Verordnung über den Weinbau (IX D/621/1)
CH - GL

Verordnung über den Weinbau

IX D/621/1 Verordnung über den Weinbau (Kantonale Weinbauverordnung) Vom 7. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012) Der Landrat, gestützt auf die Artikel 60 ff. des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG), die eidgenössischen Verordnung vom 14. Novem - ber 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) und

Artikel 89

Buchstabe d der Kantonsverfassung, verordnet: 1. Zuständigkeiten

Art. 1 Zuständige Verwaltungsbehörde

1 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige kantonale Verwaltungsbehör - de in Sachen Weinbau.
2 Sie ist insbesondere zuständig für:
a. die Bewilligung von Neuanpflanzungen;
b. die Entgegennahme von Meldungen über Neuanpflanzungen oder die Erneuerung von bestehenden Rebflächen;
c. die Führung eines Rebbaukatasters sowie eines Verzeichnisses der festgelegten Ursprungsbezeichnungen;
d. die Erhebung der für den Rebbau dienlichen Daten von den Betrie - ben;
e. die Organisation und Überwachung der Weinlesekontrolle;
f. die Klassierung der Traubenernte;
g. die Anordnung der Beseitigung von widerrechtlich angepflanzten Reben.
3 Sie kann die ihr zustehenden Aufgaben als Ganzes oder in Teilbereichen mittels Dienstleistungsvertrag Dritten übertragen.

Art. 2 Aufsicht

1 Die Aufsicht obliegt dem zuständigen Departement. 2. Rebpflanzungen

Art. 3 Bewilligungspflicht

1 Neuanpflanzungen, die der Weinerzeugung dienen, sind bewilligungspflich - tig (Art. 60 Abs. 1 LwG). SBE XII/3 221 1
IX D/621/1
2 Ausgenommen sind Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens
400 m², deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch dienen, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter innerhalb des Rebbaukatasters keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet (Art. 2 Abs. 4 Weinverord - nung).

Art. 4 Meldepflicht

1 Der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zu melden sind:
a. die Neuanpflanzungen gemäss Artikel 3 Absatz 2;
b. die Erneuerung von bestehenden Rebflächen im Rebbaukataster.

Art. 5 Weinbaueignung

1 Die Eignung eines Standorts für den Weinbau beurteilt sich nach den bun - desrechtlichen Vorgaben.

Art. 6 Verfahren

1 Das Bewilligungsgesuch ist unter Beilage eines Grundbuchplanes bis 30. September des dem Pflanzjahr vorangehenden Jahres einzureichen.
2 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über das Bewil - ligungsgesuch nach Anhörung der kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz.
3 Neuanpflanzungen gemäss Artikel 3 Absatz 2 sind der zuständigen kanto - nalen Verwaltungsbehörde spätestens sechs Monate vor der Pflanzung zu melden, Erneuerungen von bestehenden Rebflächen im Rebbaukataster je - weils bis spätestens 31. Mai des Pflanzjahres. 3. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung

Art. 7 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

1 Die Bezeichnungen „Kontrollierte Ursprungsbezeichnung“ (KUB) oder „Ap - pellation d’Origine Controlée“ (AOC) dürfen nur für die Kennzeichnung von Weinen verwendet werden, welche die Voraussetzungen der Artikel 8–13 er - füllen.
2 Der Regierungsrat führt eine Liste mit den kontrollierten Zusatzbezeichnun - gen.
3 AOC-Weine mit dem Zusatz „Spätlese“ müssen Wein aus Trauben, die frü - hestens sieben Tage nach dem für die Bezeichnung und die Rebsorte übli - chen Erntedatum gelesen worden sind, enthalten. Der natürliche Zuckerge - halt muss mindestens 3°Oe über dem kantonalen Jahresdurchschnitt liegen.
2
IX D/621/1

Art. 8 Mischverhältnis

1 Weine mit der Bezeichnung „AOC Glarus“ müssen zu 90 Prozent aus Glar - ner Weinen bestehen.
2 Gemeinde-, Orts- und Lagenamen gelten als Zusatzbezeichnungen.
3 Der unter dem Namen einer Gemeinde, eines Ortes oder einer Lage in Ver - kehr gebrachte Wein muss aus mindestens 60 Prozent Trauben aus dem betreffenden Gebiet hergestellt werden. Der Anteil aus der Gemeinde, dem Ort oder der Lage und aus dem übrigen Produktionsgebiet im Kanton Glarus muss zusammen mindestens 90 Prozent betragen. Vorbehalten bleibt der nach dem Lebensmittelrecht zulässige deklarationsfreie Verschnitt von
10 Prozent.

Art. 9 Rebsortenliste

1 Der Regierungsrat legt die zulässigen Rebsorten fest, für welche Ur - sprungsbezeichnungen zulässig sind.

Art. 10 Methoden des Anbaus und der Weinbereitung

1 Die Rebberge müssen nach der guten fachlichen Praxis bewirtschaftet werden. Sie umfasst die Anbauformen Draht- und Stickelbau in der Falllinie oder auf Kleinterrassen.
2 Die Weinbereitung muss nach den Methoden der guten önologischen Pra - xis sowie gemäss Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departe - ments des Innern über alkoholische Getränke erfolgen.

Art. 11 Mindestzuckergehalte

1 Es gelten die Mindestzuckergehalte gemäss Artikel 21 Absatz 5 der Wein - verordnung.
2 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde kann im ersten Semester des Jahres höhere Mindestzuckergehalte festlegen.

Art. 12 Höchsterträge pro Flächeneinheit

1 Es gelten die Höchsterträge pro Flächeneinheit gemäss Artikel 21 Absatz 6 der Weinverordnung.

Art. 13 Analyse und sensorische Prüfung, Resultate, Ausschluss

1 Weine, die eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung beanspruchen, werden beim Inverkehrbringen stichprobenweise einer Analyse und sensorischen Prüfung unterzogen. Analyse und Prüfung erfolgen am verkaufsfertigen Wein und gelten für das betreffende Los.
2 Die Analyse umfasst mindestens den Alkoholgehalt und die gesamte schweflige Säure. 3
IX D/621/1
3 Die sensorische Prüfung umfasst Aussehen, Geruch, Geschmack und Ge - samteindruck.
4 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde erlässt Weisungen zur Durchführung der Analyse und der sensorischen Prüfung.
5 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, die Proben gemäss Weisungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und tragen die Kosten der Analyse und sensorischen Prüfung.
6 Das Untersuchungslabor oder die zuständige kantonale Verwaltungsbehör - de orientiert die Produzentinnen und Produzenten über die Resultate der Analyse und sensorischen Prüfung.
7 Genügt ein Los Wein den Anforderungen nicht, wird es von der Verwen - dung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ausgeschlossen. 4. Schlussbestimmungen

Art. 14 Anwendbare Verfahrens- und Gebührenordnung

1 Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
2 Die Gebühren werden nach der Verordnung über amtliche Kosten im Ver - waltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege (Kostenverordnung) erhoben.

Art. 15 Übergangsbestimmung

1 Für Weine mit den Jahrgängen 2011 und früher gilt das bisherige Recht. Sie dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumenten und Konsu - mentinnen abgegeben werden.
2 Für Jahrgänge mit dem Jahrgang 2012 ist das Gesuch gemäss Arti - kel
6 Absatz 1 bis spätestens 31. März 2012 einzureichen.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
4
Markierungen
Leseansicht