Verordnung des WBF über die Deklaration von Holz und Holzprodukten (944.021.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des WBF über die Deklaration von Holz und Holzprodukten

vom 7. Juni 2010 (Stand am 1. Januar 2017)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ¹ ,
gestützt auf die Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absatz 2 der Verordnung vom 4. Juni 2010² über die Deklaration von Holz und Holzprodukten,
verordnet:
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ² SR 944.021
Art. 1 Deklarationspflichtige Hölzer und Holzprodukte
Die Deklarationspflicht gilt für die Hölzer und Holzprodukte nach dem Anhang.
Art. 2 Referenzsystem für die Deklaration der Holzart
Als Referenzsystem zur Deklaration der Holzart gelten:
a. das Handelshölzerverzeichnis der Schweizer Holzhandelszentrale³; und
b. die Norm SN EN 13556:2003⁴.
³ Das Verzeichnis kann eingesehen werden unter: www.konsum.admin.ch.
⁴ Der Text dieser Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

Anhang ⁵

⁵ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Dez. 2011 ( AS 2011 6267 ) und vom 18. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3853 ).
(Art. 1)

Hölzer und Holzprodukte, für welche die Deklarationspflicht gilt

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

4401 ohne 4401.3100, 4401.3900 und 4401.4000

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisig­bündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4402

Holzkohle (einschliesslich Kohle aus Schalen oder Nüssen),
auch agglomeriert

4403

Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig
behauen

4404

Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, aber weder gedrechselt, gebogen noch sonstwie bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeug­griffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen

4406

Schwellen aus Holz für Schienenwege und dergleichen

4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder besäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden durch Ver­leimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4409

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammen­gesetzt), auf der ganzen Länge einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gefedert, genutet, gespundet, gefalzt, abge­schrägt, mit V-Nut, gekehlt, abgerundet oder ähnlich profiliert), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden durch Verleimen zusam­mengesetzt

4414

Holzrahmen für Bilder, Fotografien , Spiegel oder ähnliche
Gegenstände, aus Massivholz

4416

Fässer, Tröge, Bottiche und andere Küferwaren und Teile davon,
aus Massivholz

4418.5000

Schindeln

4418.6000

Pfosten und Balken aus Massivholz

9401.6900

Sitzmöbel mit Hauptbestandteilen aus Massivholz

9403.3000
9403.4000
9403.5000
9403.6000

andere Möbel mit Hauptbestandteilen aus Massivholz

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