Verordnung über Gemeindebeiträge an die Bewohner und Bewohnerinnen von Alters- und Pf... (854.12)
CH - BL

Verordnung über Gemeindebeiträge an die Bewohner und Bewohnerinnen von Alters- und Pflegeheimen

1 GS 16.187, SGS 930
2 GS 30.250, SGS 854.1
65 - 1.9.2000 Gemeinden-APH) Vom 10. Januar 2000 GS 33.1046 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug von § 16a des Spitalgesetzes vom 24. Juni
1976
1 und des Alters- und Pflegeheimdekretes vom 19. Februar 1990
2 (kurz: Dekret).

§ 2 Ausnahmen und Härtefälle

Entscheide über Ausnahmen und Härtefälle gemäss Dekret und dieser Ver- ordnun g werden auf Gesuch hin von den Gemeinden getroffen. Sie sind der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion) schriftlich mitzuteilen.

§ 3 Subsidiarität des Gemeindebeitrages

1 Der Gemeindebeitrag hat subsidiären Charakter, das heisst, dass ihm alle einkommens- und vermögenswirksamen Erträge vorgehen, insbesondere auch Leistungen wie die Ergänzungsleistung (kurz: EL ), die Hilflosenentschädigung, Haftpflichtleistungen und die Pflegeleistungen der Krankenversicherung oder von Zusatzversicherungen. Rechnerisch werden sie dem Jahreseinkommen zu- geschlagen.
2 Bei Unterlassung der Anmeldung an Kostenträger, deren Leistungen den Gemeindebeiträgen vorgehen, ist unter Vorbehalt von Absatz 3 eine entsprechen- de Kürzung des Gemeindebeitrages vorzunehmen. Die Kürzung wird bei Vorlie- gen der Leistungsverfügung ausgeglichen.
3 Wo offensichtlich ein Anspruch auf EL besteht, wird der Gemeindebeitrag erst dann verfügt, wenn der EL-Entscheid vorliegt. Der Gemeindebeitrag wird rück- wirkend auf den Beginn des Anspruches gemäss § 4 dieser Verordnung verfügt.

§ 4 Geltendmachung der Gemeindebeiträge

1 Der Antrag auf Geltendmachung eines Gemeindebeitrages ist mit den erforderli- chen Unterlagen innert 3 Monaten nach Heimeintritt, oder nach Beginn der Pflegebedürftigkeit oder Enden einer Karenzfrist der Direktion einzureichen.
2 Bei verspäteter Geltendmachung beginnt die Leistung des Gemeindebeitrages im Monat, in dem der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen der Direktion eingereicht worden ist.

§ 5 Einstufung bezüglich Pflegebedarf

1 Der Einstufungsentscheid der Krankenversicherung und eine allfällige Kosten- gutsprache aus Zusatzversicherungen sind der Direktion durch das Heim zu den übrigen Unterlagen einzureichen.
2 Der Einstufungsentscheid ist für die Inrechnungstellung eines Pflegekosten- zuschlages, beziehungsweise für die Verfügung der entsprechenden Gemeinde- beiträge verbindlich.

§ 6 Meldepflicht

1 Bezüger und Bezügerinnen von Gemeindebeiträgen oder ihre Vertretung sind verpflichtet, jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, d ie einen Einfluss auf die Berechnung des Gemeindebeitrages haben könnte, sofort und unaufgefordert dem Heim zu melden.
2 Das Heim meldet der Direktion die Mutationen, die zu einer Neuberechnung des Gemeindebeitrages führen.

§ 7 Rückerstattungen

1 Widerrechtlich bezogene Beiträge sind von den Empfängerinnen, den Empfän- gern oder deren Erben zurückzuerstatten.
2 Rückerstattungspflichtig sind ferner Gemeindebeiträge, die anstelle nachträglich ausgerichteter Leistungen wie Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Pflegeleistungen der Krankenversicherung erfolgten.
3 Die Rückerstattung erfolgt zugunsten der kostenpflichtigen Gemeinden.

§ 8 Vergütung

1 Die kostenpflichtigen Gemeinden vergüten den Heimen die verfügten Ge- meindebeiträge gemäss den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen.
2 § 19 Absatz 2 ist bei der Rechnungstellung zu berücksichtigen.
65 - 1.9.2000 laufende Jahreseinkommen und Teile des Vermögens als Vermögensverzehr massgebend. Berücksichtigt werden ferner Schenkungen, aber auch Schulden und weitere Abzüge.
2 Die für die Berechnung der finanziellen Leistungskraft massgebenden ver- mögens- und einkommenswirksamen Positionen sind zu belegen, wobei die Grundlage die definitive Veranlagung der Staatssteuer ist. Diese hat im Ver- mögensbereich und für die Einkommensteile gemäss §§ 10,11 und 12 Gültigkeit für das Folgejahr der Veranlagung.
3 Ehepaare werden gemäss den Bestimmungen des Steuerrechts als eine wirt- schaftliche Einheit betrachtet, das heisst, ihre finanziellen Verhältnisse werden gemeinsam gewertet und dann grundsätzlich hälftig gesplittet.

