Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn (121.214)
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Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn

Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn Vom 4. Dezember 1991 (Stand 18. Dezember 2001) Das Büro des Kantonsrates von Solothurn gestützt auf § 30 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates von Solo - thurn vom 10. September 1991
1 ) beschliesst:

1. Aufgaben als Aufsichtskommission

§ 1

1 Die Justizkommission (JUKO) überwacht die Geschäftsführung der ge - richtlichen Behörden des Kantons und der Amtschreibereien (vgl. KRG § 49 und Anhang zum GR). Sie prüft insbesondere deren Geschäftsberichte.

§ 2

1 Die Oberaufsicht der JUKO richtet sich nach folgenden Kriterien: a) Rechtmässigkeit (Verfassungs- und Gesetzmässigkeit); b) Zweckmässigkeit (Angemessenheit getroffener Massnahmen, Effizi - enz bezüglich eingesetzter Mittel, Organisations- und Führungs - strukturen); c) Zielkonformität (Übereinstimmung mit dem Leitbild oder anderen politischen Programmen); d) Effektivität (Wirksamkeit der Rechtsetzung und der Verwaltungstä - tigkeit).

§ 3

1 Die JUKO befasst sich mit Einzelakten der Verwaltung nur, um daraus all - gemeine Erkenntnisse zu gewinnen.

§ 4

1 In jedem Jahr sind einzelne Dienststellen einer vertieften Prüfung zu un - terziehen.

§ 5

1 JUKO hat keine Weisungskompetenzen.
2 Die JUKO kann dem Rat über ihre Feststellungen jederzeit Bericht erstat - ten und Antrag stellen (vgl. KRG § 49 Abs. 2).
1) BGS 121.2 . GS 92, 286
1
3 Die JUKO kann parlamentarische Vorstösse einreichen (vgl. GR § 79 Abs. 1) in ihren Berichten Empfehlungen abgeben und mit Nachkontrollen prüfen, ob diese Empfehlungen verwirklicht worden sind (vgl. KRG § 50 Abs. 2 und 3).

2. Aufgaben als Sachkommission

§ 6 *

1 Die JUKO hat als Sachkommission insbesondere folgende Aufgaben (vgl. KV Art. 72 Abs. 2, KRG § 16 Abs. 1 und GR § 30): a) Vorberatung der in ihrem Bereich liegenden (vgl. Anhang zum GR) oder ihr von der Ratsleitung
1 ) zugewiesenen Geschäfte; b) regelmässige Verfolgung der gesellschaftlichen und politischen Ent - wicklungen in ihren Sachbereichen innerhalb und ausserhalb des Kantons; c) Ausarbeitung von Anregungen und Vorschlägen zur Problemlösung in ihren Sachbereichen. d) Mitwirkung bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge und Kon - kordate in ihren Sachbereichen, die der Genehmigung des Kantons - rates unterliegen.

§ 7

1 Bei Wahlgeschäften beurteilt die Kommission die Kandidaten und unter - breitet dem Rat Wahlvorschläge.
2 Erachtet die Kommission das Ergebnis einer Ausschreibung als ungenü - gend, kann sie die Stelle erneut ausschreiben lassen oder dem Rat die Be - setzung auf dem Berufungsweg beantragen (vgl. GR § 65 Abs. 2 und 3).

§ 8

1 Erachtet sich die JUKO nicht zuständig, ein bestimmtes Geschäft zu be - handeln, erstattet sie der Ratsleitung entsprechend Bericht und stellt einen begründeten Antrag auf Zuweisung an eine andere Kommission.

3. Informationsrechte (vgl. KRG § 29 ff.)

§ 9

1 Die JUKO kann: a) ergänzende Berichte und Unterlagen anfordern; b) im Einvernehmen mit dem Departementsvorsteher Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen; c) Besichtigungen vornehmen; d) Inspektionen durchführen; e) im Einvernehmen mit der Ratsleitung aussenstehende Sachverständi - ge beiziehen.
1) Bezeichnung im ganzen Erlass gemäss Beschluss vom 19. Juni 2002 Parlamentsre - form.
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§ 10

1 Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis gilt KRG § 32. Im Fall von Mei - nungsverschiedenheiten kann die JUKO an einem Akteneinsichtsbegehren festhalten (vgl. KRG § 32 Abs. 4).

§ 11

1 Wer von Äusserungen oder Akten Kenntnis erhält, die dem Amtsgeheim - nis unterstehen, ist seinerseits an das Amtsgeheimnis gebunden (vgl. KRG § 34).

