Abkommen (0.975.245.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Jamaika über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen Abgeschlossen am 11. Dezember 1990 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 21. November 1991 (Stand am 21. November 1991) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Jamaika,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage des Völkerrechts und des gegenseitigen Vertrauens zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen in beiden Staaten zu schaf­fen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(a) bezeichnet der Begriff «Staatsangehörige» einer Vertragspartei natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung des betreffenden Staates als dessen Bürger gelten.
(b) bedeutet der Begriff «Gesellschaften»: (i) in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft, juristische Perso­nen oder Rechtsgemeinschaften, die von schweizerischen Staatsangehö­rigen tatsächlich kontrolliert werden und zu einem bedeutenden Teil in deren Eigentum stehen.
(ii) in Bezug auf Jamaika, Körperschaften, Firmen und Vereinigungen, die nach der geltenden Gesetzgebung Jamaikas eingetragen oder errichtet sind.
(c) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbe­sondere (i) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche di­ng­lichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahr­nispfandrechte;
(ii) Aktien, Anteilscheine oder andere Formen der Beteiligung an Gesell­schaften;
(iii) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche vertragliche Leistungen, die einen Geldwert aufweisen;
(iv) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Erfindungspatente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik-, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben und Ursprungs­bezeichnungen), «Know-how» und «Goodwill»;
(v) Konzessionen, die durch Gesetz oder Vertrag verliehen werden, ein­schliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder behördliche Entscheidung in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;
(d) bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition abwirft, einschliesslich insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwüchse, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.
Art. 2 Förderung und Zulassung von Investitionen
(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Gebiet nach Möglichkeit Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschrif­ten zu.
(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Gebiet eine Investition zugelassen, so ist sie in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Investition, insbesondere der Durchführung von Lizenzverträgen oder Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung erforderlich sind.
Art. 3 Behandlung von Investitionen
(1)  Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei wird zu jedem Zeitpunkt eine gerechte und billige Behandlung sowie volle Sicherheit und Schutz gewährt. Keine Vertragspartei behindert auf ihrem Gebiet durch irgendwie ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung von Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei.
(2)  Keine Vertragspartei unterwirft auf ihrem Gebiet Investitionen oder Erträge von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei einer weniger günstigen Behandlung als jener, welche sie Investitionen oder Erträgen ihrer eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften, oder Investitionen oder Erträgen von Staats­angehörigen oder Gesellschaften irgendeines Drittstaates angedeihen lässt.
(3)  Gewährt eine Vertragspartei Staatsangehörigen oder Gesellschaften irgendeines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens über eine Zoll- oder Wirtschaftsunion oder einer ähnlichen Institution oder gestützt auf ein Interims­abkommen, das zu einer solchen Union oder Institution führt, so ist die Vertragspartei nicht verpflichtet, solche Vorteile den Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei einzuräumen.
(4)  Besondere Anreize, welche eine Vertragspartei im Rahmen ihrer Entwicklungs­politik zur Förderung der Schaffung lokaler Unternehmen, wie namentlich der Heim­industrie, lediglich den eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften gewährt, werden als mit diesem Artikel vereinbar betrachtet, sofern sie die Investitionen oder die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften der anderen Vertragspartei nicht wesentlich beeinträchtigen.
Art. 4 Transfers
(1)  Jede Vertragspartei, auf deren Gebiet Staatsangehörige oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Staatsangehöri­gen oder Gesellschaften den freien Transfer von:
(i) Erträgen von Investitionen;
(ii) Beträgen im Zusammenhang mit Darlehens- oder anderen Vertragsver­pflichtungen, die für eine Investition eingegangen wurden;
(iii) Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
(2)  Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz (1) dieses Artikels, ist der freie Transfer den nachfolgenden Modalitäten unterworfen:
(i) Der freie Transfer der in den Unterabschnitten (i), (ii) und (iii) von Absatz (1) erwähnten Beträge ist abhängig von der Zulassung der Investitionen gemäss dem zum Zeitpunkt der Vornahme der Investitionen geltenden Gesetz, sofern zu diesem Zeitpunkt eine Zulassung erforderlich war.
(ii) Bezüglich Unterabschnitt (ii) von Absatz (1) kann, sofern die Tilgung von Darlehen oder die Erfüllung von anderen vertraglichen Verpflichtungen periodisch erfolgen, die vorgängige Zustimmung der zuständigen Behörden verlangt werden;
(iii) Bezüglich Unterabschnitt (iii) von Absatz (1) können im Falle von ausser­ordentlichen Zahlungsbilanzschwierigkeiten und sofern es sich um grosse Summen handelt, die Transfers bis auf ein Minimum von 33¹/ 3 Prozent pro Jahr eingeschränkt werden.
Art. 5 Zwangserwerb
(1)  Keine Vertragspartei darf Zwangserwerbungen vornehmen, das heisst, Enteig­nungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Mass­nahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, entsprächen den gesetzlichen Vorschriften und sähen eine wertentsprechende Entschädigung vor. Der Entschädi­gungs­betrag, der tatsächlich verwertbar sein muss, schliesst Zinsen ein, ist ohne Verzögerung zu bezahlen und muss frei transferierbar sein.
(2)  Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz (1) über die Transferierbarkeit der Entschädigung kann eine Vertragspartei im Falle von ausserordentlichen Zahlungs­bilanzschwierigkeiten und sofern die Entschädigung einen grossen Betrag ausmacht, den Transfer bis auf ein Minimum von 33¹/ 3 Prozent pro Jahr einschränken.
Art. 6 Entschädigung für Verluste
