Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz
                            1  Kantons Schaffhausen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   einzureichen.  Individuelle  Umschulung,  Weiterbildung  und Ein-  gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kollektive Massnahmen müssen die  Vermittlungsfähigkeit der ar-  beitslosen Personen verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Voraussetzungen,  Art  und  Umfang  dieser  Massnahmen  so-  wie  das  Verfahren  gelten  die  Bestimmungen  der  obligatorischen  Arbeitslosenversicherung sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anträge sind rechtzeitig, mindestens jedoch einen Monat vor Be-  ginn der kollektiven Massnahmen, begründet und mit den notwen-  digen Unterlagen beim kantonalen Arbeitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sofern  es  sich  im  Einzelfall  im  Hinblick  auf  die  arbeitsmarktliche  Integration  als  sinnvoll  erweist,  können  Leistungen  gemäss  Art.  3  und  Art.  4  des  Gesetzes  gleichzeitig  in  Ergänzung  zu  Leistungen  der obligatorischen Arbeitslosenver  sicherung ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unter derselben Voraussetzung können im Einzelfall während ei-  ner  laufenden  Rahmenfrist  Leistungen  gemäss  Art.  3  und  Art.  4  des Gesetzes auch nach Erschöpf  ung des Anspruches auf obliga-  torische Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Leistungen gemäss Art. 3 und 4 des Gesetzes sind ausgeschlos-
                            sen,  wenn  Massnahmen  über  Stipendien  finanziert  werden  kön-  nen, insbesondere der zweite Bildungsweg, eine Technikums- oder  Universitätsausbildung  sowie  die  Fortsetzung  der  angestammten  beruflichen Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  Anstellungsprogramme  können  nur  arbeitslose  Personen  in  wirtschaftlich  bescheidenen  Verhältnissen  aufgenommen  werden,  wenn  deren  Vermittlungsfähigkeit  dadurch  wesentlich  verbessert  wird.  Individuelle  und  kollektive  Massnahmen  gemäss  Art.  3  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4 des Gesetzes gehen den Anstellungsprogrammen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Programme dauern in der Regel höchstens ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorrangig  werden  die  Kosten  für  Lohn  und  Sozialversicherungs-  beiträge der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Anstellungspro-  grammen  übernommen.  Der  Träger  eines  Anstellungsprogramms  muss  jedoch  mindestens  20%  der  Lohn-  und  Lohnnebenkosten  selbst  übernehmen.  In  besonderen  Fällen,  insbesondere  bei  An-  stellungsprogrammen  mit  einer  D  auer  von  weniger  als  drei  Mona-  ten,  kann  von  einer  Selbstbeteiligung  der  Träger  abgesehen  wer-  den.  Kollektive  Beratungs-,  Umschulungs-,  Weiterbildungs-  und Ein-  gliederungs-  massnahmen  Spezielle  Anspruchs-  voraus-  setzungen  Abgrenzung  gegenüber  Stipendien  Anstellungs-  programme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  einzurei-  sen  Personen,  deren  Bezugsbe-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Abs. 1 AVIG beträgt. Dieser  pflicht  im  Sinne  der  arbeitslo-   der versicherten Person.  Rahmenfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012  Wirtschaftlich  bescheidene  Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  b)  Abzug  allfälliger  familienrec  htlicher  Unterhaltsbeiträge  sowie  weiterer  wiederkehrender  finanzieller  Aufwendungen  im  Zu-  sammenhang mit Immobilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  der  Bestimmung  des  anr  echenbaren  Teils  des  Vermögens  werden nur Grundpfandschulden als Abzüge berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Einkommen und Vermögen der Ehepartnerin, eingetragenen  Partnerin oder Lebenspartnerin oder   des Ehepartners, eingetrage-  nen  Partners  oder  Lebenspartners  wird  in  gleicher  Weise  ange-  rechnet  wie  dasjenige  der  anspr  uchsberechtigten  Person.  Eine  Lebenspartnerschaft  wird  angenommen,  wenn  eine  Lebensge-  meinschaft  im  Sinne  der  sozialversicherungsrechtlichen  Recht-  sprechung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Im  Übrigen  richtet  sich  die  Bestimmung  des  anrechenbaren  Ein-  kommens  sowie  des  anrechenbaren  Teils  des  Vermögens  nach  den  im  Anhang  aufgeführten  Eink  ommens-  und  Vermögenspositi-  onen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Anschlusstaggelder  betragen  90%  des  zuletzt  bezogenen  Taggeldes  der  obligatorischen  Ar  beitslosenversicherung.  Die  an-  spruchsberechtigte  Person  erhält  zudem  einen  Zuschlag,  der  den  auf  den  Tag  umgerechneten  gesetzlichen  Kinder-  und  Ausbil-  dungszulagen  entspricht,  auf  die  sie  Anspruch  hätte,  wenn  sie  in  einem  Arbeitsverhältnis  stünde.  