Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses (721.831)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV 1)

(Wasserzinsverordnung, WZV) ¹ vom 12. Februar 1918 (Stand am 1. Januar 1986) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1986 1789 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
in Ausführung der Artikel 49, 51 und 74 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. De­zember 1916² über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (im folgenden Gesetz genannt), auf den Antrag seines Departements des Innern,
beschliesst:
² SR 721.80
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 ³
¹ Der Berechnung des höchstzulässigen Wasserzinses ist das Jah­res­mittel der Bruttoleistungen (mittlere Bruttoleistung) in Kilowatt zugrunde zu legen.
² Für die Berechnung des Wasserzinses kann auch eine von dieser Verordnung abweichende Methode festgelegt werden. Der geforderte Wasserzins darf jedoch nicht höher sein, als wenn er nach dieser Ver­ordnung berechnet würde.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1986 1789 ).
Art. 2 ⁴
¹ Die mittlere Bruttoleistung ist aus den nutzbaren Wassermengen und den nutzbaren Gefällen zu berechnen.⁵
² ...⁶
³ Für diese Berechnung sind die Wassermengen und die Gefälle mass­gebend, wie sie sich auf Grund der verleihungsgemäss ausgeführten Anlage ergeben.
⁴ Bei Anlagen, bei denen das Gefälle durch die Wassermenge nicht wesentlich beeinflusst wird, sowie bei Anlagen von geringer Bedeu­tung kann die mittlere Bruttoleistung aufgrund des Jahresmittels der nutzbaren Gefälle berechnet werden.⁷
⁵ Wenn die Dauerkurve der mittleren täglichen Abflussmengen des Gewässers nicht bekannt ist, wird sie ermittelt durch Vergleich mit jenen von vergleichbaren Gebieten.
⁶ Lässt sich die mittlere Bruttoleistung nur mit besonderen Schwierig­keiten durch Messung von Wassermengen und Gefällen feststellen, so kann sie durch Messung der erzeugten elektrischen Energie ermittelt werden, jedoch unter Berücksichtigung der Teile der nutzbaren Was­sermengen und Gefälle, welche nicht ausgenützt worden sind. Die Verleihungsbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen.⁸
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1953 ( AS 1954 230 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1986 1789 ).
⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Okt. 1986 ( AS 1986 1789 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1986 1789 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1986 1789 ).
Art. 3 ⁹
¹ Die mittlere Bruttoleistung wird nach der Verleihung aufgrund der jährlichen Feststellungen berechnet.
² Ist der Beliehene damit einverstanden, so kann die Verleihungs­­behörde die für die vergangenen Jahre berechnete durchschnittliche mittlere Bruttoleistung für eine Anzahl weiterer Jahre anwenden.
³ Tritt jedoch während dieser Zeit infolge baulicher Vorkehren irgend­welcher Art eine Änderung in den Nutzungsverhältnissen ein, so kann sowohl die Verleihungsbehörde als auch der Beliehene jederzeit eine erneute Ermittlung der mittleren Bruttoleistung verlangen.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1986 1789 ).
B. Gefälle
Art. 4
Als nutzbares Gefälle wird angesehen der Höhenunterschied des Was­serstandes zwischen dem Ort der Entnahme des Wassers aus dem öffentlichen Gewässer und dessen Wiederabgabe in dasselbe.
Art. 5 ¹⁰
¹ Ist das tatsächlich ausgenützte Gefälle kleiner als das auf Grund der Verleihung nutzbare Gefälle, so ist das letztere in die Berechnung ein­zusetzen.
² Wenn das tatsächlich ausgenützte Gefälle grösser ist als das ver­lie­hene Gefälle, so wird das erstere in die Berechnung eingesetzt.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1953 ( AS 1954 230 ).
Art. 6
Liegen Entnahmestelle und Abgabestelle in verschiedenen Gewässern desselben hydrographischen Einzugsgebietes und wird das Wasser an einer Stelle des öffentlichen Gewässers abgegeben, die höher liegt als der natürliche Zusammenfluss der einbezogenen Gewässer, so ist der Höhenunterschied des Wasserstandes zwischen der Wasserabgabe­stelle und dem Wasserstand beim Zusammenfluss, soweit dieses Gefälle nicht in einer andern Kraftanlage zweckmässig verwendet wer­den kann, in das nutzbare Gefälle einzubeziehen.
