Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung (932.13)
CH - ZG

Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung

Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung Vom 25. Juni 2012 (Stand 1. Juli 2019) Die Direktion des Innern des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) vom 25. Oktober
1990 1 ) und § 4 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017 2 ) , * verfügt:

§ 1 Ausbildungs- und Prüfungspflicht

1 Die Erteilung eines Jagdpatentes ist vom Bestehen einer Jagdprüfung ab - hängig. Zur Prüfungsvorbereitung ist grundsätzlich ein Jagdlehrgang zu ab - solvieren.
2 Der Jagdlehrgang und die Jagdprüfung müssen grundsätzlich im Wohn - kanton absolviert werden (Wohnortsprinzip). In begründeten Ausnahmefäl - len kann die Direktion des Innern ausserkantonale Bewerberinnen und Be - werber zum Jagdlehrgang und zur Jagdprüfung zulassen. *
3 Die Anerkennung von im In- oder Ausland erworbenen Jagdfähigkeitsaus - weisen richtet sich nach § 2 bis der Jagdverordnung 3 ) . 1) BGS 932.1 2) BGS 153.3 3) BGS 932.11

§ 2 Zulassungsbeschränkungen

1 Zum Jagdlehrgang und zur Jagdprüfung zugelassen werden Bewerberin - nen und Bewerber, gegen die kein Ausschlussgrund im Sinne des Jagdgeset - zes 1 ) sowie im Sinne des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG) 2 ) vorliegt. *
2 ... *

§ 3 Zweck

1 Der Jagdlehrgang und die Jagdprüfung stellen sicher, dass Kandidatinnen und Kandidaten über ausreichende Fachkenntnisse und praktische Erfah - rung für die Ausübung der Jagd und über ein zeitgemässes Verständnis für die Gesamtzusammenhänge in Bezug auf die Jagd verfügen.

§ 4 Inhalt des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung

1 Der Jagdlehrgang besteht aus Kursveranstaltungen, Hegeleistungen und der Teilnahme an der Jagd als Gast. Er dient dem Sammeln praktischer Er - fahrung und der Prüfungsvorbereitung. Die Prüfungskommission regelt Art und Umfang der Leistungen und definiert die Präsenz- und Teilnahme - pflichten. *
2 Die Jagdprüfung setzt sich zusammen aus der Schiessprüfung mit Jagd - waffen und fünf Fachprüfungen.
3 Die fünf Fachprüfungen sind:
a) Waffen, Munition und Optik;
b) Jagdrecht und Öffentlichkeitsarbeit;
c) * Wildkunde, Wildkrankheiten und Wildbretverarbeitung;
d) Waldkunde und Ökologie;
e) Jagdkunde und Jagdhunde.
4 Die Prüfungskommission ordnet den Fachprüfungen die entsprechenden ausbildungsrelevanten Informationen und Wissensgebiete zu.
5 Die fünf Fachprüfungen beinhalten in der Regel jeweils eine mündlich- praktische und eine schriftliche Teilprüfung. Auf begründeten Antrag kann die schriftliche Prüfung einer Wiederholungsprüfung auch mündlich abge - fragt und protokolliert werden. 1) BGS 932.1 2) SR 514.54
6 Die Prüfungskommission organisiert die Ausbildungen bzw. Prüfungen, welche gemäss §2 bis der Jagdverordnung 1 ) zur Anerkennung von im In- oder Ausland erworbenen Jagdprüfungen erforderlich sind. *
7 Der Zuger Jagdlehrgang und die Fachprüfungen werden ausschliesslich in deutscher Sprache angeboten und durchgeführt. *

§ 5 Organisation des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung

1 Die Prüfungen erfolgen gestaffelt. Voraussetzung für die Teilnahme an der Schiessprüfung ist das vorgängige erfolgreiche Bestehen der schriftlichen und praktischen Fachprüfung Waffen, Munition und Optik. * 1a Zur Schlussprüfung zugelassen wird, wer vorgängig die erforderlichen Pflichtstunden gemäss Lehrgangsausweis erfüllt hat und diese nachweist. *
2 Die Prüfungskommission legt den Ablauf, die Inhalte der Ausbildung und die Staffelung der Prüfungen vorgängig zum Start jedes Ausbildungsgangs fest. *
3 Die Prüfungskommission legt im Lehrgangsausweis die Mindestanforde - rungen für die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsteilen fest und bezeich - net die für Eintragungen im Lehrgangsausweis unterschriftsberechtigten Personen. *
4 Die Prüfungskommission kann in begründeten Einzelfällen eine andere Ausbildung als Vorbereitung auf die einzelnen Prüfungen anerkennen.

