Konkordat über die Grundlagen der Polizei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
Konkordat ü ber die Grundlagen der Polizei Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) Vom 6. November 2009 (Stand 1. Januar 2018) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, gest ü tzt auf Artikel 48 der Bundesverfassung, vereinbaren: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Konkordat enth ä lt die rechtssetzenden Vorschriften, nach denen sich die interkantonale PolizeiZusammenarbeit in der Zentralschweiz rich tet.
2 Die Allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt I.), die Bestimmungen ü die Unterst ü tzungseins ä tze (Abschnitt II.) und die weiteren polizeilichen Befugnisse (Abschnitt III.) sowie die Bestimmungen ü ber die Zust ä ndigkei ten und Organe (Abschnitt V.) sind direkt anwendbar.
3 Die Bestimmungen ü ber die polizeiliche Zusammenarbeit mittels Verein barung (Abschnitt IV.) sind anwendbar, wenn Kantone miteinander Zusam menarbeitsvereinbarungen abschliessen.
Art. 2 Begriffe
1 Dieses Konkordat verwendet die folgenden Begriffe: 1. Kantone sind die diesem Konkordat beigetretenen Kantone. 2. Vereinbarungskantone sind die Kantone, die gest ü tzt auf dieses Kon kordat miteinander eine Vereinbarung abgeschlossen haben. 3. Polizeiorgane sind hoheitlich handelnde Personen.
Art. 3 Amtshilfe
1 Die Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Un terlagen und Informationen zur Verf ü gung zu stellen, soweit es sich um die Erf ü llung von Aufgaben handelt, die sich aus diesem Konkordat oder aus einer darauf gest ü tzten Vereinbarung ergeben.
2 Die Amtsstellen der Kantone sind unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet, den Polizeiorganen der Kantone wie den Polizeiorganen des eigenen Kantons Amtshilfe zu leisten.
3 Die Pr ü fung des Gesuches um Amtshilfe richtet sich nach dem Recht des angefragten Kantons. 2. Unterst ü tzungseins ä tze
Art. 4 Voraussetzungen
1 Hat ein Ereignis oder ein Anlass einen ausserordentlichen Umfang oder grenz ü berschreitenden Charakter, wie namentlich eine Katastrophe, ein Grossereignis, eine drohende schwerwiegende oder bereits eingetretene Be eintr ä chtigung der Inneren Sicherheit, ein Grossanlass oder ein Einsatz ver kehrs oder kriminalpolizeilicher Art, und ist ein Kanton nicht in der Lage, dies mit seinem Polizeikorps allein zu bew ä ltigen, kann er die anderen Kantone um Unterst ü tzung ersuchen.
Art. 5 Pflicht zur Unterst ü
tzung
1 Ein ersuchter Kanton ist nach Massgabe des Korpsbestandes seiner Polizei zur Unterst ü tzung verpflichtet, soweit er nicht vordringlich eigene Aufga ben zu erf ü llen hat.
2 Sind die Voraussetzungen gem ä ss Artikel 4 nicht gegeben, kann frei ü ein Gesuch um Unterst ü tzung entschieden werden.
Art. 6 Inhalt der Unterst ü
tzung
1 F ü r einen Unterst ü tzungseinsatz werden
a) einem Polizeikorps (Einsatzkorps) Mitarbeitende anderer Polizeikorps (Unterst ü tzungskorps) f ü r einen einzelnen Einsatz oder f ü r eine be grenzte Zeit zur Unterst ü tzung unterstellt oder Material zur Verf ü gung gestellt;
b) gem ä ss Artikel 36 Abs. 1 f ü r ein mehrere Kantone betreffendes Ereig nis der Einsatzraum festgelegt, soweit notwendig eine gemeinsame Einsatzleiterin oder ein gemeinsamer Einsatzleiter bestimmt und ihr oder ihm alle eingesetzten Mitarbeitenden unterstellt sowie Material zugeteilt.