Dieser  Zuschlag  wird  nur  ausbe-  zahlt, soweit diese Zulagen während der Arbeitslosigkeit nicht aus-  gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anschlusstaggelder  werden  gekürzt,  soweit  sie  zusammen  mit  dem  anrechenbaren  Einkommen  sowie  dem  anrechenbaren  Teil  des  Vermögens  den  in  §  5a  Abs.  1  festgelegten  Grenzbetrag  für wirtschaftlich bescheidene Verhältnisse übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Anspruchsberechtigte  Personen  haben  bei  einer  vorübergehen-  den  Beschäftigung  Anspruch  auf  die  Differenz  zwischen  dem  er-  zielten Einkommen und den Anschlusstaggeldern. Die Berechnung  und  Auszahlung  der  Anschlusstaggelder  erfolgt  ansonsten  sinn-  gemäss  nach  den  Bestimmungen  der  obligatorischen  Arbeitslo-  senversicherung ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Rahmenfrist  für  den  Bezug  von  Anschlusstaggeldern  ent-  spricht  der  um  zwei  Jahre  verlängerten  Rahmenfrist  für  den  Leis-  tungsbezug  nach  der  obligatorisc  hen  Arbeitslosenversicherung.  Anschlusstag-  gelder:  a) Bemessung  b) Rahmenfrist  und  Bezugsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ndert arbeits- und vermittlungsfä-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  macht  die  anspruchsberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  kann in begründeten Einzelfällen die  einzelnen Pflichten entbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012  c)  Kontrollvo  r  -  schriften und  Pflichten  d) Einstellung in  der  Anspruchs-  berechtigung  Anspruch bei  Wegfall der  Karenzfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Gesetzes  aber  einen  Anspruch  geltend  machen  können,  werden  die  im  früheren  Wohnsitzkanton  bezogenen  Arbeitslosenhilfeleis-  tungen angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sofern  die  Vermittlungsfähigkeit  wesentlich  verbessert  wird,  kön-  nen  zur  Vermeidung  von  Härten  im  begründeten  Einzelfall  indivi-  duelle  und  kollektive  Leistungen  ausgerichtet  werden,  auch  wenn  kein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Arbeitslosenver-  sicherung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anschlusstaggelder können in Härtefällen nur im Zusammenhang  mit  individuellen  oder  kollektiven  Eingliederungsmassnahmen  ge-  währt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Beurteilung,  ob  ein  Härtefall  vorliegt,  ist  die  persönliche,  familiäre  und  wirtschaftliche  Situat  ion  der  arbeitslosen  Person  zu  berücksichtigen.  II.    Organisation  und Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Führung der kantonalen Arbeitslosenkasse verantwortlich  im  Sinne  von  Art.  103  der  Verordnung  über  die  obligatorische  Ar-  beitslosenversicherung  und  die  Insolvenzentschädigung  (AVIV)  ist  die Leitung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leitung kann Vollzugsaufgaben delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Soweit  nichts  anderes  bestimmt  ist,  gelten  für  die  Leitung  der  kantonalen   Arbeitslosenkasse   die   Bestimmungen   des   Einfüh-  rungsgesetzes  zu  den  Bundesgesetzen  über  die  Alters-  und  Hin-  terlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  kantonale  Arbeitslosenkasse  erfüllt  alle  Aufgaben,  die  ihr  durch  das  AVIG  sowie  weitere  Erlasse  des  Bundes  zugewiesen  werden.  Im  Bereich  der  kantonalen  Arbeitslosenhilfe  obliegen  ihr  insbesondere folgende Aufgaben:  a)   der  Bezug  der  Beiträge  der    Arbeitgeberinnen  und  Arbeitgeber  sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;  b)  die Abrechnung mit dem Kanton und den Gemeinden;  c)   die Verwaltung des Sozialfonds;  d)  die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, soweit diese Be-  fugnis nicht dem kantonalen Arbeitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  zusteht;  e)  die Berechnung und Auszahlung der Leistungen;  Härtefälle  Kantonale  Arbeitslosen-  kasse:  a) Leitung  b) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  zum Entscheid, wenn Zweifel bestehen:  antonalen Arbeitslosenkasse ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ; vorbehalten bleiben die Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   obliegt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  als  kantonale  Amtsstelle  im  Sinne  c)  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012  Kantonale  Amtsstelle:  a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  der  Regel  gemäss  der  Aufgabenzuteilung  in  der  obligatorischen  Arbeitslosenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Zusprache von Leistungen und Beiträgen gemäss Art. 3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4, 5 und 7 des Gesetzes im Rahmen des Budgets ist die gemein-  same Zustimmung der kantonalen Arbeitslosenkasse und der kan-  tonalen  Amtsstelle  erforderlich.    