Art. 7
Liegen Entnahmestelle und Abgabestelle in Gewässern verschiedener hydrographischer Einzugsgebiete, so sind die Folgen einer solchen Überleitung bei der Gefällsberechnung angemessen zu berück­sichti­gen.
Art. 8
Für Gewässer, die künstlich in Sammelbecken oder in das Oberwasser einer Anlage eingeleitet werden, ist auch der Höhenunterschied zwi­schen dem Wasserstand bei der Ableitung aus dem öffentlichen Gewässer und dem Wasserstand im Sam­melbecken oder im Ober­was­ser als nutzbares Gefälle anzurechnen.
Art. 9
Bei Pumpwerkanlagen, die zur Kraftgewinnung dienen und bei denen Wasserentnahmestelle und Wasserabgabestelle nicht zusammenfallen, gilt als nutzbares Gefälle der Höhenunterschied zwischen dem Was­serstand der Entnahmestelle und der Abgabestelle im öffentlichen Gewässer; die ausserhalb des öffentlichen Gewässers aufgewendete Förderhöhe und erzielte Gefällshöhe fallen ausser Betracht.
Art. 10
¹ Wird die natürliche Geschwindigkeit des Wassers in öffentlichen Gewässern ohne künstliches Gerinne als Triebkraft benutzt, so gilt die Geschwindigkeitshöhe als nutzbares Gefälle.
² Die Geschwindigkeitshöhe wird berechnet aus der mittleren Geschwindigkeit des Wassers bei mittlerer Wasserspiegelhöhe an der Nutzungsstelle.
Art. 11
Wird das einer Anlage zur Verfügung stehende nutzbare Gefälle durch die Beseitigung gefällsaufzehrender Hindernisse im öffentlichen Gewässer vermehrt, so ist das vermehrte Gefälle insoweit in An­rech­nung zu bringen, als es in der Anlage, wie sie in der Verleihung vor­gesehen ist, verwendet werden kann.
Art. 12
Wird dem Beliehenen eines vor dem 25. Oktober 1908 be­gründeten Wasserrechtes eine Erhöhung des in der Verleihung vorgesehenen Gefälles bewilligt, so ist der für diese Kraftver­mehrung zu entrichtende Wasserzins nach den Vorschriften dieser Verordnung zu berechnen.
Art. 13
Der Ort der Wasserentnahme befindet sich:
a. bei Kraftwerken mit überstautem Gefälle (reinen Stauwerken) auf der Oberseite des Stauwerkes;
b. bei Kraftwerken mit ganz oder teilweise umgangenem Gefälle (Anlagen mit Ableitungen) im öffentlichen Gewässer vor der Ableitungsvorrichtung;
c. bei Benützung künstlicher oder natürlicher Sammelbecken (Seen und Grundwasserbecken) in diesen selbst, ohne Rücksicht darauf, ob die Wasserableitung unter dem Drucke des Wassers im Sam­melbecken steht;
d. bei Benützung von Grundwässern und Quellen an deren Fas­sungsstelle.
Art. 14
Der Ort der Wasserabgabe befindet sich sowohl bei Kraftwerken mit überstautem Gefälle (reinen Stauwerken), als auch bei Kraftwerken mit ganz oder teilweise um­gangenem Gefälle (Anlagen mit Ablei­tungen) im öffentlichen Gewässer bei der Einmündung des Werk­ge­rinnes.
Art. 15
¹ Zum Zwecke der Feststellung des Wasserstandes am Ort der Ent­nahme und am Ort der Abgabe sind die betreffenden Wasser­spiegel­höhen an Pegeln und soweit erforderlich in Verbindung mit Limnigra­phen zu beobachten.
² Haben Dritte ein Interesse an der Einhaltung der Staugrenze, so sind zudem gut sichtbare Stauzeichen anzubringen.
³ Die Meterteilung der Pegelskalen und die Höhe der Stauzeichen sind auf den schweizerischen Nivellementhorizont (Meereshöhe des Repère Pierre du Niton = 373,6 m) zu beziehen.
