Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie geg... (322.100)
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Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975

Alkohol- und Drogengesetz Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom

20. März 1975

1 ) (Alkohol- und Drogengesetz) Vom 19. Februar 1976 (Stand 1. Juli 2016) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, erlässt folgendes Gesetz:

1. Abschnitt: Ziel und Grundlagen

§ 1

1 Ziel des Gesetzes ist der Schutz vor den gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen oder anders ge - arteten Schäden des Alkohol- und Medikamentenmissbrauchs sowie des Drogenkonsums.
2 Zur Erreichung dieses Zieles dienen die Aufklärung und Beratung der Bevölkerung, die Fürsorge und Behandlung sowie die Resozialisierung der Abhängigen.
3 Die Massnahmen sind dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Er - fahrungen anzupassen.

§ 2

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes bilden die Grundlage für das Ergreifen von Massnahmen für Al - kohol-, Medikamenten- und Drogenabhängige, bei denen es sozial oder medizinisch angezeigt ist. Strafrechtliche und vormundschaftsrechtliche Massnahmen sowie das Gesetz betreffend die Hospitali - sierung von seelisch Kranken bleiben vorbehalten.

2. Abschnitt: Durchführung

1. Koordinationsstelle

2 ) , Kommission für Alkohol- und Drogenfragen

§ 3

1 Der Kanton richtet zur Bekämpfung des Alkohol- und Medikamentenmissbrauchs sowie des Drogen - konsums eine Koordinationsstelle ein. Er kann private Organisationen gleicher Zielsetzung in geeigne - ter Weise unterstützen. Die regionale Zusammenarbeit ist nach Möglichkeit zu verwirklichen.
2 Die Koordinationsstelle
3 ) die vom Regierungsrat auf seine Amtsdauer gewählt wird. Die Leitung dieser Koordinationsstelle ist
1) Bundesgesetz vom 3. 10. 1951, revidiert am 20. 3. 1975. Titel des Bundesgesetzes erweitert in Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG). SR 812.121 .
2) Titel: Namensänderung von «Koordinations- und Beratungsstelle für Alkohol- und Drogenfragen», kurz «Koordinationsstelle», in «Fachstelle für Alkohol- und Drogenfragen» gemäss RRB vom 3. 8. 1988. Heutige Bezeichnung: Alkohol- und Suchtberatung.
3)

§ 3 Abs. 2: Namensänderung von «Koordinations- und Beratungsstelle für Alkohol- und Drogenfragen», kurz «Koordinationsstelle», in «Fach -

stelle für Alkohol- und Drogenfragen» gemäss RRB vom 3. 8. 1988. Heutige Bezeichnung: Alkohol- und Suchtberatung.
1
Alkohol- und Drogengesetz

§ 4

1 Die Koordinationsstelle
4 ) hat neben den weiteren in diesem Gesetz erwähnten Pflichten insbesondere folgende Aufgaben: Sicherstellung der Information und Beratung der Bevölkerung im Rahmen präventivme - dizinischer Massnahmen. Sicherstellung der Möglichkeit zur freiwilligen ambulanten Behandlung von Alkohol- und Medikamentenabhängigen sowie von Drogenkonsumenten. Koordination der Hilfe auf freiwilliger Basis. Entgegennahme von Meldungen über Fälle von Betäubungsmittelabhängigkeit und die Notwendigkeit einer Behandlung.
2 Sie soll nach Möglichkeit für diese Aufgabe private Organisationen beiziehen.

2. Gesetzliche Anordnungen

5 )

§ 5

6
1 Erweisen sich Massnahmen gemäss Art. 426 des Zivilgesetzesbuches oder §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESG) als notwendig, weil eine Hilfe auf freiwilli - ger Basis nicht durchgeführt werden kann, so unterbreitet dies die Fachstelle der Kindes- und Erwach - senenschutzbehörde (KESB).

§ 6

7
...

3. Massnahmen und Weisungen

§ 7

8
1 Die KESB klärt die betroffene Person über die im Zivilgesetzbuch und im KESG vorgesehenen Massnahmen auf.
2 Sie kann die in § 14 KESG genannten Weisungen erteilen und gemäss § 15 eine ambulante Nachbe - treuung anordnen.
3 Für das Verfahren sowie den Rechtsschutz finden die Bestimmungen von §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 2 KESG sinngemäss Anwendung.