§ 6 Bewertung

1 Die Prüfungskommission für Jägerinnen und Jäger legt die Mindestanfor - derungen für die Schiessprüfung fest. Die Schiessprüfung gilt als bestanden, wenn die Mindestanforderungen erreicht wurden.
2 Die schriftlichen und die mündlich-praktischen Fachprüfungen werden be - notet und die Noten zu gleichen Teilen gewertet. Aus dem ungerundeten Notenschnitt wird die Fachnote errechnet.
3 Die mündlichen und die schriftlich-praktischen Fachprüfungen werden mit Zehntelsnoten auf der Notenskala zwischen 6 (sehr gut), 5 (gut), 4 (genü - gend), 3 (ungenügend), 2 (mangelhaft) und 1 (sehr mangelhaft) bewertet. *
4 Eine Fachprüfung gilt als bestanden, wenn als Fachnote mindestens die Note 4 (genügend) erreicht wird. Fachnoten werden den Prüfungsteilnehme - rinnen und -teilnehmern nur dann mitgeteilt, wenn eine Fachprüfung nicht bestanden wurde. Ansonsten wird als Resultat nur «bestanden» bekannt ge - geben. * 1) BGS 932.11
5 Die Fachprüfung Waffen, Munition und Optik gilt als bestanden, wenn je die schriftliche und praktische Teilprüfung bestanden wurden. Bei Missach - tung von Sicherheitsvorschriften und sicherheitsrelevantem Verhalten in der praktischen Teilprüfung gilt sie als nicht bestanden. *

§ 7 Rhythmus des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung

1 Der Jagdlehrgang mit den einzelnen Prüfungsteilen wird grundsätzlich alle zwei Jahre durchgeführt. Der Lehrgangsstart erfolgt in der Regel in Jahren mit gerader Jahreszahl.

§ 8 Wiederholungsmöglichkeiten

1 Jede nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. *
2 Wird die Prüfung in der angebotenen Wiederholung nicht erfolgreich be - standen, kann die Jagdprüfung im betreffenden Jagdlehrgang nicht abge - schlossen werden. *
3 Wird eine Prüfung in der angebotenen Wiederholung nicht bestanden, dann kann sie im darauf folgenden Jagdlehrgang wiederholt werden. In die - sem Fall werden die Pflichtstunden des vorangehenden Lehrgangs ange - rechnet. Werden auch die Wiederholungsprüfungen nicht bestanden, muss der ganze Jagdlehrgang einschliesslich der Erfüllung der Pflichtstunden wiederholt werden. *

§ 9 Gültigkeitsdauer von Leistungen

1 Bestandene Prüfungen und geleistete, ordentlich testierte Lehrgangsteile erhalten ihre Gültigkeit für die Dauer des laufenden und des unmittelbar nachfolgenden Jagdlehrgangs.
2 Alle Leistungen, die aus einem älteren als dem unmittelbar vorgängigen Jagdlehrgang stammen, verfallen in ihrer Gültigkeit und Anrechenbarkeit ersatzlos. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Direktion des Innern im Einzelfall.

§ 10 Jagdpass

*
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche alle Lehrgangs- und Prüfungsteile testiert und erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten den Zuger Jagdpass. *
2 ... *

§ 11 Gebühren

1 Als Anteil an die Verwaltungskosten werden Gebühren erhoben:
a) Anmeldegebühr zum Zuger Jagdlehrgang: Fr. 150.–;
b) Prüfungsgebühr für die Erstprüfungen (Schiessen plus Fachprüfun - gen): Fr. 250.–;
c) * Gebühr pro Wiederholung der Schiessprüfung: Fr. 100.–
d) Gebühr pro Wiederholung einer Fachprüfung: Fr. 100.–
e) * Gebühr pro Schiessprüfung zur Anerkennung einer im Ausland absol - vierten Jagdprüfung: Fr. 250.–
f) Gebühr für den Test Kenntnisnachweis über die Zuger Jagd: Fr. 100.–.
2 Voraussetzung für die Teilnahme am Jagdlehrgang sowie an Prüfungen und Wiederholungen ist die fristgerechte Einzahlung der Anmelde- und Prü - fungsgebühren. *
3 Die Gebühren werden vom Amt für Wald und Wild eingezogen. Einbe - zahlte Gebühren werden grundsätzlich nicht zurückerstattet.
4 In den Gebühren sind die Kosten für die Ausbildungskurse des Patentjä - gervereins nicht enthalten.

§ 12 Anmeldung

1 Wer keinen Zulassungsbeschränkungen nach § 2 dieses Reglements unter - liegt und spätestens bis 31. Dezember des Startjahres eines Jagdlehrgangs das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann sich während der publizierten Frist beim Amt für Wald und Wild für den Jagdlehrgang anmelden.
2 Die Anmeldung hat insbesondere zu umfassen:
a) Vollständig ausgefülltes Anmeldeformular;
b) Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister.