Art. 7 Gesuchsverfahren und vorbereitung
1 Die zust ä ö rde des betroffenen Kantons richtet ihr Gesuch an die zust ä ndigen Beh ö rden des ersuchten Kantons bzw. der ersuchten Kantone oder im Fall von Artikel 6 lit. b an die Zentralschweizer Polizeidirektorin nen und direktorenkonferenz (ZPDK).
2 Die Vorbereitung des Gesuches erfolgt gem ä ss Artikel 37.
3 In dringenden F ä llen kann das Gesuch nachtr ä glich gestellt werden.
Art. 8 Rechtliche Stellung der Polizeiorgane
1 Unterst ü tzungseins ä tze erfolgen gem ä ss dem Recht des Einsatzortes.
2 Die eingesetzten Polizeiorgane haben die gleichen Befugnisse und Pflich ten wie die Polizeiorgane des Kantons des Einsatzortes.
3 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.
Art. 9 Aufsicht
1 Ein Unterst ü tzungseinsatz gem ä ss Artikel 6 lit. a steht unter der Aufsicht der zust ä ndigen Beh ö rde des Kantons des Einsatzortes.
2 Ein Unterst ü tzungseinsatz gem ä ss Artikel 6 lit. b sowie die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter stehen unter der Aufsicht der ZPDK. Diese kann die Aufsicht einer Delegation ü bertragen, der ihre Pr ä sidentin oder ihr Pr ä sident sowie die ZPDKMitglieder der EinsatzraumKantone angeh ö ren.
Art. 10 Rechtspflege
1 F ü r die Rechtspflege sind unter Vorbehalt von Artikel 11 die Beh ö rden des Kantons des Einsatzortes zust ä ndig.
Art. 11 Haftung
1 Der Kanton des Einsatzortes haftet gem ä ss seinem Recht gegen ü ber Drit ten f ü r Schaden, der diesen im Rahmen des Unterst ü tzungseinsatzes ent standen ist.
2 F ü r den Schaden, den ausserkantonale Polizeikr ä fte bei ihrem Einsatz dem Kanton des Einsatzortes, dem Kanton des Unterst ü tzungskorps oder dem Kanton des Einsatzkorps widerrechtlich zuf ü gen, haftet der Kanton, bei dem sie angestellt sind, sofern sie vors ä tzlich oder grobfahrl ä ssig gehandelt haben.
3 Die Mitarbeitenden haften nach dessen Recht nur gegen ü ber dem Kanton, bei dem sie angestellt sind.
Art. 12 Abgeltung
1 Bei einem Unterst ü tzungseinsatz gem ä ss Artikel 6 lit. a hat der Kanton des Einsatzkorps dem Unterst ü tzungskorps die entstandenen Kosten f ü r Perso nal, Fahrzeuge und Material gem ä ss IKAPOLAns ä tzen zu verg ü ten.
2 Bei einem Unterst ü tzungseinsatz gem ä ss Artikel 6 lit. b tragen die Kanto ne, die dem Einsatzraum angeh ö ren, zu gleichen Teilen die gem ä ss den An s ä tzen der Vereinbarung ü ber die interkantonalen Polizeieins ä tze (IKAPOL) vom 6. April / 9. November 2006 entstandenen Kosten f ü r Personal, Fahr zeuge und Material, die zu ihren Gunsten eingesetzt oder auf Reserve ge stellt werden.
3 Kosten f ü r die Unterst ü tzung, die von anderen geleistet wird, werden ge m ä ss Absatz 2 aufgeteilt. 3. Weitere polizeiliche Befugnisse
Art. 13 Grenz ü
berschreitende polizeiliche Handlungen
1 Die Polizeiorgane sind befugt, auf ihrem Kantonsgebiet begonnene poli zeiliche Handlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Kantone fortzuset zen, wenn die ö rtlich zust ä ndige Polizei wegen der besonderen Dringlich keit nicht zuvor unterrichtet werden konnte oder nicht rechtzeitig zur Stelle ist, um den Einsatz zu ü bernehmen.
