisung von Falschmünzern sowie gegebenenfalls ihren Aufenthaltswechsel und sonstige zweckdienliche Unterlagen, insbesondere die Personenbeschreibungen, Fin­gerabdrücke und Lichtbilder der Falschmünzer;
3. die festgestellten Einzelheiten der Herstellung mit einer Auskunft, ob nach den Feststellungen das gesamte in Umlauf gesetzte Falschgeld hat beschlag­nahmt werden können.
Art. 15
Um die unmittelbare internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bestra­fung der Falschmünzerei sicherzustellen, zu verbessern und weiterzuentwickeln, sollen die Vertreter der Zentralstellen der vertragschliessenden Teile von Zeit zu Zeit unter Zuziehung von Vertretern der Ausgabebanken und der beteiligten Zen­tralbehörden zu gemeinsamen Tagungen zusammentreten. Die Einrichtung und der Aufgabenkreis einer internationalen zentralen Nachrichtenstelle kann den Gegen­stand einer dieser Tagungen bilden.
Art. 16
Die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen, die sich auf die im Artikel 3 bezeichne­ten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen:
a) möglichst im Wege des unmittelbaren Verkehrs zwischen den Gerichts­behör­den, gegebenenfalls durch Vermittlung der Zentralstellen;
b) durch unmittelbaren Schriftverkehr der Justizminister der beiden Länder oder durch unmittelbare Zusendung von der Behörde des ersuchenden Lan­des an den Justizminister des ersuchten Landes;
c) durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des ersuchenden Landes im ersuchten Lande; dieser Vertreter sendet das Ersu­chen um Rechtshilfe unmittelbar an die zuständige oder an die von der Regierung des ersuchten Landes bezeichnete Gerichtsbehörde und erhält unmittelbar von dieser Behörde die Schriftstücke über die Erledigung des Ersuchens.
In den Fällen a und c soll stets gleichzeitig eine Abschrift des Ersuchens an die oberste Behörde des ersuchten Landes übersandt werden.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, soll das Rechtshilfeersuchen in der Sprache der ersuchenden Behörde abgefasst werden mit der Massgabe, dass das ersuchte Land die Beifügung einer von der ersuchenden Behörde beglaubigten Übersetzung in seine eigene Sprache verlangen kann.
Jeder vertragschliessende Teil wird jedem anderen vertragschliessenden Teil bekanntgeben, welche der vorerwähnten Arten der Übermittlung von Rechtshilfe­ersu­chen er ihm gestattet.
Solange eine solche Bekanntgabe durch einen vertragschliessenden Teil nicht erfolgt ist, behält es bei der bisherigen Art der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen sein Bewenden.
Für die Erledigung der Ersuchen dürfen keine anderen Gebühren oder Kosten als Sachverständigenkosten erhoben werden.
Durch die Bestimmungen dieses Artikels wird die Regelung, die nach der inneren Gesetzgebung der einzelnen vertragschliessenden Teile für das Beweisrecht in Straf­sachen gilt, nicht berührt.
Art. 17
Durch die Teilnahme an diesem Abkommen wird der grundsätzliche Standpunkt, den die vertragschliessenden Teile in der allgemeinen Frage des Geltungsbereichs der Strafgerichtsbarkeit als einer Frage des internationalen Rechts einnehmen, nicht berührt.
Art. 18
Dieses Abkommen lässt den Grundsatz unberührt, dass die im Artikel 3 bezeichne­ten strafbaren Handlungen, ohne dass sie an sich straflos gelassen werden dürfen, in jedem Land nach den allgemeinen Regeln der inneren Gesetzgebung gekennzeich­net, verfolgt und abgeurteilt werden.

