Konkordat über die Grundlagen der Polizei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (511.1)
CH - ZG

Konkordat über die Grundlagen der Polizei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz

Konkordat ü ber die Grundlagen der Polizei­ Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) Vom 6. November 2009 (Stand 1. Januar 2018) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, gest ü tzt auf Artikel 48 der Bundesverfassung, vereinbaren: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Konkordat enth ä lt die rechtssetzenden Vorschriften, nach denen sich die interkantonale Polizei­Zusammenarbeit in der Zentralschweiz rich ­ tet.
2 Die Allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt I.), die Bestimmungen ü die Unterst ü tzungseins ä tze (Abschnitt II.) und die weiteren polizeilichen Befugnisse (Abschnitt III.) sowie die Bestimmungen ü ber die Zust ä ndigkei ­ ten und Organe (Abschnitt V.) sind direkt anwendbar.
3 Die Bestimmungen ü ber die polizeiliche Zusammenarbeit mittels Verein ­ barung (Abschnitt IV.) sind anwendbar, wenn Kantone miteinander Zusam ­ menarbeitsvereinbarungen abschliessen.
Art. 2 Begriffe
1 Dieses Konkordat verwendet die folgenden Begriffe: 1. Kantone sind die diesem Konkordat beigetretenen Kantone. 2. Vereinbarungskantone sind die Kantone, die gest ü tzt auf dieses Kon ­ kordat miteinander eine Vereinbarung abgeschlossen haben. 3. Polizeiorgane sind hoheitlich handelnde Personen.
Art. 3 Amtshilfe
1 Die Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Un ­ terlagen und Informationen zur Verf ü gung zu stellen, soweit es sich um die Erf ü llung von Aufgaben handelt, die sich aus diesem Konkordat oder aus einer darauf gest ü tzten Vereinbarung ergeben.
2 Die Amtsstellen der Kantone sind unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet, den Polizeiorganen der Kantone wie den Polizeiorganen des eigenen Kantons Amtshilfe zu leisten.
3 Die Pr ü fung des Gesuches um Amtshilfe richtet sich nach dem Recht des angefragten Kantons. 2. Unterst ü tzungseins ä tze
Art. 4 Voraussetzungen
1 Hat ein Ereignis oder ein Anlass einen ausserordentlichen Umfang oder grenz ü berschreitenden Charakter, wie namentlich eine Katastrophe, ein Grossereignis, eine drohende schwerwiegende oder bereits eingetretene Be ­ eintr ä chtigung der Inneren Sicherheit, ein Grossanlass oder ein Einsatz ver ­ kehrs­ oder kriminalpolizeilicher Art, und ist ein Kanton nicht in der Lage, dies mit seinem Polizeikorps allein zu bew ä ltigen, kann er die anderen Kantone um Unterst ü tzung ersuchen.

Art. 5 Pflicht zur Unterst ü

tzung
1 Ein ersuchter Kanton ist nach Massgabe des Korpsbestandes seiner Polizei zur Unterst ü tzung verpflichtet, soweit er nicht vordringlich eigene Aufga ­ ben zu erf ü llen hat.
2 Sind die Voraussetzungen gem ä ss Artikel 4 nicht gegeben, kann frei ü ein Gesuch um Unterst ü tzung entschieden werden.