2 Die ö rtlich zust ä ndige Polizei ist ü ber den Einsatz sowie die getroffenen Massnahmen so bald als m ö glich zu informieren. Sobald sie es verlangt, ist der Einsatz einzustellen.
3 Das die Kantonsgrenze ü berschreitende Polizeiorgan kann direkt an die zust ä ndige Beh ö rde rapportieren.
4 Das die Kantonsgrenze ü berschreitende Polizeiorgan untersteht w ä hrend des gesamten Einsatzes dem Recht seines Kantons. Grenz ü berschreitende Polizeieins ä tze werden interkantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind ab weichende Vereinbarungen zwischen Kantonen.
5 Die Rechtspflege richtet sich nach dem anwendbaren Recht, die Haftung nach Artikel 11.
Art. 14 Polizeiliche Handlungen im Konkordatsraum
1 Die Polizeiorgane sind im Einzelfall befugt, im ganzen Konkordatsraum gem ä ss ihrem eigenen Recht unaufschiebbare Massnahmen zu treffen, um eingetretene und nicht anders zu beseitigende St ö rungen oder unmittelbar drohende Gefahren f ü r die ö ffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren. Die ö rtlich zust ä ndige Polizei ist so bald als m glich zu informieren.
2 Erfolgt der Einsatz bei Verst ö ssen gegen Bundesrecht, kann das eingrei fende Polizeiorgan direkt an die zust ä ndige Beh ö rde rapportieren sowie auf der Stelle Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) zu Gunsten der ö rtlich zust ä ndigen Polizei erheben.
3 Soweit der Einsatz nicht ohne weitere Ermittlungen mit einer Ordnungs busse oder einem Rapport abgeschlossen werden kann, hat das eingreifende Polizeiorgan so bald als m ö glich die ö rtlich zust ä ndige Polizei beizuziehen und ihr die bisherigen Erkenntnisse zu ü bergeben.
4 Die gest ü tzt auf diese Bestimmung getroffenen Massnahmen werden inter kantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Kantonen.
5 F ü r die Rechtspflege sind die Beh ö rden des Einsatzortes zust ä ndig. Die Haftung richtet sich nach Artikel 11. 4. Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen 4.1. Ü bertragung von Aufgaben (Leistungskauf)
Art. 15 Zweck
1 Die Kantone k ö nnen im hoheitlichen und nichthoheitlichen Bereich zu sammenarbeiten, indem sie in einer Vereinbarung die Erf ü llung von Aufga ben einem oder mehreren Kantonen gegen Entsch ä digung zur selbstst ä ndi gen Erf ü llung ü bertragen (Leistungskauf). 1 ) * 1) Delegation an die Sicherheitsdirektion f ü r Vereinbarungen zur Ü bertragung von Aufgaben (Leistungskauf) im nichthoheitlichen Bereich (§ 8 Abs. 1 Ziff. 4 der Delegationsverord nung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
2 Der die Aufgabe wahrnehmende Kanton wird als Leistungserbringer be zeichnet, der die Aufgabenerf ü llung ü bertragende Kanton als Leistungsk u fer.
Art. 16 Grunds ä
tze der Aufgabenerf ü llung
1 Ohne anderslautende Bestimmung in der Vereinbarung erfolgt die Aufga benerf ü llung unabh ä ngig des Erf ü llungsortes gem ä ss dem Recht des Leis tungserbringers.
2 Das Recht des Leistungserbringers gilt namentlich auch f ü r die Grunds ä tze des polizeilichen Handelns und der polizeilichen Massnahmen sowie f ü r die Rechtspflege.
3 Der Leistungserbringer kann die Erf ü llung der Aufgabe oder Teile davon, sofern dies die Vereinbarung und das Recht des Leistungserbringers und des Leistungsk ä ufers ausdr ü cklich vorsehen, an private oder ö ffentlichrechtli che Dritte ü bertragen. Er bleibt gegen ü ber dem Leistungsk ä ufer f ü r die kor rekte Aufgabenerf ü llung verantwortlich.
