Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. üb... (814.16)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. über Bau und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau

Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. über Bau und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau vom 17. Februar 1977
1 ) Die Regierungen der Kantone St. Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. erlassen, gestützt auf Art. 33 des st.-gallischen Organisationsgesetzes vom 29. Dezember 1947 und auf Art. 11 des st.-gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973 sowie auf

Art. 27 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 30. April 1911

2 ) , auf

Art. 1 und 4 des appenzell-ausserrhodischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom

27. April 1958 3 ) und auf den Ermächtigungsbeschluss des Kantonsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom 14. Juni 1976 4 ) sowie auf Art. 12 Abs. 3 der appenzell-innerrhodischen Gewässerschutzverordnung vom 18. März 1976 als Vereinbarung:
Art. 1
1 Die st.-gallischen politischen Gemeinden Au, Balgach, Berneck, Mar- bach, Rebstein und Widnau sowie die appenzell-ausserrhodische Einwoh- nergemeinde Reute und der appenzell-innerrhodische Bezirk Oberegg wer- den ermächtigt, sich für Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zu- sammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Vertragspartnern in einem Organisationsstatut festzulegen. — — — — — — — — — — — —
1) Zustimmung der Regierungen: SG 25. Januar; AR 8. Februar; AI 17. Februar 1977
2) Richtig: Art. 25 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)
3) Heute: Art. 1 Abs. 2 des EG vom 29. April 1979 zum eidg. Gewässerschutzgesetz (bGS 814.1)
4) Amtsblatt 1976 S. 360
Dieses Statut unterliegt der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vertragskantone. Es tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft.

Art. 2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone

verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Au.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts an- deres vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St. Gallen mass- gebend.
Art. 4
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Organisationsstatut keine Vorschriften enthält.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

Art. 5 Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen

Vertragspartnern einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zustän- digen kantonalen Verwaltungsbehörden und die Gerichte der beteiligten Vertragspartner.
Art. 6
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Vertragspartnern oder zwischen dem Verband und Vertragspartnern entscheidet ein Schieds- gericht. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Abgeordnetenversammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Ver- tragspartner je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen ge-
meinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mit- glied des Schiedsgerichtes einen Obmann.
3 Können sich die Schiedsrichter innert Frist nicht auf einen Obmann eini- gen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bun- desgerichtes getroffen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vor- schriften des st.-gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
4 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

Art. 7 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Vertrags-

partner oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zu- kommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Ver- waltungsbehörden der Vertragskantone.
Art. 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 9 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und An-

wendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 10 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des

Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 11 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von allen Vertragskantonen

unterzeichnet ist
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17. Februar 1977
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