Art. 6 Inhalt der Unterst ü

tzung
1 F ü r einen Unterst ü tzungseinsatz werden
a) einem Polizeikorps (Einsatzkorps) Mitarbeitende anderer Polizeikorps (Unterst ü tzungskorps) f ü r einen einzelnen Einsatz oder f ü r eine be ­ grenzte Zeit zur Unterst ü tzung unterstellt oder Material zur Verf ü gung gestellt;
b) gem ä ss Artikel 36 Abs. 1 f ü r ein mehrere Kantone betreffendes Ereig ­ nis der Einsatzraum festgelegt, soweit notwendig eine gemeinsame Einsatzleiterin oder ein gemeinsamer Einsatzleiter bestimmt und ihr oder ihm alle eingesetzten Mitarbeitenden unterstellt sowie Material zugeteilt.
Art. 7 Gesuchsverfahren und ­vorbereitung
1 Die zust ä ö rde des betroffenen Kantons richtet ihr Gesuch an die zust ä ndigen Beh ö rden des ersuchten Kantons bzw. der ersuchten Kantone oder im Fall von Artikel 6 lit. b an die Zentralschweizer Polizeidirektorin ­ nen­ und ­direktorenkonferenz (ZPDK).
2 Die Vorbereitung des Gesuches erfolgt gem ä ss Artikel 37.
3 In dringenden F ä llen kann das Gesuch nachtr ä glich gestellt werden.
Art. 8 Rechtliche Stellung der Polizeiorgane
1 Unterst ü tzungseins ä tze erfolgen gem ä ss dem Recht des Einsatzortes.
2 Die eingesetzten Polizeiorgane haben die gleichen Befugnisse und Pflich ­ ten wie die Polizeiorgane des Kantons des Einsatzortes.
3 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.
Art. 9 Aufsicht
1 Ein Unterst ü tzungseinsatz gem ä ss Artikel 6 lit. a steht unter der Aufsicht der zust ä ndigen Beh ö rde des Kantons des Einsatzortes.
2 Ein Unterst ü tzungseinsatz gem ä ss Artikel 6 lit. b sowie die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter stehen unter der Aufsicht der ZPDK. Diese kann die Aufsicht einer Delegation ü bertragen, der ihre Pr ä sidentin oder ihr Pr ä sident sowie die ZPDK­Mitglieder der Einsatzraum­Kantone angeh ö ren.
Art. 10 Rechtspflege
1 F ü r die Rechtspflege sind unter Vorbehalt von Artikel 11 die Beh ö rden des Kantons des Einsatzortes zust ä ndig.
Art. 11 Haftung
1 Der Kanton des Einsatzortes haftet gem ä ss seinem Recht gegen ü ber Drit ­ ten f ü r Schaden, der diesen im Rahmen des Unterst ü tzungseinsatzes ent ­ standen ist.
2 F ü r den Schaden, den ausserkantonale Polizeikr ä fte bei ihrem Einsatz dem Kanton des Einsatzortes, dem Kanton des Unterst ü tzungskorps oder dem Kanton des Einsatzkorps widerrechtlich zuf ü gen, haftet der Kanton, bei dem sie angestellt sind, sofern sie vors ä tzlich oder grobfahrl ä ssig gehandelt haben.
3 Die Mitarbeitenden haften nach dessen Recht nur gegen ü ber dem Kanton, bei dem sie angestellt sind.
Art. 12 Abgeltung
1 Bei einem Unterst ü tzungseinsatz gem ä ss Artikel 6 lit. a hat der Kanton des Einsatzkorps dem Unterst ü tzungskorps die entstandenen Kosten f ü r Perso ­ nal, Fahrzeuge und Material gem ä ss IKAPOL­Ans ä tzen zu verg ü ten.
2 Bei einem Unterst ü tzungseinsatz gem ä ss Artikel 6 lit. b tragen die Kanto ­ ne, die dem Einsatzraum angeh ö ren, zu gleichen Teilen die gem ä ss den An ­ s ä tzen der Vereinbarung ü ber die interkantonalen Polizeieins ä tze (IKAPOL) vom 6. April / 9. November 2006 entstandenen Kosten f ü r Personal, Fahr ­ zeuge und Material, die zu ihren Gunsten eingesetzt oder auf Reserve ge ­ stellt werden.
3 Kosten f ü r die Unterst ü tzung, die von anderen geleistet wird, werden ge ­ m ä ss Absatz 2 aufgeteilt. 3. Weitere polizeiliche Befugnisse

