Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (172.800)
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Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz

Kanton Appenzell Innerrhoden Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) vom 28. April 2019 (Stand 1. Januar 2020) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., in Ausführung von Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermo - nat 1872, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Umgang von öffentlichen Organen mit Daten, insbesondere mit Personendaten.
2 Es regelt die diesbezüglichen Ansprüche der Betroffenen und der Öffent - lichkeit und legt die Grundsätze für die Archivierung und Aufbewahrung fest.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für den Kanton, die Bezirke, die Gemeinden, die öffentlich- rechtlichen Korporationen und, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrneh - men, die öffentlich-rechtlichen Anstalten mit Sitz im Kanton. Es gilt nicht für die Appenzeller Kantonalbank.
2 Werden öffentliche Aufgaben durch Dritte wahrgenommen, gilt das Gesetz sinngemäss.
3 Die Rechte und Ansprüche in hängigen Verfahren der Zivil-, Straf- und Ver - waltungsrechtspflege richten sich nach dem jeweiligen Verfahrensrecht. Die Bearbeitung von Personendaten in diesen Verfahren untersteht nicht der Aufsicht des oder der Datenschutzbeauftragten.

Art. 3 Begriffe im Geltungsbereich des Gesetzes

1 Öffentliche Organe sind Behörden, Kommissionen, Amtsstellen und Vertre - tungen, die für eine Körperschaft, eine Korporation oder eine Anstalt han - deln, sowie Private, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
2 Als verantwortliche Organe gelten öffentliche Organe, die für Pflichten nach diesem Gesetz die Verantwortung tragen.
3 Amtliche Dokumente sind von öffentlichen Organen verwaltete Schrift - stücke.
4 Daten sind, ungeachtet der Darstellungsform und des Datenträgers, alle der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Aufzeichnungen.
5 Personendaten sind Angaben über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen.
6 Besonders schützenswert sind Personendaten, deren Bearbeitung eine er - höhte Gefahr von Grundrechtsverletzungen enthält, namentlich Angaben über a) politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugun - gen und die Zugehörigkeit zu einem politischen oder sozialpartner - schaftlichen Verband oder Verein; b) die ethnische Herkunft oder Zugehörigkeit; c) das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung; d) die Gesundheit sowie genetische und biometrische Daten; e) Verfahren und Massnahmen der Sozialhilfe sowie des Kindes- und Erwachsenenschutzes; f) administrative und strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen.
7 Datensammlungen sind Bestände von Personendaten, die nach Personen erschlossen oder erschliessbar sind.
8 Profiling ist die Auswertung von Daten zur Analyse von persönlichen Merk - malen oder zur Vorhersage von Entwicklungen, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsleistung, Gesundheit, Intimsphäre oder Mobilität. Ergebnisse aus dem Profiling gelten als besonders schützenswerte Personendaten.

II. Datenschutz

1. Bearbeiten von Personendaten

Art. 4 Bearbeiten

1 Das Bearbeiten von Personendaten umfasst, unabhängig von den ange - wendeten Mitteln und Verfahren, jede Form des Umgangs mit ihnen, na - mentlich das Erheben, Übertragen, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren und Löschen von Informationen.

Art. 5 Voraussetzungen für das Bearbeiten

1 Öffentliche Organe dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dies für den Vollzug von Bundes- oder kantonalem Recht notwendig ist.
2 Das Bearbeiten von besonders schützenswerten Personendaten oder ein Profiling sind zulässig, wenn a) dies gesetzlich vorgesehen ist oder für eine gesetzlich umschriebene Aufgabe erforderlich ist oder b) die betroffene Person die Daten bereits selber allgemein zugänglich gemacht hat oder c) die betroffene Person in die Bearbeitung eingewilligt hat oder die Einwilligung nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhält - lich gemacht werden kann, die Bearbeitung aber in ihrem Interesse liegt.
3 Das verantwortliche Organ muss nachweisen können, dass es die Daten - schutzbestimmungen einhält.
4 Personendaten müssen richtig sowie zur Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sein. Sie dürfen nicht wider Treu und Glauben bearbeitet wer - den.