Zweiter Teil

Art. 19
Die vertragschliessenden Teile kommen überein, alle Streitigkeiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zwischen ihnen entstehen könnten und sich durch unmittelbare Verhandlungen nicht beilegen lassen, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof⁸ zur Entscheidung vorzulegen. Sind die vertragschliessen­den Teile, zwischen denen ein Streitfall entsteht, oder einer von ihnen nicht Ver­tragspartner des Protokolls vom 16. Dezember 1920⁹ über den Ständi­gen Internatio­nalen Gerichtshof, so ist der Streitfall je nach dem Wunsch der Parteien und nach den Verfassungsvorschriften einer jeden von ihnen entweder dem Ständigen Inter­nationalen Gerichtshof¹⁰ oder einem nach dem Abkommen vom 18. Oktober 1907¹¹ zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gebildeten Schiedsgericht oder einem beliebigen anderen Schiedsgericht zu unterbreiten.
⁸ Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1227 ) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof ( SR 0.120 Art. 92–96).
⁹ [ AS 37 784 ]
¹⁰ Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1227 ) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof ( SR 0.120 Art. 92–96).
¹¹ SR 0.193.212
Art. 20
Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sein soll, trägt das Datum des heutigen Tages; es kann bis zum 31. De­zember 1929 von jedem Mitglied des Völkerbundes und von jedem dem Völker­bund nicht angehörenden Staat unterzeichnet werden, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war oder dem der Völkerbundsrat ei­nen Abdruck des Abkommens mitteilen wird.
Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Gene­ralsekretär des Völkerbunds zu übermitteln, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.
Art. 21
Vom 1. Januar 1930 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder im Artikel 20 bezeichnete Nichtmitgliedstaat, der das Abkommen nicht unterzeichnet hat, die­sem beitreten.
Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbunds¹² zu übermitteln, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im Artikel 20 bezeich­neten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.
¹² Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut ( BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
Art. 22
Die Länder, die geneigt sind, das Abkommen nach Artikel 20 Absatz 2 zu ratifiizie­ren oder ihm nach Artikel 21 beizutreten, die aber zu Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung des Abkommens ermächtigt zu sein wünschen, können den General­sekretär des Völkerbunds¹³ von ihrer Absicht verständigen. Der Generalsekretär teilt die Vorbehalte unverzüglich allen vertragschliessenden Teilen mit, von denen eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist, und fragt dabei an, ob sie Einwendungen zu erheben haben. Wenn binnen sechs Monaten seit der Mitteilung des Generalsekretärs keiner der vertragschliessenden Teile Einwände erhoben hat, so gilt die Teilnahme des den Vorbehalt machenden Landes an dem Abkommen mit diesem Vorbehalt als von den anderen vertragschliessenden Teilen genehmigt.
¹³ Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut ( BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
Art. 23
Die Ratifikation dieses Abkommens durch einen vertragschliessenden Teil oder sein Beitritt zu dem Abkommen setzt voraus, dass sich seine Gesetzgebung und der Auf­bau seiner Verwaltung im Einklang mit den in dem Abkommen enthaltenen Bestimmungen befinden.
Art. 24
Sofern ein vertragschliessender Teil bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder bei dem Beitritt nichts anderes erklärt, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für seine Kolonien, überseeischen Gebiete, Protektorate oder die unter seiner Oberhoheit oder seinem Mandat stehenden Gebiete.
Die vertragschliessenden Teile behalten sich jedoch vor, dem Abkommen nach den Bestimmungen der Artikel 21 und 23 für ihre Kolonien, überseeischen Gebiete, Protektorate oder die unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete beizutreten. Ebenso behalten sie sich vor, das Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels 27 gesondert für diese Gebiete zu kündigen.
Art. 25
Das Abkommen tritt erst in Kraft, nachdem fünf Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der neunzigste Tag nach dem Tage, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die fünfte Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erhalten hat.
Art. 26
Ist das Abkommen nach Artikel 25 in Kraft getreten, so wird jede spätere Ratifika­tion oder jeder spätere Beitritt am neunzigsten Tage nach dem Tage wirksam, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds¹⁴ die Urkunde hierüber erhalten hat.
¹⁴ Siehe Fussnote in Art. 21.
Art. 27
Das Abkommen kann von jedem Mitglied des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbunds¹⁵ gekündigt werden, der hiervon alle Mitglieder des Völkerbunds und die im Artikel 20 bezeich­neten Nichtmitgliedstaaten in Kenntnis setzt. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem sie der Generalsekretär des Völkerbunds¹⁶ erhalten hat; sie gilt nur für den vertragschliessenden Teil, der gekündigt hat.
¹⁵ Siehe Fussnote in Art. 21.
¹⁶ Siehe Fussnote in Art. 21.
Art. 28
Der Generalsekretär des Völkerbunds hat dieses Abkommen am Tage seines In­kraft­tretens einzutragen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Genf, am zwanzigsten April neunzehnhundertneunundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds¹⁷ hin­terlegt bleibt und in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugehen wird.
(Es folgen die Unterschriften)

