Verordnung über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeiterinnen und ... (164.200)
Verordnung über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeiterinnen und ... (164.200)
Verordnung über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt
Anerkennungsprämien: Verordnung Verordnung über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Anerkennungsprämien-Verordnung) Vom 9. Dezember 1997 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:
§ 1 Grundsatz
1 Bei der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt wird für hervorragende Leistungen eine Anerkennungs - prämie ausgerichtet.
§ 2 Anspruch
1 Es gibt keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Anerkennungsprämie.
§ 3 Geltungsbereich
1 Anerkennungsprämien können allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt – unabhängig von Anstellungsverhältnis oder Beschäftigungsgrad – zugesprochen werden. Massgebend sind ausschliesslich die nachfolgend definierten Leistungskriterien.
§ 4 Kriterien für hervorragende Leistungen
1 Als qualitativ hervorragende Leistungen gelten solche, die offensichtlich und erheblich über das in der massgebenden Funktionsbeschreibung festgelegte Anforderungsprofil der Stelleninhaberin bzw. des Stelleninhabers hinausgehen.
2 Als quantitativ hervorragende Leistung gilt der überdurchschnittliche Einsatz Einzelner oder von Gruppen, der wesentlich zu einer Zielerfüllung beiträgt, die unter normalen Voraussetzungen nicht er - reicht werden könnte oder zu einer messbaren und wünschenswerten Übererfüllung vereinbarter Ziele führt.
3 Für Gruppen sind messbar höhere Gruppenleistungen, die durch leistungsorientierten Teamgeist und beispielhafte Beiträge zur Erreichung von Gruppenzielen führen, massgebend.
§ 5
1 Formen der Anerkennungsprämie, Zeitpunkt der Abgabe
1 Anerkennungsprämien werden als Natural-, Zeit- oder Geldleistungen zugesprochen.
2 Anerkennungsprämien in Form von Naturalleistungen (Gegenstände, Gutscheine oder Dienstleistun - ausserordentlichen Leistung zugesprochen.
3 Anerkennungsprämien in Form von bezahltem Urlaub umfassen mindestens einen, höchstens drei Arbeitstage. Sie können spontan zugesprochen werden.
4 Anerkennungsprämien in Form von Geld betragen mindestens 400, höchstens 3'000 Franken pro Jahr. Grundlage für die Festsetzung von Geldprämien ist die Mitarbeiterbeurteilung im Rahmen der jährlich stattfindenden Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche (MAG).
§ 6 Kompetenzdelegation
1 Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher bezeichnen die ihnen unterstellten Lei - tungsfunktionen, die Anerkennungsprämien ausrichten können.
1)
§ 5 in der Fassung des RRB vom 20. 3. 2007 (wirk sam seit 1. 7. 2007).
1
Anerkennungsprämien: Verordnung
§ 7 Wahrnehmung der Kompetenz
1 Die dazu ermächtigten Leitungsfunktionen können einmalige oder über längere Zeit erbrachte her - vorragende persönliche Leistungen von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Gruppen ihres Leitungs - bereichs mit Anerkennungsprämien auszeichnen.
§ 8
2 Kreis der Bezügerinnen und Bezüger
3 )
1 Die Anerkennungsprämien werden innerhalb der Leitungsbereiche auf einen engen Kreis von Bezü - gerinnen und Bezügern beschränkt.
2 Beim Zuspruch der Anerkennungsprämie ist auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern so - wie Mitarbeitenden in tiefen und hohen Lohnklassen zu achten.
§ 9
4 Verhältnis zu anderen lohnrelevanten Massnahmen
1 Beim Zuspruch von Anerkennungsprämien können andere Lohn- und Personalentwicklungsmassnah - men wie Beschleunigung des Stufenanstiegs, ad personam Einreihung, Aus- und Weiterbildungsurlaub usw. mitberücksichtigt werden.
§ 10
5 ) Verfügbare Mittel
1 Für die Anerkennungsprämie wird jährlich ein Betrag von 1 Promille der Lohnsumme inkl. Arbeitge - ber-Sozialbeiträge für die Departemente und Direktionen im Budget eingestellt.
6 )
2 Der zur Verfügung gestellte Betrag darf nur für Anerkennungsprämien verwendet werden.
§ 11
7 ) Informationspflicht, Aufsichtspflicht
1 Die zuständigen Leitungsfunktionen informieren die vorgesetzte Stelle und den zuständigen dezen - tralen Personaldienst über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien.
2 Der zuständige dezentrale Personaldienst überprüft die Einhaltung der Vorgaben und der Gleichbe - handlung und interveniert bei deren Nichtbeachtung.
§ 12
8 ) Schlussbestimmungen
§ 13
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1998 wirksam.
2)
§ 8 in der Fassung des RRB vom 20. 3. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007).
3)
§ 8 Titel in der Fassung des RRB vom 30. 11. 1999 (wirksam seit 9. 12. 1999).
§ 9 in der Fassung des RRB vom 20. 3. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007).
5)
§ 10 in der Fassung des RRB vom 20. 3. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007).
6) Fassung vom 23. August 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 27.08.2016)
7)
§ 11 samt Titel in der Fassung des RRB vom 20. 3. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007).
8)
§ 12 aufgehoben durch RRB vom 20. 3. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007).
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