Art. 6 Übertragung an Dritte

1 Das Bearbeiten von Personendaten kann übertragen werden, wenn a) dafür eine generell-abstrakte oder schriftliche vertragliche Regelung besteht, b) der Auftrag klar umschrieben ist und
c) die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch geeignete Massnah - men sichergestellt ist.
2 Das beauftragende öffentliche Organ bleibt mitverantwortlich. Eine Weiter - übertragung ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung möglich.

Art. 7 Nichtpersonenbezogene Bearbeitung

1 Personendaten dürfen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeitet werden, wenn a) sie anonymisiert werden, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt, und b) das Ergebnis so veröffentlicht wird, dass Rückschlüsse auf die betrof - fenen Personen nicht möglich sind.
2 Personendaten können auch Privaten für einen nicht personenbezogenen Zweck überlassen werden, wenn sie die Einhaltung der Vorgaben dieser Be - stimmung und die Geheimhaltung gewährleisten.

Art. 8 Folgenabschätzung

1 Führt eine Datenbearbeitung voraussichtlich zu einem erhöhten Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person, führt das verantwortliche Organ vorgängig eine Datenschutzfolgenabschätzung durch.
2 Diese enthält mindestens a) eine allgemeine Beschreibung der geplanten Bearbeitungsvorgänge, b) eine Bewertung der möglichen Beeinträchtigung der Persönlichkeit und der Grundrechte der betroffenen Personen und c) eine Darstellung und Bewertung der geplanten Vorkehren zum Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen, die vorgesehen sind, um die Gefahr einer Verletzung der Persönlichkeit und der Grundrechte der betroffenen Personen zu verringern.

Art. 9 Schutz und Verantwortung

1 Personendaten sind durch technische und organisatorische Massnahmen angemessen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen.
2 Für den Schutz und die Sicherheit von Daten ist das Organ verantwortlich, welches diese bearbeitet oder bearbeiten lässt.
3 Bearbeiten mehrere Organe einen gemeinsamen Datenbestand, trägt in erster Linie der Inhaber oder die Inhaberin des Bestandes die Verantwor - tung. Jedes Organ bleibt für seinen Bereich verantwortlich.

Art. 10 Anonymisierung und Löschung

1 Nicht mehr benötigte Personendaten sind zu anonymisieren oder zu löschen.

2. Erheben von Personendaten

Art. 11 Grundsatz für Erhebung

1 Personendaten dürfen nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf andere Weise als bei den betroffenen Personen erhoben werden.

Art. 12 Einsatz von Überwachungsgeräten

1 Personendaten dürfen zum Schutz von Personen und Sachen an öffentlich zugänglichen Orten mit technischen Geräten erfasst werden, wenn a) die Überwachung in geeigneter Weise erkennbar gemacht ist, b) die gespeicherten Personendaten nach spätestens 100 Tagen ge - löscht oder innerhalb dieser Frist mit einer Strafanzeige den Strafver - folgungsbehörden übergeben werden und c) der oder die Datenschutzbeauftragte über die Überwachung infor - miert ist.
2 Der Einsatz von Überwachungsgeräten wird vom obersten Exekutivorgan der Körperschaft, Korporation oder Anstalt angeordnet, welcher das Benüt - zungsrecht oder die Hoheit über den zu überwachenden Ort zusteht.

Art. 13 Informationspflicht

1 Das verantwortliche Organ informiert die betroffenen Personen über a) die Erhebung von Personendaten, b) die Rechtsgrundlage, c) die Art der Daten, d) den Zweck der Bearbeitung und e) ihre Rechte.
2 Es gibt die an der Datensammlung Beteiligten sowie allfällige Empfänger und Empfängerinnen von Personendaten bekannt.
3 Die Informationspflicht entfällt, wenn das Bearbeiten der Personendaten gesetzlich vorgesehen ist, die betroffene Person bereits über die Information verfügt oder die Information nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich wäre.