Art. 17 Mitsprache
1 Die Organisation der zu erbringenden Leistung ist Sache des Leistungser bringers.
2 Die Vereinbarung kann eine Mitsprache des Leistungsk ä ufers vorsehen.
Art. 18 Haftung
1 F ü r den Schaden, der Dritten im Rahmen der Aufgabenerf ü llung durch den Leistungserbringer entsteht, haftet dieser gem ä ss seinem Recht.
2 F ü r den Schaden, der dem Leistungsk ä ufer oder dem Kanton des Ein satzortes entstanden ist, haftet der Leistungserbringer, wenn ihn seine Mit arbeitenden oder der von ihm Beauftragte vors ä tzlich oder grobfahrl ä ssig verursacht haben. Der R ü ckgriff des Leistungserbringers auf seine Mitarbei tenden richtet sich nach seinem Recht.
3 Die Vereinbarung kann eine von Absatz 1 abweichende Haftungsregelung treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall sinngem ä ss anwendbar.
Art. 19 Abgeltung
1 Die Abgeltung erfolgt nach den Grunds ä tzen der Artikel 21 sowie 25 bis 30 der Rahmenvereinbarung f ü r die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV).
2 Die Vereinbarung regelt die Einzelheiten.
Art. 20 Aufsicht
1 Die Aufgabenerf ü llung steht unabh ä ngig des Erf ü llungsortes ausschliess lich unter der Aufsicht der zust ä ndigen Beh ö rde des Leistungserbringers. An diese sind Vorbringen des Leistungsk ä ufers zu richten.
Art. 21 Berichterstattung
1 Der Leistungserbringer erstattet dem Leistungsk ä ufer j ä hrlich Bericht.
2 Die Berichtspunkte werden in der Vereinbarung geregelt. 4.2. Interkantonaler Polizeidienst
Art. 22 Zweck
1 Die Kantone k ö nnen zusammenarbeiten, indem sie mit einer Vereinbarung einen aus Mitarbeitenden verschiedener Polizeikorps zusammengesetzten Interkantonalen Polizeidienst formieren, der eine bestimmte Aufgabe wahr nimmt.
Art. 23 Vereinbarungsinhalt
1 Die Vereinbarung enth ä lt namentlich
a) die genaue Bezeichnung der vom Interkantonalen Polizeidienst f ü r eine bestimmte oder unbestimmte Dauer wahrzunehmende Aufgabe;
b) die Zuweisung des Interkantonalen Polizeidienstes an ein Polizeikorps (Dienstkorps);
c) die Festlegung des Bestandes an Mitarbeitenden, welche die Kantone zur Verf ü gung stellen, sowie der Zust ä ndigkeiten und Modalit ä ten f ü r Bestandes ä nderungen;
d) die Regelung des Ablaufs von Eins ä tzen des Interkantonalen Polizei dienstes und deren Rechnungsstellung.
Art. 24 Zust ä
ndigkeiten
1 Das Dienstkorps ist zust ä ndig f ü r die Organisation, die Aus und Weiter bildung gem ä ss den Grunds ä tzen der Fachgremien sowie f ü r die materielle Ausr ü stung des Interkantonalen Polizeidienstes. Ausgenommen davon ist die pers ö nliche Ausr ü stung, welche jedes Korps f ü r seine Mitarbeitenden stellt.
Art. 25 Zugang zu den Leistungen
1 Die Leistungen des Interkantonalen Polizeidienstes stehen den Vereinba rungskantonen unabh ä ngig von der Zuweisung an ein Dienstkorps und un abh ä ngig von der Herkunft der Mitarbeitenden gleichberechtigt zur Verf ü gung.
2 Bei nachfragebedingten Leistungsbeschr ä nkungen entscheidet das Dienst korps nach Massgabe der Dringlichkeit und Bedeutung ü ber den Einsatz des Interkantonalen Polizeidienstes.
Art. 26 Rechtsstellung der Mitarbeitenden
1 Die Mitarbeitenden des Interkantonalen Polizeidienstes haben die Befug nisse und Pflichten wie die Mitarbeitenden des Dienstkorps. Sie wenden bei ihren Amtshandlungen die f ü r das Dienstkorps geltenden Vorschriften an.