Staatsangehörige und Gesellschaften einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Gebiet der anderen Ver­tragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte nach Massgabe von Artikel 3 dieses Abkommens behandelt zu werden.
Art. 7 Vor dem Abkommen getätigte Investitionen
Dieses Abkommen ist auch auf Investitionen anwendbar, die vor seiner Inkraftset­zung auf dem Gebiet einer Vertragspartei durch Staatsangehörige und Gesellschaf­ten der anderen Vertragspartei rechtmässig getätigt worden sind.
Art. 8 Subrogationsprinzip
Leistet eine Vertragspartei einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft eine Zahlung in Erfüllung einer Garantiepflicht, die sie bezüglich einer Investition im Gebiet der anderen Vertragspartei eingegangen ist, so anerkennt die letztere Ver­tragspartei den Übergang aller Rechte oder Ansprüche dieses Staatsangehörigen oder dieser Gesellschaft auf die erste Vertragspartei sowie deren Eintritt in die betreffenden Rechte oder Ansprüche.
Art. 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)  Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft der ande­ren Vertragspartei finden, unbeschadet von Artikel 10 dieses Abkommens (Meinungs­verschiedenheiten zwischen Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.
(2)  Führen diese Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Unterbreitung eines Gesuches, Beratungen aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so bestimmen die betroffene Vertragspartei und der Staatsangehörige oder die Gesellschaft der anderen Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen, ob die Meinungsverschiedenheit dem Vergleichs- oder Schiedsverfahren gemäss Arti­kel 28 beziehungsweise 36 des Washingtoner Übereinkommens vom 18. März 1965² zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehöri­gen anderer Staaten (nachfolgend Übereinkommen genannt) zu unterwerfen ist.
(3)  Einigen sich die betroffene Vertragspartei und der Staatsangehörige oder die Gesellschaft der anderen Vertragspartei gemäss Absatz (2) darauf, die Meinungsver­schiedenheiten dem Vergleichsverfahren gemäss Artikel 28 des Übereinkommens zu unterwerfen, so wird sie ihm unterworfen.
(4)  Einigen sich die betroffene Vertragspartei und der Staatsangehörige oder die Gesellschaft der anderen Vertragspartei gemäss Absatz (2) darauf, die Meinungsver­schiedenheit dem Schiedsverfahren gemäss Artikel 36 des Übereinkommens zu unterwerfen, so kann die betroffene Vertragspartei die Erschöpfung der innerstaat­lichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Bedingung für ihre Zustimmung zum Schiedsverfahren machen.
(5)  Können sich die betroffene Vertragspartei und der Staatsangehörige oder die Gesellschaft der anderen Vertragspartei gemäss Absatz (2) nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der im Absatz (2) erwähnten Frist über die Unterwerfung der Meinungsverschiedenheit entweder unter das Vergleichs- oder das Schiedsverfahren gemäss Artikel 28 beziehungsweise 36 des Übereinkommens einigen, so gibt die betroffene Vertragspartei im Sinne von Artikel 36 des Übereinkommens dem Staats­angehörigen oder der Gesellschaft der anderen Vertragspartei ihre Zustimmung, die Meinungsverschiedenheit dem Schiedsverfahren gemäss Artikel 36 zu unterwerfen, sofern die innerstaatlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht erschöpft worden sind.
(6)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Streitbeilegungs- oder Vollstreckungsverfahrens den Einwand erheben, der Staatsangehörige oder die Gesellschaft als andere Streitpartei habe aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit seines oder ihres Schadens erhal­ten.
(7)  Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei gel­tenden Gesetzen gegründet oder errichtet wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei kontrolliert wird, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) (b) des Übereinkommens als Gesellschaft der anderen Vertragspartei.
(8)  Keine Vertragspartei wird einen dem Zentrum unterbreiteten Streitfall auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn
(a) der Generalsekretär des Zentrums oder eine Vergleichskommission oder ein Schiedsgericht entscheide, der Streitfall liege nicht in der Zuständigkeit des Zentrums, oder
(b) die andere Vertragspartei befolge den von einem Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruch nicht.
² SR 0.975.2
Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien
(1)  Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
(2)  Falls die beiden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung der Meinungsverschiedenheit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.
(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforde­rung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzte­ren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ver­langen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöri­ger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amts­älteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.
(7)  Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Schiedsrichters und ihrer Ver­tretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen. Allerdings kann das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch festlegen, dass eine der Vertragsparteien einen grösseren Kostenanteil zu tragen hat; ein solcher Entscheid ist für beide Ver­tragsparteien verbindlich.
(8)  Die Entscheide des Schiedsgerichts, die mit Stimmenmehrheit gefasst werden, sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 11 Andere Verpflichtungen
(1)  Berechtigt die Gesetzgebung einer Vertragspartei Investitionen von Staatsange­hörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei zu einer günstigeren Behandlung, als es dieses Abkommen vorsieht, so geht diese Gesetzgebung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2)  Jede Vertragspartei hält sich an jegliche andere durch sie eingegangene Ver­pflichtung bezüglich Investitionen, die auf ihrem Gebiet von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei getätigt worden sind.
Art. 12 Inkrafttreten, Verlängerung, Kündigung
(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Es bleibt in Kraft bis zum Ablauf von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem eine Vertragspartei der anderen die Kündigung des Abkom­mens schriftlich mitgeteilt hat.
(2)  Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestim­mungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.
Geschehen zu Kingston, am 11. Dezember 1990, in vier Originalen, zwei in franzö­sisch und zwei in englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

P.-L. Girard

Für die
Regierung von Jamaika:

B. Clare

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