3. Bekanntgabe von Personendaten

Art. 14 Voraussetzungen für Bekanntgabe

1 Personendaten dürfen bekannt gegeben werden, wenn und soweit dafür die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bearbeiten erfüllt sind.
2 Nicht besonders schützenswerte Daten dürfen zudem bekannt gegeben werden an a) öffentliche Organe, wenn dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich ist, insbesondere für die Wahrnehmung einer Aufsichtspflicht; b) Private, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, welches die Interessen der Geheimhaltung überwiegt.
3 Die Standeskommission kann für die Bekanntgabe von Daten an öffentli - che Organe das Erforderliche regeln.

Art. 15 Daten der Einwohnerkontrolle

1 Die Einwohnerkontrolle kann Privaten auf Ersuchen folgende Personenda - ten bekannt geben: a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse, im Falle eines Weg - zugs auch die neue Adresse; b) weitere Daten, wenn es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten handelt und ein berechtigtes Interesse glaubhaft ge - macht wird.
2 Werden Personendaten ausschliesslich für nicht kommerzielle Zwecke ver - wendet, können sie geordnet bekannt gegeben werden.
3 Personendaten, die in allgemein zugänglichen amtlichen oder amtlich be - willigten Veröffentlichungen enthalten sind, dürfen in dem Umfang und in der Ordnung bekannt gegeben werden, wie sie veröffentlicht sind.

Art. 16 Bekanntgabe ins Ausland

1 Personendaten dürfen öffentlichen Organen im Ausland bekannt gegeben werden, wenn auch dort ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist.
2 Fehlt eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, ist die Bekanntgabe erlaubt, wenn a) hinreichende anderweitige Garantien, insbesondere durch Vertrag, einen angemessenen Schutz im Ausland gewährleisten oder b) die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder die Daten allge - mein und vorbehaltlos zugänglich gemacht hat.
3 Im Einzelfall ist die Bekanntgabe erlaubt, wenn sie unerlässlich ist für a) die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses, b) die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprü - chen vor Gericht oder c) den Schutz des Lebens oder der körperlichen Integrität der betroffe - nen Person.

4. Ansprüche der Öffentlichkeit und der Betroffenen

Art. 17 Register

1 Der Kanton führt ein zentrales öffentliches Register mit den Sammlungen über Personendaten.
2 Das Register enthält a) die Bezeichnung der Datensammlung, b) die Kategorien der Betroffenen und deren Zahl, c) den Zweck der Sammlung und die Rechtsgrundlage, d) die Art der Angaben, e) das für die Datensammlung verantwortliche Organ, f) die regelmässigen Empfänger oder Empfängerinnen der Personen - daten und g) die Art der Bearbeitung.
3 Dem oder der Datenschutzbeauftragten sind die registrierten Datensamm - lungen und daran vorgenommene wesentliche Veränderungen regelmässig zu melden.

Art. 18 Sperrung

1 Jede Person kann unter Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interes - ses verlangen, dass bestimmte, sie betreffende Personendaten gesperrt werden.
2 Trotz bestehender Sperrung dürfen Personendaten unter vorgängiger Mög - lichkeit der Stellungnahme durch die betroffene Person bekannt gegeben werden, wenn a) eine gesetzliche Pflicht zur Bekanntgabe besteht, b) die Erfüllung einer Aufgabe sonst gefährdet wäre oder c) die empfangende Person glaubhaft macht, dass die Daten zur Durch - setzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind oder eine Sperrung rechtsmissbräuchlich erwirkt wurde.

Art. 19 Berichtigung und Unterlassung

1 Jede Person kann vom Inhaber oder von der Inhaberin einer Datensamm - lung verlangen, dass a) unrichtige Personendaten über sie berichtigt werden, b) das unberechtigte Bearbeiten von Personendaten unterlassen wird, c) die Widerrechtlichkeit eines unrechtmässigen Bearbeitens festgestellt wird, d) die Folgen des unrechtmässigen Bearbeitens beseitigt werden und e) die entsprechenden Daten gelöscht oder gesperrt werden.
2 Bestreitet das Organ die Unrichtigkeit der Personendaten, obliegt ihm der Beweis der Richtigkeit. Die betroffene Person hat bei der Abklärung im Rah - men des Zumutbaren mitzuwirken.
3 Lassen sich weder die Richtigkeit noch Unrichtigkeit von Personendaten nachweisen, so ist bei den entsprechenden Daten ein Vermerk anzubringen und die Bearbeitung gegebenenfalls einzuschränken.