2 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.
Art. 27 Rechtspflege
1 Die Rechtpflege richtet sich nach dem Recht des Kantons des Einsatzortes.
Art. 28 Haftung
1 Wenn die Vereinbarung nichts anderes regelt, richtet sich die Haftung nach Artikel 11.
2 Verbleibt ein ungedeckter Schaden, decken ihn die Vereinbarungskantone in dem Verh ä ltnis, wie ihnen vom Interkantonalen Polizeidienst im Durch schnitt der vergangenen f ü nf Jahre Leistungen erbracht wurden.
Art. 29 Finanz und Rechnungswesen
1 Das Dienstkorps f ü hrt f ü r den Interkantonalen Polizeidienst eine separate Rechnung und Leistungserfassung.
2 Das Budget und die Jahresrechnung des Interkantonalen Polizeidienstes werden j ä hrlich von den Direktionen der Vereinbarungskantone im Sinne einer Planungsgrundlage genehmigt. Die Budgethoheit der zust ä ndigen Or gane wird davon nicht ber ü hrt.
Art. 30 Abgeltung und Lastenausgleich; Investitionen
1 Jeder Vereinbarungskanton tr ä gt seine Personalkosten. Weicht der gem ä ss
Artikel 23 lit. c eingebrachte Bestand im Jahresdurchschnitt um mehr als
10 % von dem f ü r einen Kanton erbrachten Anteil an Leistungen ab, ist die Abweichung geldm ä ssig auszugleichen. Berechnungsgrundlage ist die Sum me der Personalkosten der Mitarbeitenden des Interkantonalen Polizeidiens tes.
2 Die Sachkosten des Dienstkorps werden den Vereinbarungskantonen ge m ä ss ihren Leistungsbez ü gen verrechnet.
3 Der Kanton des Dienstkorps finanziert die Investitionen. Die Vereinba rungskantone tragen die Investitionen durch Ü bernahme von Abschrei bungs und Zinskosten gem ä ss ihren Leistungsbez ü gen.
Art. 31 Aufsicht
1 Die Aufgabenerf ü llung steht unabh ä ngig des Einsatzortes unter der Auf sicht der f ü r das Dienstkorps zust ä ndigen Beh ö rde. An diese sind Vorbrin gen der anderen Kantone zu richten.
Art. 32 Berichterstattung
1 Der Kanton des Dienstkorps erstattet den Vereinbarungskantonen j ä hrlich Bericht.
2 Die Vereinbarung legt die Berichtspunkte fest. 4.3. Vereinbarungen mit NichtKonkordatskantonen
Art. 33 Abschluss oder Beitritt
1 Mit dem Einverst ä ndnis der Konkordatskantone, die eine Vereinbarung gest ü tzt auf dieses Konkordat abschliessen oder abgeschlossen haben, k ö n nen Kantone, die nicht dem Konkordat angeh ö ren, beim Abschluss der Ver einbarung mitmachen oder ihr sp ä ter beitreten. Die Vereinbarung richtet sich nach den Regeln dieses Konkordates.
5. Zust ä ndigkeiten und Organe
Art. 34 Kantonale Zust ä
ndigkeiten
1 Die Zust ä ndigkeit f ü r Abschluss und Ä nderungen dieses Konkordates und von darauf gest ü tzten Vereinbarungen richtet sich nach dem Recht jedes Kantons.
Art. 35 Zentralschweizer Polizeidirektorinnen und direktorenkonferenz (ZPDK) – Allgemein
1 Die f ü r die Polizei zust ä ndigen Regierungsmitglieder bilden die Zentral schweizer Polizeidirektorinnen und direktorenkonferenz (ZPDK). Sie kon stituiert sich selbst.
2 Die ZPDK bezweckt die Zusammenarbeit der Kantone im Bereich der In neren Sicherheit und wahrt die regionalen Interessen gegen ü ber anderen Kantonen und dem Bund.
