Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel zur Datenbearbeitung mittel... (772.380)
CH - BS

Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel zur Datenbearbeitung mittels intelligenter Messsysteme

Datenbearbeitung IWB: Ausführungsbestimmungen Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel zur Datenbearbeitung mittels intelligenter Messsysteme (AB IWB Datenbearbeitung) Vom 1. Dezember 2020 (Stand 1. Juni 2021) Der Verwaltungsrat von IWB Industrielle Werke Basel, gestützt auf § 35a Abs. 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom

11. Februar 2009

1 ) , beschliesst: I. Intelligente Messsysteme im Bereich Elektrizität

§ 1 Anzuwendendes Bundesrecht

1 Für die intelligenten Messsysteme im Bereich Elektrizität gelten die gesetzlichen Vorgaben des Bun - desgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) vom 23. März 2007 und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) vom 14. März 2008. II. Intelligente Messsysteme in den Bereichen Gas, Fernwärme und Wasser

§ 2 Elemente und Funktionsweise des intelligenten Messsystems

1 Die intelligenten Messsysteme in den Bereichen Gas (Erdgas/Biogas), Fernwärme und Wasser knüp - fen - soweit vorhanden - an die intelligenten Messsysteme im Bereich Elektrizität an (Elektrizitätszäh - ler als Kommunikationsmodul, siehe Art. 8a Abs. 2 lit. d StromVV und nachfolgend lit. b und beste - hen aus folgenden Elementen (Illustration siehe Anhang): einem Zähler der entsprechenden Sparte (Spartenzähler), der die bezogenen Verbrauchs- mengen erfasst (Gas in Betriebskubikmeter [Bm³], Wasser in Kubikmeter [m³] und Fern - wärme in Kilowattstunden [kWh]) und über eine intelligente Kommunikationsschnittstel - le zur Übertragung der Daten an ein digitales Kommunikationssystem verfügt; einem Kommunikationsmodul, bestehend aus einem intelligenten Elektrizitätszähler oder, falls kein intelligenter Elektrizitätszähler vorhanden ist, einem separaten Kommunikati - onsmodul; einem digitalen Kommunikationssystem, das die automatisierte Datenübermittlung zwi - schen dem Elektrizitätszähler und dem Datenbearbeitungssystem gewährleistet und einem Datenbearbeitungssystem, mit dem die Daten abgerufen werden können.
2 Die Elemente des intelligenten Messsystems funktionieren so zusammen, dass die Zählerstände der betroffenen Person: von den Spartenzählern laufend pseudonymisiert erfasst werden; - modul übertragen und dort zu Zählerstandzeitreihen (Stundenlastgängen) zusammenge - fasst werden; zusammen mit den Stundenlastgängen über ein digitales Kommunikationssystem automa - tisiert zum Datenbearbeitungssystem übertragen werden. Die Datenübertragung erfolgt maximal einmal pro Tag, sofern der Netzbetrieb nicht eine häufigere Abrufung erfordert.
1) SG 772.300 .
1
Datenbearbeitung IWB: Ausführungsbestimmungen
3 Für die Speicherung der erfassten Daten (Zählerstände und Lastgänge) gilt: in der Kommunikationsschnittstelle des Spartenzählers (§ 2 Abs. 1 lit. a) werden die 60- minütigen Zählerstände der Kundin oder des Kunden 60 Minuten gespeichert und sodann durch Überschreiben mit dem neuen Zählerstand gelöscht; im Kommunikationsmodul (§ 2 Abs. 1 lit. b) werden die Zählerstände und Lastgänge mindestens 60 Tage gespeichert und nach spätestens 365 Tagen durch Überschreiben ge - löscht; im Datenbearbeitungssystem (§ 2 Abs. 1 lit. d) werden die Daten nach 12 Monaten ge - löscht, sofern sie nicht abrechnungsrelevant oder anonymisiert sind oder die betroffene Person in eine längere Aufbewahrung einwilligt (§ 35a Abs. 5 IWB-Gesetz). Die Einwil - ligung hat ausdrücklich zu erfolgen (schriftlich, per E-Mail oder elektronisch in Form ei - nes Opt-in) und kann von der Kundin oder vom Kunden für die Zukunft widerrufen wer - den.
4 Die Zählerstände und Lastgänge werden der betroffenen Person in einem Online-Kundenportal von IWB verständlich dargestellt.