Art. 20 Meldepflicht

1 Wurden bearbeitete Personendaten unbeabsichtigt oder unrechtmässig ge - löscht, verändert oder offengelegt oder Unbefugten zugänglich gemacht, meldet das verantwortliche Organ dies dem oder der Datenschutzbeauftrag - ten.
2 In Absprache mit dem oder der Datenschutzbeauftragten ist die Meldung auch gegenüber den betroffenen Personen sowie den Empfängern und Empfängerinnen der Personendaten vorzunehmen.
3 Auf eine Meldung kann verzichtet werden, wenn der Vorgang die Grund - rechte der betroffenen Personen nicht gefährdet oder wenn öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen überwiegen. Gegenüber Empfängern und Empfängerinnen von Daten kann sie zudem unterbleiben, wenn sie nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
4 Das verantwortliche Organ meldet wesentliche Änderungen bei den Perso - nendaten den Auftragsbearbeitenden; diese wiederum melden dem verant - wortlichen Organ umgehend unbefugte Bearbeitungen von Personendaten.

III. Datenschutzbeauftragter oder -beauftragte

Art. 21 Ernennung

1 Die Standeskommission ernennt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat für eine Amtsdauer von vier Jahren eine in Daten - schutzfragen ausgewiesene Fachperson als Datenschutzbeauftragten oder Datenschutzbeauftragte. Wiederernennungen sind möglich.
2 Der oder die Datenschutzbeauftragte ist unabhängig und nicht weisungs - gebunden.
3 Der Grosse Rat ist befugt, die Funktion des oder der Datenschutzbeauf - tragten einer kantonsübergreifenden oder einer ausserkantonalen Daten - schutzstelle zu übertragen.

Art. 22 Aufgaben und Kompetenzen

1 Der oder die Datenschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben und Kompe - tenzen: a) Verfolgung der für den Schutz von Personendaten massgeblichen Entwicklungen, b) selbständige oder auf Anzeige der betroffenen Personen hin stichpro - benweise Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmun - gen, c) Sensibilisierung der Bevölkerung, insbesondere schutzbedürftige Personen, in Bezug auf den Datenschutz,
d) Beratung der öffentlichen Organe und der betroffenen Personen in Fragen des Datenschutzes und Abgabe von Empfehlungen für die Bearbeitung von Personendaten, e) Vorprüfen von Bearbeitungsmethoden, die geeignet sind, die Persön - lichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen, f) Behandlung aufsichtsrechtlicher Anzeigen Betroffener in Sachen Da - tenschutz, wobei über das Ergebnis oder den Stand der Abklärungen innert dreier Monate zu informieren ist, g) Stellungnahmen zu Erlassen und Projekten, soweit sie für den Daten - schutz erheblich sind, sowie zu technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes, h) Befugnis, im Bereich des Datenschutzes Verfügungen anzufechten und Beschwerde zu führen sowie gegen Verstösse Aufsichtsanzeige zu erstatten, i) Zusammenarbeit mit den Datenschutzorganen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zur Erfüllung der Kontrollaufgaben, j) jährliches Einreichen des Budgets, welches die Standeskommission unverändert an den Grossen Rat weiterleitet, und k) jährliche Berichterstattung an die Standeskommission zuhanden des Grossen Rates.
2 Die verantwortlichen Organe sind verpflichtet, dem oder der Datenschutz - beauftragten Auskünfte über die Datenbearbeitung sowie Einsicht in ihre Un - terlagen zu gewähren.
3 Befolgt ein Organ Empfehlungen nicht, kann der oder die Datenschutzbe - auftragte, wenn das Interesse an der Durchsetzung schwer wiegt, eine Ver - fügung erlassen.

Art. 23 Vorabkonsultation

1 Das verantwortliche öffentliche Organ legt dem oder der Datenschutzbe - auftragten Rechtsetzungsprojekte, die den Datenschutz betreffen, und Vor - haben zur Bearbeitung von Personendaten, welche die Gefahr der Beein - trächtigung von Grundrechten beinhalten, sowie Datenschutzfolgenabschät - zungen frühzeitig zur Vorabkonsultation vor.
2 Der oder die Datenschutzbeauftragte kann eine Liste der Bearbeitungsvor - gänge erstellen, die vorab zur Konsultation zu unterbreiten sind.