§ 10 Jahreseinkommen

1 Zum Jahreseinkommen gehören:
a. AHV/IV- und übrige Renten, Erwerbseinkommen, Pensionen, Unterhalts- beiträge, Ergänzungsleistung und Hilflosenentschädigung und Beiträge der Krankenversicherung an die Pflegekosten im Heim,
b. Kapitalerträge und der Eigenmietwert der eigenen Wohnung nach der mass- gebenden Steuerveranlagung,
c. effektive Miet- und Pachtzinseinnahmen, Wohnrecht, Nutzniessungs- oder andere Erträge.
2 Für nicht von den Berechtigten selbst bewohnte Liegenschaften sind Mietein- nahmen mindestens in der Höhe des Eigenmietwertes nach Bundessteuerrecht anzurechnen; dabei sind hier auch die Abzüge im Liegenschaftsbereich gemäss
§ 11 nach Bundessteuerrecht vorzunehmen.

§ 11 Abzüge vom Jahreseinkommen

1 Vom Jahreseinkommen werden nach den Steuerrechts-Positionen abgezogen: Liegenschaft sunterhalt, Energiesparmassnahmen und Schuldzinsen. Diese Abzüge dürfen den Eigenmietwert oder die Mietzinseinnahmen nicht übersteigen.
2 Empfängerinnen und Empfänger der Invalidenversicherungsrente haben An- spruch auf Abzug ihrer ausgewiesenen Beiträge an die AHV/IV/EO.

§ 12 Vermögen

Für die Vermögensberechnung sind die Grundlagen gemäss § 9 Absatz 2 mass- gebend (Kapitalien, Grundstücke, Liegenschaften, Erbschaften, Schenkungen, Lebensversicherungen und übrige Vermögensbestandteile minus die Schulden).

§ 14 Schenkungen

1 Schenkungen, welche die Berechtigten innerhalb der letzten 10 Kalenderjahre gemacht haben, sind wie folgt zum Vermögen und zum Einkommen hinzuzu- rechnen:
a. Der Schenkungssteuerwert reduziert sich bis zum Heimeintrittsjahr jährlich linear um 10%; dieser Wert ergibt den anrechenbaren Schenkungswert.
b. Der anrechenbare Schenkungswert wird nach dem Heimeintritt während 5 Jahren zum Gesamtvermögen hinzugerechnet; zum Einkommen wird für die gleiche Dauer jährlich ein Prozentsatz des anrechenbaren Schenkungswertes addiert. Der Prozentsatz richtet sich nach dem Vergütungszins für die Staats- steuer, wie er vom Regierungsrat festgelegt wird.
2 Verzichtet die beitragsberechtigte Person auf die Nutzniessung, so wird der Vermögenswert der Nutzniessung dem Vermögen nicht zugerechnet, aber dem Einkommen ist während fünf Kalenderjahren der letzt erzielte Jahresertrag zuzurechnen.
3 Der Verzicht auf ein Wohnrecht wird einer Schenkung gleichgestellt.
4 Personen, die sich durch Schenkungen ihres Vermögens entäussert haben und deshalb nicht in der Lage sind, ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Heim nachzukommen, können von diesem ausgeschlossen werden, sofern weder die Beschenkten noch andere Personen für sie einstehen.

§ 15 Berücksichtigung der persönlichen Bedürfnisse

1 Bei allen Berechtigten wird für ihre persönlichen Bedürfnisse ein Betrag von mindestens 4320 Fr. pro Jahr bei der Berechnung ihrer finanziellen Leistungskraft berücksichtigt.
2 Bei Berechtigten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird eine Pauschale von 12% der Einnahmen aus Renten und von Pensionskassen für ihre persönli- chen Bedürfnisse berücksichtigt, wenn diese das Minimum von 4320 Fr. über- steigt.
3 Notwendige, wesentlich höhere persönliche Auslagen unterliegen der Härtefall- regelung gemäss § 2. C. Verschiedene Bestimmungen

§ 16 Zuordnung zu Beitragsgemeinschaften

1 Als Beitragsgemeinde eines Heimes gilt eine Gemeinde, die sich in irgend einer
1 GS 29.677, SGS 175
65 - 1.9.2000 Dezember.