Art. 13 Grenz ü

berschreitende polizeiliche Handlungen
1 Die Polizeiorgane sind befugt, auf ihrem Kantonsgebiet begonnene poli ­ zeiliche Handlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Kantone fortzuset ­ zen, wenn die ö rtlich zust ä ndige Polizei wegen der besonderen Dringlich ­ keit nicht zuvor unterrichtet werden konnte oder nicht rechtzeitig zur Stelle ist, um den Einsatz zu ü bernehmen.
2 Die ö rtlich zust ä ndige Polizei ist ü ber den Einsatz sowie die getroffenen Massnahmen so bald als m ö glich zu informieren. Sobald sie es verlangt, ist der Einsatz einzustellen.
3 Das die Kantonsgrenze ü berschreitende Polizeiorgan kann direkt an die zust ä ndige Beh ö rde rapportieren.
4 Das die Kantonsgrenze ü berschreitende Polizeiorgan untersteht w ä hrend des gesamten Einsatzes dem Recht seines Kantons. Grenz ü berschreitende Polizeieins ä tze werden interkantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind ab ­ weichende Vereinbarungen zwischen Kantonen.
5 Die Rechtspflege richtet sich nach dem anwendbaren Recht, die Haftung nach Artikel 11.
Art. 14 Polizeiliche Handlungen im Konkordatsraum
1 Die Polizeiorgane sind im Einzelfall befugt, im ganzen Konkordatsraum gem ä ss ihrem eigenen Recht unaufschiebbare Massnahmen zu treffen, um eingetretene und nicht anders zu beseitigende St ö rungen oder unmittelbar drohende Gefahren f ü r die ö ffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren. Die ö rtlich zust ä ndige Polizei ist so bald als m glich zu informieren.
2 Erfolgt der Einsatz bei Verst ö ssen gegen Bundesrecht, kann das eingrei ­ fende Polizeiorgan direkt an die zust ä ndige Beh ö rde rapportieren sowie auf der Stelle Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) zu Gunsten der ö rtlich zust ä ndigen Polizei erheben.
3 Soweit der Einsatz nicht ohne weitere Ermittlungen mit einer Ordnungs ­ busse oder einem Rapport abgeschlossen werden kann, hat das eingreifende Polizeiorgan so bald als m ö glich die ö rtlich zust ä ndige Polizei beizuziehen und ihr die bisherigen Erkenntnisse zu ü bergeben.
4 Die gest ü tzt auf diese Bestimmung getroffenen Massnahmen werden inter ­ kantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Kantonen.
5 F ü r die Rechtspflege sind die Beh ö rden des Einsatzortes zust ä ndig. Die Haftung richtet sich nach Artikel 11. 4. Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen 4.1. Ü bertragung von Aufgaben (Leistungskauf)
Art. 15 Zweck
1 Die Kantone k ö nnen im hoheitlichen und nicht­hoheitlichen Bereich zu ­ sammenarbeiten, indem sie in einer Vereinbarung die Erf ü llung von Aufga ­ ben einem oder mehreren Kantonen gegen Entsch ä digung zur selbstst ä ndi ­ gen Erf ü llung ü bertragen (Leistungskauf). 1 ) * 1) Delegation an die Sicherheitsdirektion f ü r Vereinbarungen zur Ü bertragung von Aufgaben (Leistungskauf) im nicht­hoheitlichen Bereich (§ 8 Abs. 1 Ziff. 4 der Delegationsverord ­ nung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
2 Der die Aufgabe wahrnehmende Kanton wird als Leistungserbringer be ­ zeichnet, der die Aufgabenerf ü llung ü bertragende Kanton als Leistungsk u ­ fer.