IV. Information, Einsicht und Auskunft

Art. 24 Information über amtliche Tätigkeit

1 Die Öffentlichkeit ist über wichtige Tätigkeiten und allgemein interessieren - de Angelegenheiten in angemessener Form und möglichst unter Wahrung berechtigter Drittinteressen zu informieren.
2 Die Information wird üblicherweise mittels öffentlicher Orientierungsver - sammlungen, amtlicher Publikationen, Medienmitteilungen oder Bereitstel - lung auf dem Internet vorgenommen.
3 Die Information unterbleibt, wenn sie gesetzlich verboten ist oder ihr über - wiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
4 Über hängige Verfahren kann informiert werden, wenn dies zur Berichti - gung oder Vermeidung falscher Meldungen erforderlich ist oder in beson - ders schweren oder Aufsehen erregenden Fällen angezeigt ist. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen gemäss dem anwendbaren Verfahrens - recht.

Art. 25 Einsicht in amtliche Dokumente

1 Auf Gesuch hin können bestehende amtliche Dokumente eingesehen wer - den.
2 Es besteht kein Anspruch darauf, dass amtliche Daten für die Einsicht auf - bereitet werden.

Art. 26 Kein Einsichtsrecht

1 Kein Einsichtsrecht in amtliche Dokumente besteht, soweit a) ihm abweichende Regelungen in anderen Erlassen oder überwiegen - de öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, b) es um Steuerakten geht oder c) es sich um Protokolle von nicht öffentlichen Sitzungen handelt; Sit - zungen öffentlicher Organe gelten als nicht öffentlich, ausser sie sind ausdrücklich als öffentlich erklärt.
2 Keine Einsicht wird zudem gewährt in Daten, die a) durch eine Behörde kommerziell genutzt werden, b) sich auf Verhandlungspositionen beziehen,
c) noch in Bearbeitung sind, beispielsweise in nicht abgeschlossenen Verfahren oder in der Vorbereitung von Entscheiden, oder d) zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind, namentlich Arbeitsnoti - zen.

Art. 27 Einschränkungen

1 Kann überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen mit angemesse - nem Aufwand durch eine Anonymisierung von Daten oder durch eine Aus - sonderung von Teilen genügend Rechnung getragen werden, wird eine ent - sprechende Teileinsicht oder eine zusammenfassende Auskunft gewährt.
2 Lässt sich entgegenstehenden Interessen nicht anderweitig mit angemes - senem Aufwand genügend Rechnung tragen, kann die Einsicht oder Aus - kunft unter Auflagen erteilt werden.
3 Korporationen und Anstalten können das Einsichtsrecht so gewähren, dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss.
4 Weitere Einschränkungen können sich auch aus der Art des Auftrags oder aus Spezialerlassen ergeben, beispielsweise im medizinischen Bereich.

Art. 28 Allgemeine Auskünfte

1 Die öffentlichen Organe können auf Anfrage allgemeine Auskünfte über die amtliche Tätigkeit geben, insbesondere über bereits veröffentlichte Sachver - halte.
2 Die Auskunft wird in der Regel in der gleichen Form wie die Anfrage gege - ben.
3 Ein Anspruch auf Erteilung der gewünschten Auskunft besteht nicht.

Art. 29 Eigene Personendaten

1 Jede Person kann Auskunft über die Personendaten verlangen, die über sie in einer Datensammlung vorhanden sind.
2 Einsicht in diese Daten ist zu gewähren, wenn das Bearbeitungsverfahren dies zulässt.
3 Bringt die Einsicht in Personendaten für die betroffene Person voraussicht - lich schwere Nachteile, kann die Einsicht im Bedarfsfall einer Vertrauensper - son gewährt werden, welche die betroffene Person in geeigneter Weise in - formiert.
4 Auskunft und Einsicht können eingeschränkt werden, wenn wichtige öffent - liche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.