§ 8

9
1 Zeigt sich, dass die Vorkehren nicht genügen, so beantragt die Fachstelle der KESB die Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 des Zivilgesetzbuches.
2 Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ordnet nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person an. Die KESB kann gegebenenfalls auch eine stationär durchgeführte spezial - ärztliche Begutachtung gemäss Art. 449 des Zivilgesetzbuches anordnen.
4)

§ 4 Abs. 1: Namensänderung von «Koordinations- und Beratungsstelle für Alkohol- und Drogenfragen», kurz «Koordinationsstelle», in «Fach -

stelle für Alkohol- und Drogenfragen» gemäss RRB vom 3. 8. 1988. Heutige Bezeichnung: Alkohol- und Suchtberatung.
5) Titel 2 vor § 5 in der Fassung von § 27 Abs. 2 lit. i des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG

212.400; Geschäftsnr. 11.0811 ).

6)

§ 5 in der Fassung von § 27 Abs. 2 lit. i des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400; Ge -

schäftsnr. ).
7)

§ 6 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. i des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400; Ge -

schäftsnr. ).
8)

§ 7 in der Fassung von § 27 Abs. 2 lit. i des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400; Ge -

schäftsnr. ).
9)

§ 8 in der Fassung von § 27 Abs. 2 lit. i des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400; Ge -

schäftsnr. ).
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Alkohol- und Drogengesetz

§ 9

10 )
1 Die KESB hört im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung die betroffene Person gemäss Art. 447 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches und § 9 3 KESG in der Regel im Kollegium an und entscheidet ge - stützt auf § 3 Abs. 2 Buchstabe a KESG gegebenenfalls im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des KESG.

§ 10

11 )
1 Die KESB beauftragt mit dem Vollzug in der Regel die Fachstelle. Sie kann dafür die erforderliche Rechtshilfe in Anspruch nehmen.

§ 11

1 Gegen die fürsorgerische Unterbringung in einer Behandlungsinstitution kann gemäss Art. 450 ff. des Zivilgesetzbuches und § Abs. 2 KESG beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen (FU- Gericht) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Ent - scheids. Die Beschwerde muss nicht begründet werden.
12 )

§ 12

13 )
...

§ 13

14 )
...

§ 14

15 )
...

3. Abschnitt: Verfahren und Vollzug

§ 15

16 )
...

§ 16

17 )
...

§ 17

18 )
...

§ 18

19 )
...

§ 19

20 )
...

§ 20

21 )
...
10)

§ 9 in der Fassung von § 27 Abs. 2 lit. i des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400; Ge -

schäftsnr. ).
11)

§ 10 in der Fassung von § 27 Abs. 2 lit. i des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
12) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
13)

§ 12 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. i des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400; Ge -

schäftsnr. ).
14)

§ 13 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. i des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400; Ge -

schäftsnr. ).
15)

§ 14 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. i des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400; Ge -

schäftsnr. ).
16)

§ 15 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. i des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400; Ge -

schäftsnr. ).
17)

§ 16 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. i des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400; Ge -

schäftsnr. ).
18)

§ 17 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. i des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400; Ge -

schäftsnr. ).
19)

§ 18 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. i des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400; Ge -

schäftsnr. ).
20)

§ 19 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. i des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400; Ge -

schäftsnr. ).
21)

§ 20 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. i des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400; Ge -

schäftsnr. ).
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Alkohol- und Drogengesetz

§ 21

22 )
...

§ 22

23 )
...

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 23

1 Durch dieses Gesetz wird das Gesetz betreffend die Versorgung von Gewohnheitstrinkern vom 21. Februar 1901 aufgehoben.

§ 24

1 Der Regierungsrat erlässt zu diesem Gesetz die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und erwächst mit Eintritt der Rechtskraft in Wirksamkeit.
22)

§ 21 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. i des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400; Ge -

schäftsnr. ).
23)

§ 22 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. i des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400; Ge -

schäftsnr. ).
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