C. Wasser- men­gen
Art. 16
¹ Zum Zwecke der Berechnung der nutzbaren Wassermengen sind die gesamten im öffentlichen Gewässer vorhandenen Abflussmengen fest­zustellen; davon sind in Abzug zu bringen die Wassermengen, die auf Grund der Verleihung im öffentlichen Gewässer zu verbleiben haben oder nach Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes oder der Ver­leihung abgegeben werden müssen.
² Die alsdann noch vorhandenen Wassermengen gelten, soweit sie die Aufnahmefähigkeit der in der Verleihung vorgesehenen Anlage nicht überschreiten, als nutzbare Wassermengen; die Schluckfähigkeit von Wassermotoren, die in der Verleihung als ständige Reservemotoren vorgesehen sind, fällt nicht in Anrechnung.
³ Sind im öffentlichen Gewässer Wassermengen vorhanden, die aus einem anderen Gewässer zugeleitet worden sind, so sind die Folgen einer solchen Überleitung bei der Bestimmung der nutzbaren Wasser­mengen angemessen zu berücksichtigen.¹¹
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1953 ( AS 1954 230 ).
Art. 17
Überschreitet die tatsächlich benutzte Wassermenge die verliehene Wassermenge, so ist die erstere in die Berechnung einzusetzen.
Art. 18
¹ Bei Pumpwerkanlagen, die das Wasser einer auch zu anderweitiger Krafterzeugung verliehenen Gewässerstrecke entnehmen, gilt als nutz­bare Wassermenge die wirkliche Fördermenge.
² In allen andern Fällen gilt als nutzbare Wassermenge die dem Pumpwerk zur Verfügung stehende Wassermenge, soweit sie seine Leistungsfähigkeit (max. Fördermenge) nicht überschreitet.
Art. 19
¹ Die sekundlichen Abflussmengen sind auf direktem Wege zu mes­sen; die Messung erfolgt durch Eichung oder durch Geschwindigkeits­messungen mittels des Flügelinstrumentes.
² Andere Messverfahren sind zulässig, wenn sie unter gleichen Mess­verhältnissen den nämlichen Genauigkeitsgrad des Messergebnisses gewährleisten.
³ Die indirekte Bestimmung der Wassermengen auf ausschliesslich rechnerischem Wege ist nur zulässig, wenn ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Messverfahren nicht möglich ist.
Art. 20
Erfolgt die Wassernutzung aus einem natürlichen oder künstlichen Sammelbecken, so kann die verfügbare Wassermenge bestimmt wer­den aus der Änderung des Wasserstandes im Sammelbecken, sowie aus den künstlichen Abflussmengen (Betriebswassermenge im Unter­wasserkanal) und den natürlichen Abflussmengen (Überlauf bzw. Abfluss im natürlichen Gerinne).
Art. 21
¹ Die Messung der Abflussmengen im öffentlichen Gewässer hat wenn möglich an einer durch die Gefällsnutzung unbeeinflussten Stelle zu erfolgen, die die ganze, der Anlage zur Verfügung stehende Wasser­menge vereinigt.¹²
² Bei Anlagen mit Sammelbecken kann die Messung der Zufluss­mengen der einbezogenen Gewässer durch Messung der Wasserstände im Sammelbecken und der Abflussmengen im Unterwasserkanal so­wie an den Überlaufstellen erfolgen.¹³
³ Werden Gewässer künstlich in Sammelbecken oder in das Ober­was­ser einer Anlage eingeleitet, so ist die Messung der vorhandenen Was­sermengen im öffentlichen Gewässer vorzunehmen.
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1953 ( AS 1954 230 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1953 ( AS 1954 230 ).
Art. 22 ¹⁴
¹ Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
² ...¹⁵
³ ...¹⁶
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1953 ( AS 1954 230 ).
¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Okt. 1986 ( AS 1986 1789 ).
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Okt. 1986 ( AS 1986 1789 ).
D. Zeitliche Anwendbarkeit
Art. 23
¹ Vom 1. Januar 1918 an hat die Berechnung des Wasserzinses für die seit dem 25. Oktober 1908 begründeten Wasserrechte nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen.
² Sind dem Inhaber eines ältern Wasserrechts nach dem 25. Oktober 1908 neue Wasserkräfte verliehen worden, so gelten die Bestim­mun­gen dieser Verordnung für den für diese neuen Wasserkräfte zu ent­richtenden Wasserzins.
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