3 Im Rahmen dieses Konkordates ist sie das strategische Organ der Polizei Zusammenarbeit der Zentralschweiz und zust ä ndig f ü r:
a) die allgemeine F ö rderung der PolizeiZusammenarbeit in der Zentral schweiz;
b) die ihr in diesem Konkordat ü bertragenen Aufgaben;
c) den Erlass ihrer Gesch ä ftsordnung;
d) die periodische Berichterstattung an die Zentralschweizer Regierungs konferenz (ZRK) ü ber den Vollzug dieses Konkordates und die Poli zei Zusammenarbeit in der Zentralschweiz, sowie die Information der Ö ffentlichkeit;
4 Die ZPDK ist beschlussf ä hig, wenn mindestens 2/3 ihrer stimmberechtig ten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwe senden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In dringenden F ä llen kann die Pr ä sidentin oder der Pr ä sident selbstst ä ndig Entscheide f ä l len.
5 Beschl ü sse gem ä ss Artikel 36 Abs. 1 und Artikel 36 Abs. 2 lit. d haben einstimmig zu erfolgen; ein Pr ä sidialentscheid ist in diesen F ä llen ausge schlossen.
6 Beschl ü sse auf dem Zirkularweg sind m ö glich, sofern kein Mitglied eine Sitzung verlangt.
Art. 36 Zentralschweizer Polizeidirektorinnen und direktorenkonferenz (ZPDK) – bei Unterst ü
tzungseins ä tzen
1 Die ZPDK ist im Zusammenhang mit Artikel 6 lit. b zust ä ndig f ü r:
a) die Festlegung des Einsatzraumes und der Mannschaftskontingente;
b) soweit notwendig die Bestimmung einer Einsatzleiterin oder eines Einsatzleiters;
c) die Erteilung des Auftrages;
d) die Genehmigung des Einsatzkonzeptes, der Eventualplanung und der Einsatzrichtlinien (Rules of engagement). Beschl ü sse gem ä ss lit. b – d k ö nnen an eine Delegation gem ä ss Arti kel 9 Abs. 2 ü bertragen werden.
2 Die ZPDK ist weiter zust ä ndig f ü r:
a) die Einreichung von Unterst ü tzungsgesuchen an andere Kantone ge m ä ss der Vereinbarung ü ber die interkantonalen Polizeieins ä tze (IKA POLVereinbarung) vom 6. April / 9. November 2006, die vom betroffenen Kanton oder von der Einsatzleiterin bzw. vom Einsatzlei ter beantragt werden, sofern auch andere Kantone solche Gesuche be antragen;
b) die Behandlung von Unterst ü tzungsgesuchen anderer Kantone gem ä ss IKAPOLVereinbarung;
c) die Festlegung der Mannschaftskontingente der Kantone, falls dar ü ber keine Einigung zustande kommt;
d) die Festlegung einer gegen ü ber den IKAPOLAns ä tzen gem ä ss Arti kel 12 Abs. 1 und 2 um h ö chstens 40 % tieferen Abgeltungsregelung.
3 Die ZPDK vermittelt bei Streitigkeiten ü ber finanzielle Entsch ä digungen und Schadenersatzanspr ü che und unterbreitet den beteiligten Kantonen Ver gleichsvorschl ä ge. Scheitert die Vermittlung, findet das Verfahren gem ä ss
Artikel 45 statt.
Art. 37 Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK)
1 Die Polizeikommandantinnen und kommandanten der Kantone bilden die Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK). Sie konstituiert sich selbst.
2 Die ZPKK ist im Rahmen dieses Konkordates das vorbereitende Organ der ZPDK und zust ä ndig f ü r:
a) die Koordination der Vorbereitung von Unterst ü tzungseins ä tzen;
b) die Vorbereitung der Gesch ä fte der ZPDK. Sie kann zu allen Gesch ä f ten Antr ä ge stellen;
c) den Erlass ihrer von der ZPDK zu genehmigenden Gesch ä ftsordnung.