Art. 16 Grunds ä

tze der Aufgabenerf ü llung
1 Ohne anderslautende Bestimmung in der Vereinbarung erfolgt die Aufga ­ benerf ü llung unabh ä ngig des Erf ü llungsortes gem ä ss dem Recht des Leis ­ tungserbringers.
2 Das Recht des Leistungserbringers gilt namentlich auch f ü r die Grunds ä tze des polizeilichen Handelns und der polizeilichen Massnahmen sowie f ü r die Rechtspflege.
3 Der Leistungserbringer kann die Erf ü llung der Aufgabe oder Teile davon, sofern dies die Vereinbarung und das Recht des Leistungserbringers und des Leistungsk ä ufers ausdr ü cklich vorsehen, an private oder ö ffentlichrechtli ­ che Dritte ü bertragen. Er bleibt gegen ü ber dem Leistungsk ä ufer f ü r die kor ­ rekte Aufgabenerf ü llung verantwortlich.
Art. 17 Mitsprache
1 Die Organisation der zu erbringenden Leistung ist Sache des Leistungser ­ bringers.
2 Die Vereinbarung kann eine Mitsprache des Leistungsk ä ufers vorsehen.
Art. 18 Haftung
1 F ü r den Schaden, der Dritten im Rahmen der Aufgabenerf ü llung durch den Leistungserbringer entsteht, haftet dieser gem ä ss seinem Recht.
2 F ü r den Schaden, der dem Leistungsk ä ufer oder dem Kanton des Ein ­ satzortes entstanden ist, haftet der Leistungserbringer, wenn ihn seine Mit ­ arbeitenden oder der von ihm Beauftragte vors ä tzlich oder grobfahrl ä ssig verursacht haben. Der R ü ckgriff des Leistungserbringers auf seine Mitarbei ­ tenden richtet sich nach seinem Recht.
3 Die Vereinbarung kann eine von Absatz 1 abweichende Haftungsregelung treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall sinngem ä ss anwendbar.
Art. 19 Abgeltung
1 Die Abgeltung erfolgt nach den Grunds ä tzen der Artikel 21 sowie 25 bis 30 der Rahmenvereinbarung f ü r die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV).
2 Die Vereinbarung regelt die Einzelheiten.
Art. 20 Aufsicht
1 Die Aufgabenerf ü llung steht unabh ä ngig des Erf ü llungsortes ausschliess ­ lich unter der Aufsicht der zust ä ndigen Beh ö rde des Leistungserbringers. An diese sind Vorbringen des Leistungsk ä ufers zu richten.
Art. 21 Berichterstattung
1 Der Leistungserbringer erstattet dem Leistungsk ä ufer j ä hrlich Bericht.
2 Die Berichtspunkte werden in der Vereinbarung geregelt. 4.2. Interkantonaler Polizeidienst
Art. 22 Zweck
1 Die Kantone k ö nnen zusammenarbeiten, indem sie mit einer Vereinbarung einen aus Mitarbeitenden verschiedener Polizeikorps zusammengesetzten Interkantonalen Polizeidienst formieren, der eine bestimmte Aufgabe wahr ­ nimmt.
Art. 23 Vereinbarungsinhalt
1 Die Vereinbarung enth ä lt namentlich
a) die genaue Bezeichnung der vom Interkantonalen Polizeidienst f ü r eine bestimmte oder unbestimmte Dauer wahrzunehmende Aufgabe;
b) die Zuweisung des Interkantonalen Polizeidienstes an ein Polizeikorps (Dienstkorps);
c) die Festlegung des Bestandes an Mitarbeitenden, welche die Kantone zur Verf ü gung stellen, sowie der Zust ä ndigkeiten und Modalit ä ten f ü r Bestandes ä nderungen;
d) die Regelung des Ablaufs von Eins ä tzen des Interkantonalen Polizei ­ dienstes und deren Rechnungsstellung.