Protokoll

I. Auslegungsbestimmungen

Im Begriff, das heute abgeschlossene Abkommen zu zeichnen, erklären die unter­zeichneten Bevollmächtigten, dass sie die nachstehende Auslegung der Bestimmun­gen des Abkommens anerkennen.
Es besteht Einverständnis darüber:
1.  Dass die Fälschung des auf einer Banknote angebrachten Stempels, durch den die Banknote für ein bestimmtes Land gültig wird, als Fälschung der Banknote anzuse­hen ist.
2.  Dass das Abkommen die Befugnis der vertragschliessenden Teile unberührt lässt, die Voraussetzungen für die Strafmilderung oder Straflosigkeit und für einen Ver­zicht auf die Strafverfolgung, das Gnadenrecht und das Recht der Amnestie in ihrer inneren Gesetzgebung nach ihrem Ermessen zu regeln.
3.  Dass die Bestimmung des Artikels 4 keine Änderung der innerstaatlichen Vor­schriften über die Strafen beim Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen nach sich zieht. Sie hindert nicht, dass ein Täter, der Geld sowohl gefälscht oder verfälscht als auch in Umlauf gesetzt hat, nur als Fälscher bestraft wird.
4.  Dass die vertragschliessenden Teile Rechtshilfeersuchen nur nach Massgabe ihrer inneren Gesetzgebung zu erledigen brauchen.

II. Vorbehalte

Die vertragschliessenden Teile, welche die nachstehenden Vorbehaltserklärungen abgeben, machen für sich die Annahme des Abkommens von diesen Vorbehalten abhängig; ihre Teilnahme an dem Abkommen unter diesen Vorbehalten wird von den anderen vertragschliessenden Teilen genehmigt.
1.  Die Regierung Indiens macht den Vorbehalt, dass Artikel 9 für Indien nicht gilt, da dort der gesetzgebenden Gewalt die Zuständigkeit fehlt, die diesem Artikel ent­sprechenden gesetzlichen Vorschriften zu erlassen.
2.  Die Chinesische Regierung ist ausserstande, den Artikel 10 anzunehmen, solange der Ausgang der Verhandlungen über die Abschaffung der Konsulargerichtsbarkeit, die noch zugunsten der Staatsangehörigen einiger Mächte besteht, ungewiss ist, da Artikel 10 eine allgemeine Verpflichtung für die Regierung enthält, die Auslieferung eines Ausländers zu bewilligen, der von einem dritten Staat der Falschmünzerei beschuldigt ist.
3.  Die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken behält ihrer Regierung hinsichtlich des Artikels 20 das Recht vor, die Ratifikationsurkunde, wenn ihr das angezeigt erscheint, einem anderen Signatarstaat mitzuteilen, damit dieser eine Abschrift der Urkunde dem Generalsekretär des Völkerbunds zur Bekanntgabe an alle Signatar- oder beitretenden Staaten übermittelt.