4. Verhandlungsordnung

§ 12

1 Die JUKO konstituiert sich selbst (vgl. GR § 21 Abs. 2).

§ 13

1 Der Präsident der JUKO erstellt unter Absprache mit den Parlaments - diensten
1 ) einen Sitzungsplan für mindestens ein halbes Jahr.

§ 14

1 Für die Kommissionsverhandlungen gelten die §§ 41 und 43 ff. des Ge - schäftsreglementes sinngemäss (vgl. GR § 23).
2 Für die Ausstandspflicht gilt KRG § 27.

§ 15

1 Stellvertretung ist nur zulässig, wenn ein Kommissionsmitglied während längerer Zeit nicht an den Kommissionssitzungen teilnehmen kann (vgl. GR

§ 20).

§ 16

1 Erster Ansprechpartner der JUKO ist der Regierungsrat.
2 Will die Kommission ohne den zuständigen Departementsvorsteher ta - gen, teilt sie ihm dies rechtzeitig mit.

§ 17

1 Eine Inspektion ist dem zuständigen Departementsvorsteher in der Regel anzukündigen (vgl. KRG § 50 Abs. 1).

§ 18

1 Stellt die JUKO Mängel fest oder will sie Empfehlungen abgeben, bietet sie dem zuständigen Departementsvorsteher vor Abschluss der Beratungen Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. KRG § 50 Abs. 2).

§ 19

1 Die JUKO tagt in der Regel nicht öffentlich. Ihre Sitzungen sind auch für die übrigen Ratsmitglieder nicht zugänglich (vgl. KRG § 17).
1) Bezeichnung im ganzen Erlass gemäss Beschluss vom 19. Juni 2002 Parlamentsre - form.
3

§ 20

1 Die JUKO kann Ausschüsse bilden (vgl. GR § 23 Abs. 3). Diese haben die - selben Informationsrechte wie die Gesamtkommission.

5. Koordination mit anderen Kommissionen

§ 21

1 Die JUKO unterrichtet die anderen Aufsichtskommissionen (GPK, FIKO) über Feststellungen, die deren Tätigkeitsbereiche berühren (vgl. KRG § 51).

§ 22

1 Den Präsidenten der andern Aufsichtskommissionen sind alle Protokolle zuzustellen. Davon ausgenommen sind Protokolle über Kommissionsver - handlungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen (vgl. GR § 27 Abs. 3).
2 Vorlagen oder Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen sind der FIKO mit dem Protokoll und den Anträgen der Kommission und soweit erforder - lich mit einem erläuternden Bericht zu überweisen (vgl. GR § 31).
3 Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsvorlagen sind der Redaktions - kommission vor der Behandlung im Rat zu überweisen (vgl. GR § 32).

6. Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit

§ 23

1 Die Kommission erstattet dem Rat schriftlich oder mündlich Bericht.
2 Die schriftlichen Berichte und die Anträge sind den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat spätestens zehn Tage vor der Session zuzustellen (vgl. GR § 25).

§ 24

1 Der Kommissionspräsident oder der von der Kommission bestimmte Kom - missionssprecher kann die schriftlichen Berichte in der Ratsdebatte wenn nötig mündlich ergänzen.

§ 25

1 Die JUKO kann dem Rat beantragen (vgl. GR § 43 ff.): a) auf die Sache nicht einzutreten; b) auf die Sache einzutreten, aber die Vorlage zurückzuweisen; c) auf die Sache einzutreten und die Vorlage unverändert anzuneh - men; d) auf die Sache einzutreten und die Vorlage mit bestimmten Änderun - gen anzunehmen.

§ 26

1 Die JUKO orientiert die Öffentlichkeit periodisch über ihre Tätigkeit (vgl. KRG § 18).
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2 Für die Erstellung von Pressemitteilungen und die Organisation von Pres - sekonferenzen ist der Kommissionspräsident verantwortlich.

§ 27

1 Pressemitteilungen sind den Medien über die Parlamentsdienste zuzustel - len.
2 Die Parlamentsdienste können die Mitteilungen mehrerer Kommissionen zusammenfassen.

§ 28

1 Wird eine Pressekonferenz organisiert, ist die Regierung zu orientieren.

7. Schlussbestimmungen

§ 29

1 Das Pflichtenheft der JUKO vom 26. Oktober 1977
1 ) wird aufgehoben.

§ 30

1 Dieses Pflichtenheft tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
1) Nicht publiziert.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

18.12.2001 18.12.2001 § 6 totalrevidiert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 6 18.12.2001 18.12.2001 totalrevidiert -

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