Verordnung über die Pflichten der Inspektoren der Kantonsschulen
1 Verordnung über die Pflichten der Inspektoren der Kantonsschulen RRB vom 5. Juli 1974 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 29 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantonsschule vom
29. August 1909
beschliesst :
§ 1. Den Inspektoren der Kantonsschulen obliegen folgende Aufgaben:
a) sie überwachen den Unterricht der ihnen zugeteilten Lehrkräfte und besuchen diese jährlich mindestens einmal im Unterricht; b) sie unterstützen und beraten die Lehrkräfte in ihrer Lehrtätigkeit; c) sie prüfen, ob der Unterricht den Lehrzielen entspricht, und machen allfällige Anregungen zuhanden des Lehrers und des Rektors; d) sie erstatten auf Verlangen des Rektors einen schriftlichen Bericht über den Unterricht einzelner Lehrer zuhanden des Erziehungs- Departementes mit Kopie an die betreffenden Lehrer und an den Rek- tor.
§ 2. Der zuständige Rektor, die zuständige Aufsichts- oder Prüfungskom-
mission und das Erziehungs-Departement können den Inspektoren weitere Aufgaben übertragen.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 16. August 1974 in Kraft.
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