Art. 24 Zust ä

ndigkeiten
1 Das Dienstkorps ist zust ä ndig f ü r die Organisation, die Aus­ und Weiter ­ bildung gem ä ss den Grunds ä tzen der Fachgremien sowie f ü r die materielle Ausr ü stung des Interkantonalen Polizeidienstes. Ausgenommen davon ist die pers ö nliche Ausr ü stung, welche jedes Korps f ü r seine Mitarbeitenden stellt.
Art. 25 Zugang zu den Leistungen
1 Die Leistungen des Interkantonalen Polizeidienstes stehen den Vereinba ­ rungskantonen unabh ä ngig von der Zuweisung an ein Dienstkorps und un ­ abh ä ngig von der Herkunft der Mitarbeitenden gleichberechtigt zur Verf ü ­ gung.
2 Bei nachfragebedingten Leistungsbeschr ä nkungen entscheidet das Dienst ­ korps nach Massgabe der Dringlichkeit und Bedeutung ü ber den Einsatz des Interkantonalen Polizeidienstes.
Art. 26 Rechtsstellung der Mitarbeitenden
1 Die Mitarbeitenden des Interkantonalen Polizeidienstes haben die Befug ­ nisse und Pflichten wie die Mitarbeitenden des Dienstkorps. Sie wenden bei ihren Amtshandlungen die f ü r das Dienstkorps geltenden Vorschriften an.
2 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.
Art. 27 Rechtspflege
1 Die Rechtpflege richtet sich nach dem Recht des Kantons des Einsatzortes.
Art. 28 Haftung
1 Wenn die Vereinbarung nichts anderes regelt, richtet sich die Haftung nach Artikel 11.
2 Verbleibt ein ungedeckter Schaden, decken ihn die Vereinbarungskantone in dem Verh ä ltnis, wie ihnen vom Interkantonalen Polizeidienst im Durch ­ schnitt der vergangenen f ü nf Jahre Leistungen erbracht wurden.
Art. 29 Finanz­ und Rechnungswesen
1 Das Dienstkorps f ü hrt f ü r den Interkantonalen Polizeidienst eine separate Rechnung und Leistungserfassung.
2 Das Budget und die Jahresrechnung des Interkantonalen Polizeidienstes werden j ä hrlich von den Direktionen der Vereinbarungskantone im Sinne einer Planungsgrundlage genehmigt. Die Budgethoheit der zust ä ndigen Or ­ gane wird davon nicht ber ü hrt.
Art. 30 Abgeltung und Lastenausgleich; Investitionen
1 Jeder Vereinbarungskanton tr ä gt seine Personalkosten. Weicht der gem ä ss

Artikel 23 lit. c eingebrachte Bestand im Jahresdurchschnitt um mehr als

10 % von dem f ü r einen Kanton erbrachten Anteil an Leistungen ab, ist die Abweichung geldm ä ssig auszugleichen. Berechnungsgrundlage ist die Sum ­ me der Personalkosten der Mitarbeitenden des Interkantonalen Polizeidiens ­ tes.
2 Die Sachkosten des Dienstkorps werden den Vereinbarungskantonen ge ­ m ä ss ihren Leistungsbez ü gen verrechnet.
3 Der Kanton des Dienstkorps finanziert die Investitionen. Die Vereinba ­ rungskantone tragen die Investitionen durch Ü bernahme von Abschrei ­ bungs­ und Zinskosten gem ä ss ihren Leistungsbez ü gen.
Art. 31 Aufsicht
1 Die Aufgabenerf ü llung steht unabh ä ngig des Einsatzortes unter der Auf ­ sicht der f ü r das Dienstkorps zust ä ndigen Beh ö rde. An diese sind Vorbrin ­ gen der anderen Kantone zu richten.
Art. 32 Berichterstattung
1 Der Kanton des Dienstkorps erstattet den Vereinbarungskantonen j ä hrlich Bericht.
2 Die Vereinbarung legt die Berichtspunkte fest. 4.3. Vereinbarungen mit Nicht­Konkordatskantonen
Art. 33 Abschluss oder Beitritt
1 Mit dem Einverst ä ndnis der Konkordatskantone, die eine Vereinbarung gest ü tzt auf dieses Konkordat abschliessen oder abgeschlossen haben, k ö n ­ nen Kantone, die nicht dem Konkordat angeh ö ren, beim Abschluss der Ver ­ einbarung mitmachen oder ihr sp ä ter beitreten. Die Vereinbarung richtet sich nach den Regeln dieses Konkordates.
5. Zust ä ndigkeiten und Organe