III. Erklärungen

Schweiz
Bei Unterzeichnung des Abkommens hat der Vertreter der Schweiz folgende Erklä­rung abgegeben:
«Der Schweizerische Bundesrat kann hinsichtlich der strafrechtlichen Bestimmungen des Abkommens keine Verpflichtung übernehmen, solange nicht die Frage der Einführung eines einheitlichen schweizerischen Straf­ge­setzbuchs¹⁸ in bejahendem Sinne entschieden ist; er weist deshalb darauf hin, dass die Ratifikation des Abkommens nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann.
Der Schweizerische Bundesrat ist jedoch bereit, nach Massgabe seiner Zuständigkeit die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Abkommens durchzuführen, sobald dieses nach Artikel 25 in Kraft tritt.»
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Bei Unterzeichnung des Abkommens hat der Vertreter der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgende Erklärung abgegeben:
«Die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nimmt zwar die Bestimmungen des Artikels 19 an, erklärt jedoch, dass die Regie­rung der Union nicht beabsichtigt, ihrerseits die Gerichtsbarkeit des Ständi­gen Internationalen Gerichtshofs in Anspruch zu nehmen.
Was die Bestimmung desselben Artikels anlangt, wonach Streitfälle, die sich nicht durch unmittelbare Verhandlungen beilegen lassen, auch einem belie­bigen anderen Schiedsgerichtsverfahren als dem vor dem Ständigen Inter­na­tionalen Gerichtshof unterbreitet werden können, so erklärt die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ausdrücklich, dass die An­nahme dieser Bestimmung nicht als Änderung des grundsätzlichen Stand­punktes ausgelegt werden darf, den die Regierung der Union zu der Frage der Schiedsgerichtsbarkeit als eines Mittels zur Erledigung von zwischen­staatlichen Streitfällen einnimmt.»
Soweit dieses Protokoll Verpflichtungen zwischen den vertragschliessenden Teilen erzeugt, hat es dieselbe Wirksamkeit, rechtliche Bedeutung und Geltungsdauer wie das heute abgeschlossene Abkommen, von dem es einen wesentlichen Bestandteil bildet.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Protokoll mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen in Genf, am zwanzigsten April neunzehnhundertneunundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds¹⁹ hin­terlegt wird; gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten zugehen.
(Es folgen die Unterschriften)
¹⁸ Das Schweizerische Strafgesetzbuch ist am 1. Jan. 1942 in Kraft getreten.
¹⁹ Siehe Fussnote in Art. 21 des Abkommens.

Geltungsbereich am 31. März 2016 ²⁰

²⁰ AS 1972 1653 , 1978 1463 , 1982 1941 , 2004 4135 , 2008 4055 , 2013 701 und 2016 1147 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