Art. 30 Gesuche

1 Einsichts- oder Auskunftsgesuche sind schriftlich und unterschrieben ein - zureichen.
2 Die Dokumente, für die Einsicht verlangt wird, sind möglichst genau zu be - schreiben, mindestens aber soweit, dass sie durch das Organ bestimmbar sind.
3 Wird Einsicht in Dokumentenreihen mit grossem Umfang gewünscht, kann das öffentliche Organ verlangen, dass eine Einschränkung auf Dokumente zu einem bestimmten Sachverhalt vorgenommen wird.
4 Die Gesuche werden durch das oberste Organ der Körperschaft, Anstalt oder Institution behandelt. Dieses kann für die Behandlung eine andere Zu - ständigkeit festlegen.
5 Anfragen um allgemeine Auskünfte können ohne schriftliches Gesuch bei der sachlich zuständigen Stelle gestellt werden.

Art. 31 Form der Einsicht

1 Die Einsicht wird überlicherweise gewährt durch a) Bereitstellung der Dokumente vor Ort, b) Abgabe von Kopien oder c) elektronische Zustellung.
2 Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Einsichtsform.

Art. 32 Einigungsverfahren

1 Wird die Einsicht oder Auskunft in Personendaten oder die Einsicht in amt - liche Dokumente verweigert, kann innert 30 Tagen nach Mitteilung der Ver - weigerung bei dem oder der Datenschutzbeauftragten ein Einigungsverfah - ren verlangt werden.
2 Bleibt es nach Abschluss des Einigungsverfahrens bei der Verweigerung, erlässt das öffentliche Organ auf einfaches schriftliches Verlangen eine Ver - fügung.

V. Archivierung und Aufbewahrung

Art. 33 Archivierungspflicht

1 Die öffentlichen Organe sind verpflichtet, amtliche Daten sicherzustellen und geordnet abzulegen, soweit sie für die Öffentlichkeit, die Nachvollzieh - barkeit staatlichen Handelns oder die Überlieferung des kulturellen Erbes von Bedeutung sind.
2 Sie sind verpflichtet, die Daten dem Landesarchiv anzubieten.

Art. 34 Schutzfristen

1 Für Archivgut gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren; enthält es besonders schützenswerte Personendaten, gilt eine Schutzfrist von 90 Jahren.
2 Während der Schutzfrist gilt das Einsichtsrecht für amtliche Dokumente sinngemäss, danach ist das Archivgut öffentlich.

Art. 35 Aufbewahrungspflicht

1 Daten, die nicht ins Landesarchiv gehen, sind so lange aufzubewahren, als sie für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe von Bedeutung sind.
2 Vorbehalten sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen.

Art. 36 Weiterführende Regelung

1 Die Standeskommission regelt für die Archivierung das Weitere und kann auch für die Aufbewahrung das Erforderliche festlegen.
2 Sie kann von den Bestimmungen des Titels über den Datenschutz abwei - chen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 37 Gebühren

1 Für Verrichtungen und Dienstleistungen werden Gebühren gemäss dem verursachten Arbeits- und Materialaufwand und den angefallenen Barausla - gen erhoben.
2 In folgenden Fällen werden unter Vorbehalt missbräuchlichen Verhaltens und des Ersatzes von Barauslagen keine Gebühren erhoben: a) einfache mündliche Auskünfte; b) Auskunft über und Einsicht in eigene Daten; c) Verrichtungen des oder der Datenschutzbeauftragten.
3 Der Grosse Rat regelt das Erforderliche; er kann Pauschalen festlegen und für besondere Fälle Ermässigungen oder Kostenfreiheit vorsehen.

Art. 38 Ausführungsrecht

1 Soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht, regelt der Grosse Rat für den Vollzug das Erforderliche.

Art. 39 Übergangsrecht

1 Laufende Bearbeitungsschritte können nach bisherigem Recht abgeschlos - sen werden.
2 Rechtmässig angelegte Informationen, für die nach neuem Recht abwei - chende Vorgaben gelten, können belassen bleiben.
3 Das Recht auf Einsicht in amtliche Dokumente gilt für Dokumente, die nach dem Inkrafttreten von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wur - den.

Art. 40 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

28.04.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-29

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 28.04.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-29
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