Art. 34 Kantonale Zust ä

ndigkeiten
1 Die Zust ä ndigkeit f ü r Abschluss und Ä nderungen dieses Konkordates und von darauf gest ü tzten Vereinbarungen richtet sich nach dem Recht jedes Kantons.
Art. 35 Zentralschweizer Polizeidirektorinnen­ und ­direktorenkonferenz (ZPDK) – Allgemein
1 Die f ü r die Polizei zust ä ndigen Regierungsmitglieder bilden die Zentral ­ schweizer Polizeidirektorinnen­ und ­direktorenkonferenz (ZPDK). Sie kon ­ stituiert sich selbst.
2 Die ZPDK bezweckt die Zusammenarbeit der Kantone im Bereich der In ­ neren Sicherheit und wahrt die regionalen Interessen gegen ü ber anderen Kantonen und dem Bund.
3 Im Rahmen dieses Konkordates ist sie das strategische Organ der Polizei­ Zusammenarbeit der Zentralschweiz und zust ä ndig f ü r:
a) die allgemeine F ö rderung der Polizei­Zusammenarbeit in der Zentral ­ schweiz;
b) die ihr in diesem Konkordat ü bertragenen Aufgaben;
c) den Erlass ihrer Gesch ä ftsordnung;
d) die periodische Berichterstattung an die Zentralschweizer Regierungs ­ konferenz (ZRK) ü ber den Vollzug dieses Konkordates und die Poli ­ zei­ Zusammenarbeit in der Zentralschweiz, sowie die Information der Ö ffentlichkeit;
4 Die ZPDK ist beschlussf ä hig, wenn mindestens 2/3 ihrer stimmberechtig ­ ten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwe ­ senden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In dringenden F ä llen kann die Pr ä sidentin oder der Pr ä sident selbstst ä ndig Entscheide f ä l ­ len.
5 Beschl ü sse gem ä ss Artikel 36 Abs. 1 und Artikel 36 Abs. 2 lit. d haben einstimmig zu erfolgen; ein Pr ä sidialentscheid ist in diesen F ä llen ausge ­ schlossen.
6 Beschl ü sse auf dem Zirkularweg sind m ö glich, sofern kein Mitglied eine Sitzung verlangt.

Art. 36 Zentralschweizer Polizeidirektorinnen­ und ­direktorenkonferenz (ZPDK) – bei Unterst ü

tzungseins ä tzen
1 Die ZPDK ist im Zusammenhang mit Artikel 6 lit. b zust ä ndig f ü r:
a) die Festlegung des Einsatzraumes und der Mannschaftskontingente;
b) soweit notwendig die Bestimmung einer Einsatzleiterin oder eines Einsatzleiters;
c) die Erteilung des Auftrages;
d) die Genehmigung des Einsatzkonzeptes, der Eventualplanung und der Einsatzrichtlinien (Rules of engagement). Beschl ü sse gem ä ss lit. b – d k ö nnen an eine Delegation gem ä ss Arti ­ kel 9 Abs. 2 ü bertragen werden.
2 Die ZPDK ist weiter zust ä ndig f ü r:
a) die Einreichung von Unterst ü tzungsgesuchen an andere Kantone ge ­ m ä ss der Vereinbarung ü ber die interkantonalen Polizeieins ä tze (IKA ­ POL­Vereinbarung) vom 6. April / 9. November 2006, die vom betroffenen Kanton oder von der Einsatzleiterin bzw. vom Einsatzlei ­ ter beantragt werden, sofern auch andere Kantone solche Gesuche be ­ antragen;
b) die Behandlung von Unterst ü tzungsgesuchen anderer Kantone gem ä ss IKAPOL­Vereinbarung;
c) die Festlegung der Mannschaftskontingente der Kantone, falls dar ü ber keine Einigung zustande kommt;
d) die Festlegung einer gegen ü ber den IKAPOL­Ans ä tzen gem ä ss Arti ­ kel 12 Abs. 1 und 2 um h ö chstens 40 % tieferen Abgeltungsregelung.
3 Die ZPDK vermittelt bei Streitigkeiten ü ber finanzielle Entsch ä digungen und Schadenersatzanspr ü che und unterbreitet den beteiligten Kantonen Ver ­ gleichsvorschl ä ge. Scheitert die Vermittlung, findet das Verfahren gem ä ss
Artikel 45 statt.
Art. 37 Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK)
1 Die Polizeikommandantinnen und ­kommandanten der Kantone bilden die Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK). Sie konstituiert sich selbst.
2 Die ZPKK ist im Rahmen dieses Konkordates das vorbereitende Organ der ZPDK und zust ä ndig f ü r:
a) die Koordination der Vorbereitung von Unterst ü tzungseins ä tzen;
b) die Vorbereitung der Gesch ä fte der ZPDK. Sie kann zu allen Gesch ä f ­ ten Antr ä ge stellen;
c) den Erlass ihrer von der ZPDK zu genehmigenden Gesch ä ftsordnung.
3 Die ZPKK ist beschlussf ä hig, wenn mindestens 2/3 ihrer stimmberechtig ­ ten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwe ­ senden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 6. Schlussbestimmungen Depositar
1 Die Staatskanzlei des Kantons Nidwalden ist Depositar dieses Konkorda ­ tes sowie aller auf dieses Konkordat gest ü tzten Vereinbarungen.
2 Die Kantone ratifizieren ihren Beitritt gegen ü ber dem Depositar. Er notifi ­ ziert den Kantonen die eingegangenen Beitrittserkl ä rungen sowie das In ­ krafttreten des Konkordates oder die darauf gest ü tzten Vereinbarungen.
3 Der Depositar informiert den Bund gem ä ss Artikel 48 Abs. 3 der Bundes ­ verfassung ü ber das Konkordat sowie die darauf gest ü tzten Vereinbarungen.
4 Er ist besorgt f ü r die Archivierung der Akten der ZPDK und der ZPKK im Staatsarchiv Nidwalden.
Art. 39 Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt, mit Ausnahme von Abschnitt II., in Kraft, sobald vier Kantone ihren Beitritt erkl ä rt haben. 1 )
2 Abschnitt II. tritt in Kraft, sobald dem Konkordat alle sechs Zentral ­ schweizer Kantone beigetreten sind. 2 )
Art. 40 Aufnahme in Rechtssammlung, Publikation
1 Dieses Konkordat wird in die Rechtssammlungen der beigetretenen Kanto ­ ne aufgenommen.
2 Kantone, die Vereinbarungen gest ü tzt auf dieses Konkordat abgeschlossen haben, ver ö ffentlichen diese gem ä ss ihrem Recht.
Art. 41 Bestehende Vereinbarungen
1 Bestehende Vereinbarungen der Kantone werden durch dieses Konkordat ohne anderslautende Regelung weder ge ä ndert noch aufgehoben. 1) Es sind beigetreten: NW 2. Sept. 2010; SZ 3. Nov. 2010; OW 17. Nov. 2010; UR und ZG 30. Nov. 2010. 2) Mit Beitritt LU vom 13. Jan. 2011 ist auch Abschnitt II. in Kraft.
Art. 42 Beendigung des Konkordates
1 Das Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr per Ende Jahr gek ü ndigt werden, erstmals per 31. Dezember 2018. Das Konkordat tritt ausser Kraft, wenn die Mitgliederzahl unter vier sinkt.
3 Die K ü ndigung oder Beendigung bezieht sich ohne anderslautenden Be ­ schluss nur auf das Konkordat. Auf das Konkordat gest ü tzte Vereinbarun ­ gen bleiben mit dem Konkordat als Grundlage in Kraft.

