Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (793)
CH - BL

Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten

Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) Vom 11. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 102 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai
1984
1 ) , beschliesst:
1 Grundsätze

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Erforschung archäologischer Stätten, archäologischer Zonen und beweglicher archäologischer Objekte.

§ 2 Aufgaben

1 Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit den Eigentümern und Eigen - tümerinnen sowie den Benutzern und Benutzerinnen für den Schutz der archäologischen Stätten und der archäologischen Zonen.
2 Der Kanton fördert den fachgerechten Unterhalt der geschützten archäologi - schen Stätten und die wissenschaftliche Erforschung der archäologischen Stät - ten und Zonen sowie der beweglichen Objekte.
2 Schutzobjekte

§ 3 Im Allgemeinen

1 Schutzobjekte sind ortsfeste archäologische Stätten und Zonen sowie beweg - liche archäologische Objekte aus dem Kantonsgebiet, die aufgrund ihres wis - senschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteile des kulturellen Erbes von Bedeutung sind.
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0846
2 Den archäologischen Schutzobjekten gleichgestellt sind geologische Erschei - nungsformen, insbesondere Aufschlüsse, Höhlen, Mineralien- und Fossilien - fundstellen, die bei Eingriffen in den Boden unvermutet zum Vorschein kom - men. Eine allfällige Aufnahme ins Inventar der geschützten Naturobjekte oder die Formulierung von Schutzmassnahmen sind im Gesetz vom 20. November
1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz geregelt.

§ 4 Archäologische Stätten und Zonen

1 Archäologische Stätten sind im Gelände erkennbare, erforschte und uner - forschte Örtlichkeiten, Gebäudepartien, Ruinen, Landschaftsüberformungen usw., an denen sich archäologische Spuren menschlichen Wirkens erhalten haben.
2 Archäologische Zonen sind erforschte und unerforschte Gebiete, Schichtzu - sammenhänge, Geländeformationen usw., an denen sich nachweislich archäo - logische Spuren menschlichen Wirkens erhalten haben oder wo solche mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
3 Als archäologisches Schutzobjekt gilt insbesondere das Gebiet der ehemali - gen Römerstadt Augusta Raurica.

§ 5 Gefährdungs- und Zerstörungsverbot

1 Archäologische Stätten, archäologische Zonen und bewegliche archäologi - sche Objekte dürfen ohne Bewilligung weder verändert, zerstört, in ihrem Be - stand gefährdet noch in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt wer - den.
2 Die Änderung der Nutzung einer geschützten archäologischen Stätte oder ei - ner archäologischen Zone ist bewilligungspflichtig.
3 Die landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Fruchtfolgebewirtschaftung ist von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen.
4 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erhaltung der Substanz oder wesentli - cher Bestandteile der Stätte oder Zone gewährleistet ist.
3 Schutzmassnahmen

§ 6 Schutz von archäologischen Stätten und Zonen

1 Der Schutz von archäologischen Stätten und Zonen kann erreicht werden durch:
a. Aufnahme in das Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen;
b. Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen;
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0846
c. archäologische Untersuchung;
d. Konservierung und Restaurierung;
e. Erwerb durch den Kanton.

§ 7 Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen

1 Der Regierungsrat nimmt nach Anhören der Einwohnergemeinde archäologi - sche Stätten und Zonen in das Inventar der ortsfesten Schutzobjekte auf und ordnet die nötigen Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen an.
2 Die Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen werden nach Ab - sprache mit den Eigentümern oder Eigentümerinnen und den Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen angeordnet. Allfällige Entschädigungen für landwirt - schaftlich genutzten Boden werden in Rücksprache mit der zuständigen Fach - stelle festgelegt.
3 Das Inventar enthält eine Beschreibung der Stätte oder Zone und die Begrün - dung ihrer Schutzwürdigkeit. Es nennt die vom Regierungsrat angeordneten Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen.

§ 8 Raumplanerische Massnahmen

1 Kanton und Gemeinden erlassen im Rahmen der Nutzungsplanung Schutz - zonen zur Erhaltung der ortsfesten archäologischen Schutzobjekte.
2 Die geschützten archäologischen Stätten und Zonen werden in den Zonen - vorschriften bezeichnet und umschrieben.