15. Juli

1957 B

13. Oktober

1957

Algerien*

17. März

1965 B

15. Juni

1965

Andorra*

  3. Oktober

2007 B

  1. Januar

2008

Australien

  5. Januar

1982 B

  5. April

1982

Bahamas

  9. Juli

1975 N

10. Juli

1973

Belarus*

23. August

2001 N

25. Dezember

1991

Belgien

  6. Juni

1932

  4. September

1932

Benin

17. März

1966 B

15. Juni

1966

Bosnien und Herzegowina

27. April

2009 B

26. Juli

2009

Brasilien

  1. Juli

1938 B

29. September

1938

Bulgarien

22. Mai

1930

22. Februar

1931

Burkina Faso

  8. Dezember

1964 B

  8. März

1965

Côte d’Ivoire

23. Mai

1964 B

23. August

1964

Dänemark

19. Februar

1931

  1. Januar

1933

Deutschland

  3. Oktober

1933

  1. Januar

1934

Ecuador

25. September

1937 B

24. Dezember

1937

Estland

30. August

1930 B

22. Februar

1931

Fidschi

25. März

1971 N

10. Oktober

1970

Finnland

25. September

1936 B

24. Dezember

1936

Frankreich

28. März

1958

26. Juni

1958

Gabun

11. August

1964 B

  9. November

1964

Georgien

20. Juli

2000 B

18. Oktober

2000

Ghana

  9. Juli

1964 B

  7. Oktober

1964

Griechenland

19. Mai

1931

17. August

1931

Indonesien*

  3. August

1982 B

  1. November

1982

Irak

14. Mai

1965 B

12. August

1965

Irland

24. Juli

1934 B

22. Oktober

1934

Israel

10. Februar

1965 B

11. Mai

1965

Italien

27. Dezember

1935

26. März

1936

Kasachstan

22. Dezember

2010 B

22. März

2011

Kenia

10. November

1977 B

  8. Februar

1978

Kolumbien

  9. Juni

1932

  7. September

1932

Kroatien

30. Dezember

2003 N

  8. Oktober

1991

Kuba

13. Juni

1933

11. September

1933

Kuwait

  9. Dezember

1968 B

  9. März

1969

Lettland

22. Juli

1939 B

20. Oktober

1939

Libanon

  6. Oktober

1966 B

  4. Januar

1967

Liberia

16. September

2005 B

15. Dezember

2005

Litauen

  2. April

2004 B

  1. Juli

2004

Luxemburg*

14. März

2002

12. Juni

2002

Malawi

18. November

1965 B

16. Februar

1966

Malaysia*

  4. Juli

1972 B

  2. Oktober

1972

Mali

  6. Januar

1970 B

  6. April

1970

Malta

17. November

2015 B

15. Februar

2016

Marokko*

  4. Mai

1976 B

  2. August

1976

Mauritius

18. Juli

1969

12. März

1969

Mazedonien

  7. März

2005 N

17. November

1991

Mexiko

30. März

1936 B

28. Juni

1936

Monaco

21. Oktober

1931

19. Januar

1932

Montenegro

15. Dezember

2015 B

14. März

2016

Niederlande

30. April

1932

29. Juli

1932

    Aruba

22. März

1954

20. Juni

1954

    Curaçao

22. März

1954

20. Juni

1954

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

22. März

1954

20. Juni

1954

    Sint Maarten

22. März

1954

20. Juni

1954

Niger

  5. Mai

1969 B

  3. August

1969

Norwegen*

16. März

1931

14. Juni

1931

Österreich

25. Juni

1931

23. September

1931

Peru

11. Mai

1970 B

  9. August

1970

Philippinen*

  5. Mai

1971 B

  3. August

1971

Polen

15. Juni

1934

13. September

1934

Portugal

18. September

1930

22. Februar

1931

Rumänien

  7. März

1939

  5. Juni

1939

Russland

13. Juli

1931

11. Oktober

1931

Salomoninseln

  3. September

1981

  7. Juli

1978

San Marino

18. Oktober

1967 B

16. Januar

1968

Schweden

15. März

2001 B

13. Juni

2001

Schweiz

30. Dezember

1948

  1. April

1949

Senegal

25. August

1965 B

23. November

1965

Serbien

18. März

2016 N

27. April

1992

Simbabwe

  1. Dezember

1998 N

18. April

1980

Singapur

12. Februar

1979 N

  9. August

1965

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  9. Mai

2006 N

25. Juni

1991

Spanien

28. April

1930

22. Februar

1931

Sri Lanka

  2. Juni

1967 B

31. August

1967

Südafrika

29. August

1967 B

27. November

1967

Syrien

14. August

1964 N

20. Juni

1959

Thailand

  6. Juni

1963 B

  4. September

1963

Togo

  3. Oktober

1978 B

  1. Januar

1979

Tschechische Republik

  9. Februar

1996 N

  1. Januar

1993

Türkei

21. Januar

1937 B

21. April

1937

Uganda

15. April

1965 B

14. Juli

1965

Ungarn

14. Juni

1933

12. September

1933

Vatikanstadt

  1. März

1965 B

30. Mai

1965

Vereinigtes Königreich

28. Juli

1959

26. Oktober

1959

    Anguilla

13. Oktober

1960 B

11. Januar

1961

    Bermudas

13. Oktober

1960 B

11. Januar

1961

    Britische Jungferninseln

13. Oktober

1960 B

11. Januar

1961

    Falklandinseln

13. Oktober

1960 B

11. Januar

1961

    Gibraltar

13. Oktober

1960 B

11. Januar

1961

    Montserrat

13. Oktober

1960 B

11. Januar

1961

Zypern

10. Juni

1965 B

8. September

1965

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
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