Art. 43 Ä nderung des Konkordates

1 Jeder Kanton kann beim Depositar beantragen, Verhandlungen ü ber die Ä nderung des Konkordates einzuleiten. Der Antrag wird allen Regierungen der Kantone mit einer Einladung zur ersten Verhandlungssitzung zugestellt.
2 Ä nderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt wor ­ den sind.
3 Ohne anderslautende Bestimmung gelten die Vertrags ä nderungen auch f ü r die auf das Konkordat gest ü tzten Vereinbarungen, die vor der Ä nderung in Kraft getreten sind.
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Sobald Abschnitt II. dieses Konkordates in Kraft getreten ist, tritt das Kon ­ kordat ü ber die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 1978 ausser Kraft.
Art. 45 Streitbeilegung
1 Zur Beilegung von Streitigkeiten ü ber dieses Konkordat oder auf dieses gest ü tzte Vereinbarungen gilt das Verfahren gem ä ss Rahmenvereinbarung f ü r die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV). Das Konkordat wurde ratifiziert durch den Kantonsrat des Kantons Zug am 30. September 2010.
Ä nderungstabelle ­ Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 06.11.2009 10.12.2010 Erlass Erstfassung GS 30, 771 28.11.2017 01.01.2018 Art. 15 Abs. 1 ge ä ndert GS 2017/075
Ä nderungstabelle ­ Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 06.11.2009 10.12.2010 Erstfassung GS 30, 771

Art. 15 Abs. 1 28.11.2017

01.01.2018 ge ä ndert GS 2017/075
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