§ 9 Archäologische Untersuchungen

1 Archäologische Untersuchungen sind Grabungen und Untersuchungen an Geländeteilen oder Gebäuden oder Gebäudeteilen oder -überresten, die dazu dienen, archäologische Befunde zu erfassen, zu dokumentieren und für die Geschichte wichtige Erkenntnisse zu gewinnen.
2 Als archäologische Untersuchung gelten auch das systematische Suchen nach sowie das Auflesen und Sammeln von beweglichen archäologischen Ob - jekten, insbesondere mit elektronischen Hilfsmitteln wie z.B. Metalldetektoren.
3 Archäologische Untersuchungen dürfen nur von der Fachstelle durchgeführt werden; diese kann Drittpersonen damit beauftragen.

§ 10 Duldungspflicht

1 Archäologische Untersuchungen sind zu dulden, soweit sich auf einem Grundstück archäologische Überreste befinden oder solche mit grosser Wahr - scheinlichkeit vermutet werden.
2 Die Fachstelle führt die Untersuchungen in Absprache mit den Bewirtschaf - tern oder Bewirtschafterinnen innert nützlicher Frist und in archäologisch-wis - senschaftlich verantwortbarem Rahmen durch. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0846

§ 11 Meldepflicht

1 Wer bewegliche archäologische Objekte, archäologische Stätten oder Zonen findet oder entdeckt, muss sie unverzüglich der Fachstelle melden.
2 Die beweglichen archäologischen Objekte und die archäologischen Stätten und Zonen dürfen vom Zeitpunkt der Auffindung oder Entdeckung bis zum Ein - treffen der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Fachstelle in keiner Weise ver - ändert werden.

§ 12 Eigentum an beweglichen archäologischen Objekten

1 Archäologische Funde sind Eigentum des Kantons.

§ 13 Baueinsprachen

1 Die Fachstelle erhebt gegen Bauvorhaben, von denen bekannt oder zu ver - muten ist, dass sie archäologische Stätten oder Zonen berühren oder beein - trächtigen, im Rahmen des Baugesuchsverfahrens Einsprache und verlangt die Einplanung einer archäologischen Untersuchung in das Bauvorhaben. Er - folgt die Zusicherung, dass eine archäologische Untersuchung vor Baubeginn durchgeführt werden kann, wird die Einsprache zurückgezogen.
2 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften, insbesondere über die Be - handlung von Baugesuchen im Gebiet von Augusta Raurica sowie über das Vorgehen bei Tiefbauten.

§ 14 Enteignung

1 Die Enteignung dinglicher Rechte an Grundstücken, auf welchen sich ge - schützte archäologische Stätten oder Zonen befinden, ist zulässig, soweit das Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann.
2 Bei Enteignung von landwirtschaftlichen Grundstücken muss ein Realersatz in nützlicher Distanz geleistet werden. In Ausnahmefällen kann auf die Gewäh - rung eines Realersatzes verzichtet werden.
4 Vollzug

§ 15 Kantonale Fachstelle

1 Die kantonale Fachstelle ist zuständig für die Belange der Archäologie.
2 Sie bestimmt nach den gültigen Erkenntnissen der Wissenschaft den Grad und den Zeitpunkt der notwendigen Untersuchung archäologischer Stätten und
3 Sie veröffentlicht die Ergebnisse der archäologischen Untersuchungen, so - weit ein öffentliches Interesse daran besteht, innert angemessener Frist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0846
4 Sie beantragt dem Regierungsrat die Aufnahme von archäologischen Stätten und Zonen in das Inventar.
5 Sie sorgt für eine angemessene und fachgerechte Konservierung oder Re - staurierung kantonseigener archäologischer Stätten.
6 Sie unterstützt Bemühungen um eine fachgerechte Konservierung und Re - staurierung von nicht kantonseigenen archäologischen Stätten durch Beratun - gen, Arbeitsleistungen oder die Gewährung von finanziellen Beiträgen.
7 Sie stellt die Koordination mit den kantonalen Fachstellen für Natur und Land - schaft sowie für Denkmalpflege sicher.

§ 16 Direktion

1 Die zuständige Direktion erlässt die Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz abstützen, soweit es nichts anderes bestimmt.

§ 17 Provisorische Schutzmassnahmen

1 Die kantonale Fachstelle kann für gefährdete archäologische Stätten und Zo - nen provisorische Schutzmassnahmen verfügen, wie Veränderungsverbote und die provisorische Eintragung im Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen.
2 Provisorische Schutzmassnahmen sind innert 3 Monate durch den Regie - rungsrat zu genehmigen. Sie fallen 1 Jahr nach ihrer Genehmigung dahin. In Ausnahmefällen kann sie der Regierungsrat um 1 Jahr verlängern.
3 Beschwerden gegen provisorische Schutzmassnahmen haben keine auf - schiebende Wirkung.