§ 17 Entlastungs- und Notfallbetten

1 Im 1. Quartal melden die Heime der Direktion die Entlastungs- und Notfallbetten des Vorjahres, für die der Kanton einen Beitrag zu leisten hat.
2 Die Direktion verfügt die Zahlung.

§ 18 Information der kantonalen Stellen

1 Die Heime bringen der Direktion unaufgefordert Kontenplan, Budget, Rechnung und die Pensionspreise und Pflegekostenzuschläge (Tagestaxen) zur Kenntnis.
2 Die Heime teilen die Tagestaxen nach der Genehmigung durch die Gemeinden der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft mit.

§ 19 Tagestaxen

1 Die Gemeindebeiträge werden grundsätzlich nur für diejenigen Tage ausge- richtet, an denen die beitragsberechtigte Person anwesend ist und an denen das Heim die volle Taxe in Rechnung stellt.
2 Die Gemeindebeiträge werden bei einer Reduktion von Pensionspreis oder Pflegekostenzuschlag, oder bei einer Verrechnung einer Pauschale infolge von Abwesenheit, Spitalaufenthalt oder Heimaustritt nicht ausgerichtet
3 Komfortzuschläge und Zuschläge für Ausserkommunale sind grundsätzlich nicht beitragsfähig.

§ 20 Beschwerdeverfahren

1 Gegen Verfügungen der Direktion können die Anspruchsberechtigten oder deren Vertretung sowie die kostenpflichtige Gemeinde Beschwerde erheben.
2 Das Einsprache- und Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungs- verfahrensgesetz vom 13. Juni 1988
1
. E. Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsbestimmung

1 Die definitive Veranlagung der Staatssteuer 1999/2000 gilt für alle Berechnun- gen für die Jahre 2000, 2001 und 2002 mit folgenden Ausnahmen:
1 GS 32.1050, SGS 854.12
b. Für das Jahr 2002 kann der belegte aktuelle Vermögensstand berücksichtigt werden.
2 Bei der zweijährigen Veranlagungsperiode wird der Durchschnitt beider Steuer- jahre angewendet.

§ 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 9. Dezember 1997 1 über Beiträge an die Bewohner und Bewohnerinnen von Alters- und Pflegeheimen (Beitragsverordnung APH) wird aufgehoben.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
65 - 1.9.2000
1. APH zur Obesunne, Arlesheim
2. APH Landruhe, Arlesheim Arlesheim
3. APH Langmatten, Binningen
4. Verein Pflegewohnungen Binningen Binningen
5. APH zur Hard, Birsfelden Birsfelden
6. APH der Bürgergemeinde, Gelterkinden Gelterkinden
7. APH Hofmatt, Münchenstein Münchenstein
8. APH Käppeli
9. APH zum Park, Muttenz Muttenz
10. APH Aumatt, Reinach Reinach
11. APH im Brüel, Aesch Aesch Pfeffingen
12. Alterszentrum am Bachgraben, Allschwil Allschwil Schönenbuch
13. APH Schönthal, Füllinsdorf Frenkendorf Füllinsdorf
14. APH Homburg, Läufelfingen Buckten Häfelfingen Känerkinden Läufelfingen Rümlingen Wittinsburg
15. APH Rosengarten, Laufen Blauen Brislach Burg Dittingen Duggingen Grellingen Laufen Liesberg Nenzlingen Roggenburg Röschenz Wahlen Zwingen
16. AH Brunnmatt, Liestal
17. APH Frenkenbündten, Liestal Arisdorf Bubendorf Hersberg Lausen Liestal Lupsingen Seltisberg
18. APH zum Gritt, Niederdorf Bennwil Hölstein Lampenberg Langenbruck Liedertswil Niederdorf Oberdorf Ramlinsburg Waldenburg
19. APH Drei Linden Oberwil Bottmingen Oberwil Kilchberg Maisprach Oltingen Ormalingen Tecknau Wenslingen Zeglingen
21. APH Madle, Pratteln
22. AH Nägelin-Stiftung Pratteln Augst Giebenach Pratteln
23. APH Moosmatt, Reigoldswil Arboldswil Bretzwil Lauwil Reigoldswil Titterten Ziefen
24. APH Mülimatt, Sissach Diegten Eptingen Itingen Nusshof Sissach Tenniken Wintersingen Zunzgen
25. APH Blumenrain, Therwil Biel-Benken Ettingen Therwil
26. APH Jakobushaus, Thürnen Böckten Diepflingen Thürnen Heime Ohne Gemeindezuordnung
27. Eben-Ezer, Frenkendorf
28. AH Johanneshaus, Oberwil
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