§ 3 Ergänzende anwendbare Bestimmungen

1 Die Spartenzähler unterstehen der Messmittelverordnung (MessMV) vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, sofern sie in deren Geltungsbereich fallen.
2 Für die Sicherheitsstandards des intelligenten Messsystems gelten in Bezug auf die Elektrizitätszäh - ler die gesetzlichen Vorgaben des StromVG und der StromVV sowie die jeweils aktuellen Branchen - empfehlungen des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsversorgungsunternehmen (VSE). In Bezug auf die übrigen Elemente des intelligenten Messsystems gelten, vorbehaltlich abweichender gesetzli - cher Bestimmungen, die Vorgaben der ISO / IEC-27000-Reihe. III. Datenbearbeitung

§ 4 Datenbearbeitung im Rahmen von § 35a Abs. 1 IWB-Gesetz

1 Für die Datenbearbeitung zu den in § 35a Abs. 1 IWB-Gesetz genannten Zwecken ist keine Einwilli - gung der betroffenen Person erforderlich. Die Bearbeitung erfolgt: für die in § 35a Abs. 1 lit. a, b und d IWB-Gesetz genannten Zwecke: in pseudonymi - sierter Form; für die in § 35a Abs. 1 lit. c und e IWB-Gesetz genannten Zwecke: in identifizierender Form.
2 In der Sparte Gas werden für die in § 35a Abs. 1 IWB-Gesetz genannten Zwecke die Stundenlastgän - ge bearbeitet. In den Sparten Fernwärme und Wasser werden für die in § 35a Abs. 1 lit. a-c IWB- Gesetz genannten Zwecke, abhängig von der Grösse des Anschlusses, die Monats-, Quartals- oder Jahres-Zählerstände und für die in § 35a Abs. 1 lit. d und e IWB-Gesetz genannten Zwecke die Stun - denlastgänge bearbeitet.

§ 5 Datenbearbeitung im Rahmen von § 35a Abs. 2 IWB-Gesetz

1 bei Einwilligung der betroffenen Person: in identifizierender Form; ohne Einwilligung der betroffenen Person: in anonymisierter Form.
2 - tung. Das für die Erbringung der Energiedienstleistung erforderliche Mass darf nicht überschritten werden.
2
Datenbearbeitung IWB: Ausführungsbestimmungen
3 Die Einwilligung der betroffenen Person hat ausdrücklich (schriftlich, per E-Mail oder elektronisch in Form eines Opt-in) zu erfolgen und kann für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf kann, vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit der betroffenen Person, jederzeit erfol - gen.

§ 6 Bearbeiten

1 Der Begriff des Bearbeitens richtet sich nach § 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010 und umfasst auch die Weitergabe (Bekanntgabe) der Daten an Dritte, wenn und soweit die Bekanntgabe für die in § 35a Abs. 1 oder Abs. 2 IWB-Gesetz genannten Zwecke erforderlich ist. Eine Weitergabe mit ausdrückli - cher Einwilligung im Einzelfall (gemäss § 21 Abs. 1 lit. c IDG) bleibt vorbehalten.

§ 7 Datensicherheit

1 IWB gewährleistet bei der Datenbearbeitung die Datensicherheit. Sie beachtet dabei die anwendbaren gesetzlichen Vorgaben sowie allfällige internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachor - ganisationen. Schlussbestimmung Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie bedürfen der Genehmigung des Regierungs - rates
2 ) und treten am 1. Juni 2021 in Kraft.
2) Vom Regierungsrat genehmigt am 11. Mai 2021.
3
Datenbearbeitung IWB: Ausführungsbestimmungen A nhang
1 Anhang zu § 2 Übersicht über die wesentlichen Elemente und Funktionsweise der intelligenten Messsysteme in den Bereichen Gas, Fernwärme und Wasser
Markierungen
Leseansicht