Verordnung über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt
Anerkennungsprämien: Verordnung Verordnung über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Anerkennungsprämien-Verordnung) Vom 9. Dezember 1997 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:
§ 1 Grundsatz
1 Bei der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt wird für hervorragende Leistungen eine Anerkennungs - prämie ausgerichtet.
§ 2 Anspruch
1 Es gibt keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Anerkennungsprämie.
§ 3 Geltungsbereich
1 Anerkennungsprämien können allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt – unabhängig von Anstellungsverhältnis oder Beschäftigungsgrad – zugesprochen werden. Massgebend sind ausschliesslich die nachfolgend definierten Leistungskriterien.
§ 4 Kriterien für hervorragende Leistungen
1 Als qualitativ hervorragende Leistungen gelten solche, die offensichtlich und erheblich über das in der massgebenden Funktionsbeschreibung festgelegte Anforderungsprofil der Stelleninhaberin bzw. des Stelleninhabers hinausgehen.
2 Als quantitativ hervorragende Leistung gilt der überdurchschnittliche Einsatz Einzelner oder von Gruppen, der wesentlich zu einer Zielerfüllung beiträgt, die unter normalen Voraussetzungen nicht er - reicht werden könnte oder zu einer messbaren und wünschenswerten Übererfüllung vereinbarter Ziele führt.
3 Für Gruppen sind messbar höhere Gruppenleistungen, die durch leistungsorientierten Teamgeist und beispielhafte Beiträge zur Erreichung von Gruppenzielen führen, massgebend.
§ 5
1 Formen der Anerkennungsprämie, Zeitpunkt der Abgabe
1 Anerkennungsprämien werden als Natural-, Zeit- oder Geldleistungen zugesprochen.
2 Anerkennungsprämien in Form von Naturalleistungen (Gegenstände, Gutscheine oder Dienstleistun - ausserordentlichen Leistung zugesprochen.
3 Anerkennungsprämien in Form von bezahltem Urlaub umfassen mindestens einen, höchstens drei Arbeitstage. Sie können spontan zugesprochen werden.
4 Anerkennungsprämien in Form von Geld betragen mindestens 400, höchstens 3'000 Franken pro Jahr. Grundlage für die Festsetzung von Geldprämien ist die Mitarbeiterbeurteilung im Rahmen der jährlich stattfindenden Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche (MAG).
§ 6 Kompetenzdelegation
1 Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher bezeichnen die ihnen unterstellten Lei - tungsfunktionen, die Anerkennungsprämien ausrichten können.
1)
§ 5 in der Fassung des RRB vom 20. 3. 2007 (wirk sam seit 1. 7. 2007).
1
Anerkennungsprämien: Verordnung
§ 7 Wahrnehmung der Kompetenz
1 Die dazu ermächtigten Leitungsfunktionen können einmalige oder über längere Zeit erbrachte her - vorragende persönliche Leistungen von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Gruppen ihres Leitungs - bereichs mit Anerkennungsprämien auszeichnen.
§ 8
2 Kreis der Bezügerinnen und Bezüger
3 )
1 Die Anerkennungsprämien werden innerhalb der Leitungsbereiche auf einen engen Kreis von Bezü - gerinnen und Bezügern beschränkt.
2 Beim Zuspruch der Anerkennungsprämie ist auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern so - wie Mitarbeitenden in tiefen und hohen Lohnklassen zu achten.
§ 9
4 Verhältnis zu anderen lohnrelevanten Massnahmen
1 Beim Zuspruch von Anerkennungsprämien können andere Lohn- und Personalentwicklungsmassnah - men wie Beschleunigung des Stufenanstiegs, ad personam Einreihung, Aus- und Weiterbildungsurlaub usw. mitberücksichtigt werden.
§ 10
5 ) Verfügbare Mittel
1 Für die Anerkennungsprämie wird jährlich ein Betrag von 1 Promille der Lohnsumme inkl. Arbeitge - ber-Sozialbeiträge für die Departemente und Direktionen im Budget eingestellt.
6 )
2 Der zur Verfügung gestellte Betrag darf nur für Anerkennungsprämien verwendet werden.
§ 11
7 ) Informationspflicht, Aufsichtspflicht
1 Die zuständigen Leitungsfunktionen informieren die vorgesetzte Stelle und den zuständigen dezen - tralen Personaldienst über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien.
2 Der zuständige dezentrale Personaldienst überprüft die Einhaltung der Vorgaben und der Gleichbe - handlung und interveniert bei deren Nichtbeachtung.
§ 12
8 ) Schlussbestimmungen
§ 13
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1998 wirksam.
2)
§ 8 in der Fassung des RRB vom 20. 3. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007).
3)
§ 8 Titel in der Fassung des RRB vom 30. 11. 1999 (wirksam seit 9. 12. 1999).
§ 9 in der Fassung des RRB vom 20. 3. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007).
5)
§ 10 in der Fassung des RRB vom 20. 3. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007).
6) Fassung vom 23. August 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 27.08.2016)
7)
§ 11 samt Titel in der Fassung des RRB vom 20. 3. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007).
8)
§ 12 aufgehoben durch RRB vom 20. 3. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007).
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