3 Die ZPKK ist beschlussf ä hig, wenn mindestens 2/3 ihrer stimmberechtig ten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwe senden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 6. Schlussbestimmungen Depositar
1 Die Staatskanzlei des Kantons Nidwalden ist Depositar dieses Konkorda tes sowie aller auf dieses Konkordat gest ü tzten Vereinbarungen.
2 Die Kantone ratifizieren ihren Beitritt gegen ü ber dem Depositar. Er notifi ziert den Kantonen die eingegangenen Beitrittserkl ä rungen sowie das In krafttreten des Konkordates oder die darauf gest ü tzten Vereinbarungen.
3 Der Depositar informiert den Bund gem ä ss Artikel 48 Abs. 3 der Bundes verfassung ü ber das Konkordat sowie die darauf gest ü tzten Vereinbarungen.
4 Er ist besorgt f ü r die Archivierung der Akten der ZPDK und der ZPKK im Staatsarchiv Nidwalden.
Art. 39 Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt, mit Ausnahme von Abschnitt II., in Kraft, sobald vier Kantone ihren Beitritt erkl ä rt haben. 1 )
2 Abschnitt II. tritt in Kraft, sobald dem Konkordat alle sechs Zentral schweizer Kantone beigetreten sind. 2 )
Art. 40 Aufnahme in Rechtssammlung, Publikation
1 Dieses Konkordat wird in die Rechtssammlungen der beigetretenen Kanto ne aufgenommen.
2 Kantone, die Vereinbarungen gest ü tzt auf dieses Konkordat abgeschlossen haben, ver ö ffentlichen diese gem ä ss ihrem Recht.
Art. 41 Bestehende Vereinbarungen
1 Bestehende Vereinbarungen der Kantone werden durch dieses Konkordat ohne anderslautende Regelung weder ge ä ndert noch aufgehoben. 1) Es sind beigetreten: NW 2. Sept. 2010; SZ 3. Nov. 2010; OW 17. Nov. 2010; UR und ZG 30. Nov. 2010. 2) Mit Beitritt LU vom 13. Jan. 2011 ist auch Abschnitt II. in Kraft.
Art. 42 Beendigung des Konkordates
1 Das Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr per Ende Jahr gek ü ndigt werden, erstmals per 31. Dezember 2018. Das Konkordat tritt ausser Kraft, wenn die Mitgliederzahl unter vier sinkt.
3 Die K ü ndigung oder Beendigung bezieht sich ohne anderslautenden Be schluss nur auf das Konkordat. Auf das Konkordat gest ü tzte Vereinbarun gen bleiben mit dem Konkordat als Grundlage in Kraft.
Art. 43 Ä nderung des Konkordates
1 Jeder Kanton kann beim Depositar beantragen, Verhandlungen ü ber die Ä nderung des Konkordates einzuleiten. Der Antrag wird allen Regierungen der Kantone mit einer Einladung zur ersten Verhandlungssitzung zugestellt.
2 Ä nderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt wor den sind.
3 Ohne anderslautende Bestimmung gelten die Vertrags ä nderungen auch f ü r die auf das Konkordat gest ü tzten Vereinbarungen, die vor der Ä nderung in Kraft getreten sind.
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Sobald Abschnitt II. dieses Konkordates in Kraft getreten ist, tritt das Kon kordat ü ber die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 1978 ausser Kraft.
Art. 45 Streitbeilegung
1 Zur Beilegung von Streitigkeiten ü ber dieses Konkordat oder auf dieses gest ü tzte Vereinbarungen gilt das Verfahren gem ä ss Rahmenvereinbarung f ü r die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV). Das Konkordat wurde ratifiziert durch den Kantonsrat des Kantons Zug am 30. September 2010.
Ä nderungstabelle Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 06.11.2009 10.12.2010 Erlass Erstfassung GS 30, 771 28.11.2017 01.01.2018 Art. 15 Abs. 1 ge ä ndert GS 2017/075
Ä nderungstabelle Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 06.11.2009 10.12.2010 Erstfassung GS 30, 771
Art. 15 Abs. 1 28.11.2017
01.01.2018 ge ä ndert GS 2017/075
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