§ 18 Nachführung des Inventars der geschützten archäologischen

Stätten und Zonen
1 Das Inventar der orstfesten archäologischen Schutzobjekte wird laufend nachgeführt und den veränderten Verhältnissen angepasst.
2 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Fachstelle eine geschützte archäologische Stätte oder Zone aus dem Inventar streichen, wenn die Grün - de, die zur Aufnahme in das Inventar geführt haben, nicht mehr gegeben sind, oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen.

§ 19 Verfahren

1 Die Aufnahme von archäologischen Stätten und Zonen in das Inventar der ortsfesten Schutzobjekte sowie deren Streichung aus dem Inventar sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Beschlüsse sind den betroffenen Einwohner - gemeinden, den Eigentümern oder Eigentümerinnen und den Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen schriftlich zu eröffnen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0846
2 Die Beschwerde gegen Beschlüsse über die Aufnahme in das Inventar hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 20 Anmerkung im Grundbuch

1 Für Grundstücke, auf denen sich geschützte archäologische Stätten oder Zo - nen befinden, ist gemäss Artikel 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch die öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung «geschützte archäologische Stätte» oder «geschützte archäologische Zone» anzumerken.
3 )
2 Die kantonale Fachstelle veranlasst Eintragung und Löschung solcher An - merkungen.
3 Das Grundbuchamt teilt Handänderungen an Grundstücken, für die eine sol - che Anmerkung eingetragen ist, der kantonalen Fachstelle mit.

§ 21 Aufsicht

1 Der Gemeinderat und die kantonale Fachstelle wachen über die Einhaltung der Schutzvorschriften für die geschützten archäologischen Stätten und Zonen.

§ 22 Wiederherstellungspflicht

1 Werden geschützte archäologische Stätten, archäologische Zonen oder be - wegliche archäologische Objekte beeinträchtigt oder zerstört, legt der Regie - rungsrat auf Antrag der kantonalen Fachstelle die erforderlichen Wiederherstel - lungsmassnahmen fest.

§ 23 Beiträge an archäologische Stätten und Zonen sowie bewegli -

che archäologische Objekte
1 Der Kanton kann an die Konservierung und die Restaurierung geschützter archäologischer Stätten und an diejenige beweglicher archäologischer Objekte Beiträge gewähren.

§ 24 Urheberrechte

1 Die Urheberrechte, welche bei der Durchführung und Auswertung von archäologischen Untersuchungen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle entstehen, gehen an den Kanton über.
2 Werden andere Personen zur Durchführung und Auswertung von archäologi - schen Untersuchungen beigezogen, sind die Urheberrechte dem Kanton ver - traglich zu sichern.
3) Vom Bundesrat genehmigt am 10. Februar 2010 (GS 37.28). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0846
5 Straf- und Schlussbestimmungen

§ 25 Übertretungen

1 Wer ortsfeste archäologische Schutzobjekte oder bewegliche archäologische Objekte ohne Bewilligung verändert, zerstört, in ihrem Bestand gefährdet oder sie in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt, wird mit Busse bestraft. *
2 In schweren Fällen kann die Busse auf CHF 100'000 erhöht werden. *
3 Die Bussen sollen für die Archäologie Verwendung finden.

§ 26 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 10. Oktober 1921
4 ) betreffend die Erhaltung von Altertü - mern wird aufgehoben.

§ 27 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf Beschluss des Regierungsrates in Kraft
5 )
.
4) GS 16.1007, SGS 791.2
5) Vom Regierungsrat am 18. Februar 2003 auf den 1. März 2003 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0846
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.12.2002 01.03.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0846
21.04.2005 01.01.2007 § 25 Abs. 1 geändert GS 35.1089
21.04.2005 01.01.2007 § 25 Abs. 2 geändert GS 35.1089 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0846
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 11.12.2002 01.03.2003 Erstfassung GS 34.0846

§ 25 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1089

§ 25 Abs. 2 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1089

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0846
SGS - Nr . 793 GS- Nr . 34. 846 Er l as sd at um 11. Dez ember 200 2 ( Tr ak t an du m 3 ; L RV 2001- 127 ) I n Kr aft sei t 1. Mär z 200 3 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats p rotok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks auf di e ent spr echend e Landr at sv or l age, auf den Kommis- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. L es ung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
23. 02. 2010 37. 28 10. 02. 2010 Genehmi gung v on § 20 Abs. 1 dur ch den Bund
21. 04. 2005 35 . 10 89 01 . 01 . 20 07 LR V 2004- 236
Markierungen
Leseansicht