Bestehen  unterschiedliche  Auffas-  sungen, entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kantonale  Aufsichtsbehörde  der  kantonalen  Amtsstelle  ist  das  Volkswirtschaftsdepartement;  vorbehalten  bleibt  die  Befugnis  des  Regierungsrates nach Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Volkswirtschaftsdepartement obliegt insbesondere:  a)  die Vereinbarung mit Gemeinden über die Delegation von Auf-  gaben an die kantonale Amtsstelle;  b)   die  Vereinbarung  mit  der  kantonalen  Amtsstelle  über  die  De-  ckung der Verwaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dem  Regierungsrat  obliegt  die  Behandlung  von  Aufsichtsbe-  schwerden, welche nicht in die Zuständigkeit der Bundesbehörden  fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Die Tripartite Kommission kann als Konsultativorgan beigezogen
                            werden:  a)  für den Erlass von Richtlinien;  b)  bei grundsätzlichen oder schwierigen Entscheiden;  c)  bei der Zuteilung der bewilligten Mittel gemäss Art. 21 des Ge-  setzes  an  kollektive  Massnahmen  gemäss  Art.  4  oder  an  An-  stellungsprogramme gemäss Art. 5 des Gesetzes;  d)   bei  kollektiven  Massnahmen,  die  Kosten  von  mehr  als  50’000  Franken verursachen;  e)  bei der Festlegung der Voraussetzungen, der Art und des Um-  fangs sowie der Bedingungen bei Anstellungsprogrammen;  f)   beim  Entscheid,  welche  Anstellungsprogramme  in  welchem  Umfange unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
                            b) Aufsicht  Tripartite  Kommission  Geschäftsjah  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   so-  unfts- und Schweigepflicht.  t.  Die  Berechnung  erfolgt  gemäss  Auskunfts- und  Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012  Kostenverteile  r  Beitragsbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  IV.   Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Verordnung  tritt  unter  dem  Vorbehalt  der  Genehmigung  durch den Bund rückwirkend auf den 1. Oktober 1997 in Kraft. Sie  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  in  die  kantonale  Geset-  zessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ersetzt  die  Verordnung  des  Regierungsrates  des  Kantons  Schaffhausen  zum  Gesetz  über  die  Arbeitslosenversicherung,  Ar-  beitslosenfürsorge  und  über  Präventivmassnahmen  vom  28.  No-  vember 1983.  Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. November 1997.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Amtsblatt 1997, S. 1343.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Fassung gemäss V vom 14. Dezember 1999, in Kraft getreten am 1.  Januar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1833).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Aufgehoben  durch  V  vom  14.  Dezember  1999,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1833).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Fassung gemäss RRB vom 5. Juli 2011, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2011, (Amtsblatt 2011, S. 899).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    Eingefügt  durch  RRB  vom  5.  Juli  2011,  in  Kraft  getreten  am  1.  Au-  gust 2011, (Amtsblatt 2011, S. 899).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    Aufgehoben  durch  RRB  vom  5.  Juli  2011,  in  Kraft  getreten  am  1.  August 2011, (Amtsblatt 2011, S. 899).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   SR   830.1.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.12  Einkommen aus Grundeigentum  Eigenmietwert bei Wohneigentum/Liegenschaftserträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.13       Übriges       Einkommen                Toto-Lottogewinne/Lotteriegewinne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.           Abzüge           Einkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.01       Familienrechtliche       Unterhaltsbeiträge                Alimente              etc.  Entschädigungen an den getrennt lebenden Ehepartner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.02       Schuldzinsen/dauernde       Lasten                Hypothekarzinsen                Gebäudeunterhaltskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.           Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.01       Sparguthaben                Sparhefte                Postkontoguthaben                Bargeld/Gold/Edelmetalle                sonstige              Kapitalanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.02  Rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.03       Sonstige       Vermögenswerte  z.B. unverteilte Erbschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.04  Grundeigentum/Liegenschaften (In- und Ausland)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.           Abzüge           Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.01       Grundpfandschulden/Hypothekarschulden