§ 13 Prüfungskommission

1 Die Prüfungskommission legt den Lehrgangs- und Prüfungsstoff fest und führt die Prüfungen durch. Die Auswahl der Kommissionsmitglieder orien - tiert sich an der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz für die Fach- resp. Prüfungsgebiete. Beide Geschlechter sind angemessen zu vertreten. Die für die Ausbildung verantwortliche Person im Vorstand des Zuger Kantonalen Patentjägervereins wird stets als Mitglied der Prüfungskommission vorge - schlagen. *
2 Die für das Jagdwesen verantwortliche Abteilungsleitung des Amts für Wald und Wild bzw. deren Stellvertretung präsidiert von Amtes wegen die Prüfungskommission. *

§ 14 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement über die Jagdprüfung vom 9. Mai 2000 1 ) aufgehoben.

§ 15 * ...

§ 16 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. 1) GS 26, 655
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.06.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 557 28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/076 12.12.2018 01.07.2019 § 1 Abs. 2 geändert GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 2 Abs. 1 geändert GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 2 Abs. 2 aufgehoben GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 4 Abs. 1 geändert GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 4 Abs. 3, c) geändert GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 4 Abs. 6 geändert GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 4 Abs. 7 eingefügt GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 5 Abs. 1 geändert GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 5 Abs. 1a eingefügt GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 5 Abs. 2 geändert GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 5 Abs. 3 geändert GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 6 Abs. 3 geändert GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 6 Abs. 4 geändert GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 6 Abs. 5 eingefügt GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 8 Abs. 1 geändert GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 8 Abs. 2 geändert GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 8 Abs. 3 eingefügt GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 10 Titel geändert GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 10 Abs. 1 geändert GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 10 Abs. 2 aufgehoben GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 11 Abs. 1, c) geändert GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 11 Abs. 1, e) geändert GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 11 Abs. 2 geändert GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 13 Abs. 1 geändert GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 13 Abs. 2 geändert GS 2019/036 12.12.2018 01.07.2019 § 15 aufgehoben GS 2019/036
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 25.06.2012 01.07.2012 Erstfassung GS 31, 557 Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/076

§ 1 Abs. 2 12.12.2018

01.07.2019 geändert GS 2019/036

§ 2 Abs. 1 12.12.2018

01.07.2019 geändert GS 2019/036

§ 2 Abs. 2 12.12.2018

01.07.2019 aufgehoben GS 2019/036

§ 4 Abs. 1 12.12.2018

01.07.2019 geändert GS 2019/036

§ 4 Abs. 3, c) 12.12.2018

01.07.2019 geändert GS 2019/036

§ 4 Abs. 6 12.12.2018

01.07.2019 geändert GS 2019/036

§ 4 Abs. 7 12.12.2018

01.07.2019 eingefügt GS 2019/036

§ 5 Abs. 1 12.12.2018

01.07.2019 geändert GS 2019/036

§ 5 Abs. 1a 12.12.2018

01.07.2019 eingefügt GS 2019/036

§ 5 Abs. 2 12.12.2018

01.07.2019 geändert GS 2019/036

§ 5 Abs. 3 12.12.2018

01.07.2019 geändert GS 2019/036

§ 6 Abs. 3 12.12.2018

01.07.2019 geändert GS 2019/036

§ 6 Abs. 4 12.12.2018

01.07.2019 geändert GS 2019/036

§ 6 Abs. 5 12.12.2018

01.07.2019 eingefügt GS 2019/036

§ 8 Abs. 1 12.12.2018

01.07.2019 geändert GS 2019/036

§ 8 Abs. 2 12.12.2018

01.07.2019 geändert GS 2019/036

§ 8 Abs. 3 12.12.2018

01.07.2019 eingefügt GS 2019/036

§ 10 12.12.2018

01.07.2019 Titel geändert GS 2019/036

§ 10 Abs. 1 12.12.2018

01.07.2019 geändert GS 2019/036

§ 10 Abs. 2 12.12.2018

01.07.2019 aufgehoben GS 2019/036

§ 11 Abs. 1, c) 12.12.2018

01.07.2019 geändert GS 2019/036

§ 11 Abs. 1, e) 12.12.2018

01.07.2019 geändert GS 2019/036

§ 11 Abs. 2 12.12.2018

01.07.2019 geändert GS 2019/036

§ 13 Abs. 1 12.12.2018

01.07.2019 geändert GS 2019/036

§ 13 Abs. 2 12.12.2018

01.07.2019 geändert GS 2019/036

§ 15 12.12.2018

01.07.2019 aufgehoben GS 2019/036
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