Standeskommissionsbeschluss über die Versicherung der Angestellten (Gruppenversicher... (172.401)
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Standeskommissionsbeschluss über die Versicherung der Angestellten (Gruppenversicherung)

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Versicherung der Angestellten * (Gruppenversicherung) vom 26. April 1973 (Stand 16. September 2014) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 3 Abs. 3 der Personalverordnung (PeV) vom 30. November
1998, * beschliesst: A. Einführungsbestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Der Kanton Appenzell I. Rh. (nachfolgend Kanton genannt) führt nebst der kantonalen Versicherungskasse eine Personalversicherung, die bezweckt, seine Angestellten nach Massgabe der folgenden Bestimmungen gegen die wirtschaftlichen Folgen des Erwerbsausfalles infolge von Alter, Invalidität und Tod zu versichern. *
2 Die Grundlage dieser Personalversicherung bildet ein Vertrag zwischen dem Kanton als Versicherungsnehmer und der Schweizerischen Lebensver - sicherungs- und Rentenanstalt, Zürich (nachfolgend Rentenanstalt genannt). Die Haftung des Kantons aus diesem Standeskommissionsbeschluss geht nicht weiter als diejenige der Rentenanstalt.

Art. 2 Versicherungsberechtigte Personen

1 Versichert werden, unter Vorbehalt von Absatz 3 dieses Artikels, die Ange - stellten des Kantons, die schon bisher der Gruppenversicherung ange - schlossen sind, sowie diejenigen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht der kantonalen Versicherungskasse angeschlossen werden können. *
2 Für die Aufnahme in die Versicherung sind die Aufnahmebedingungen ge - mäss Art. 3 dieses Standeskommissionsbeschlusses massgebend.
3 Von der Versicherung sind ausgeschlossen: * a) Personen, die im Zeitpunkt, da sie in die Versicherung aufzunehmen wären, das Tarifalter von 60 Jahren überschritten haben; b) Personen, die sich im Zeitpunkt, da sie in die Versicherung aufzuneh - men wären, in gekündigter Stellung befinden; c) die Angestellten der kantonalen Ausgleichskasse.

Art. 3 Aufnahmebedingungen

1 Die Aufnahme der zu versichernden Personen in die Versicherung erfolgt, unter Vorbehalt von Abs. 2 dieses Artikels, ohne ärztliche Untersuchung oder anderweitige Gesundheitsprüfung, sofern die folgenden Voraussetzun - gen erfüllt sind: a) auf Grund der Erklärungen im Versicherungsantrag (Art. 11 Abs. 2), insbesondere derjenigen betreffend die Gesundheit, muss die volle Arbeitsfähigkeit als vorhanden angenommen werden können; b) vor der Aufnahme in die Versicherung muss die zu versichernde Per - son mindestens drei Monate ununterbrochen gearbeitet haben, falls sie die Arbeit innerhalb der letzten zwölf Monate aus gesundheitli - chen Gründen länger als drei Wochen ununterbrochen ausgesetzt hatte. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so findet eine Risiko - prüfung durch die Rentenanstalt auf Grund der von ihr getroffenen Anordnungen statt.
2 Für diejenigen Personen, für welche die anfängliche Risikosum - me Fr. 30'000.-- übersteigt, wird die Aufnahme in die Versicherung vom Er - gebnis einer Gesundheitsprüfung abhängig gemacht.
3 Auf Grund des Ergebnisses der Risikoprüfung entscheidet die Rentenan - stalt, ob und zu welchen Bedingungen die Aufnahme in die Versicherung er - folgen kann. B. Die versicherten Leistungen

Art. 4 * Art der Versicherungsleistungen

1 Die allgemeinen Versicherungsleistungen bestehen: a) in einem Alterskapital, das bei Erleben des Terminalters fällig wird; b) in einer Todesfallsumme, die zur Auszahlung gelangt, wenn die ver -
c) in einer dem Grade der Invalidität entsprechenden Invalidenrente bei Eintritt von Invalidität vor dem Terminalter. Die Invalidenrente wird gewährt, nachdem die Invalidität sechs Monate ununterbrochen ge - dauert hat und solange die Invalidität besteht, längstens jedoch bis zum Terminalter. Ein Invaliditätsgrad von weniger als einem Viertel der Erwerbsfähigkeit gibt keinen Anspruch auf Auszahlung der Invali - denrente; anderseits wird die volle Rente gewährt, sofern der Invalidi - tätsgrad mindestens 75% beträgt.
2 Für die verheirateten Männer, sowie für verwitwete und geschiedene Män - ner mit Kindern unter 20 Jahren, wird ausserdem versichert: a) eine dem Grade der Invalidität entsprechende Erziehungsrente, für jedes noch nicht 20 Jahre alte Kind eines invaliden Versicherten, zahlbar, solange die Invalidenrente läuft, längstens jedoch bis zur Vollendung des 20. Altersjahres des Kindes; b) eine Waisenrente für jedes beim Tode des Versicherten noch nicht
20 Jahre alte Kind des Versicherten. Die Waisenrente beginnt zu lau - fen, wenn der Versicherte vor dem Terminalter stirbt, und wird bis zum Tode des Kindes, längstens bis zu dessen vollendetem 20. Al - tersjahr, ausbezahlt. Wenn ein Angestellter bei der Aufnahme in die Versicherung das 55. Alters - jahr überschritten hat, oder wenn ein Versicherter im Zeitpunkt seiner Ver - heiratung bzw. bei der Anmeldung der Kinder zur Waisenrentenversicherung aus gesundheitlichen Gründen nicht voll arbeitet oder das 55. Altersjahr überschritten hat, besteht für die betreffenden Kinder kein Anspruch auf Waisenrenten.
3 AIs Terminalter gilt das Tarifalter von 65 Jahren.
4 Sämtliche Renten werden in vierteljährlichen, vorschüssigen Raten ausbe - zahlt. Rentenfälligkeitstage sind der 1. Januar, der 1. April, der 1. Juli und der 1. Oktober.

Art. 5 Höhe der Versicherungsleistungen

1 Die Höhe der Versicherungsleistungen gemäss Art. 4 Abs. 1 wird für jede zu versichernde Person individuell bestimmt auf Grund ihres Tarifalters beim Abschluss der Versicherung und einer Jahresprämie von 25% der versicher - ten Besoldung (Art. 10).
2 Die versicherte Todesfallsumme ist gleich hoch wie das versicherte Alters - kapital.
3 Die versicherte jährliche Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 10% des versicherten Alterskapitals.
4 Die versicherte Erziehungsrente beträgt pro Kind bei Vollinvalidität jährlich
5% der versicherten Besoldung. Sie wird höchstens für fünf Kinder des betreffenden Versicherten ausgerichtet.
5 Die versicherte jährliche Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 5% und für jede Vollwaise 10% der versicherten Besoldung.
6 Ein allfällig bestehendes Sparguthaben kann als Einmaleinlage zur Erhö - hung der Versicherungsleistungen gemäss Abs. 1–3 dieses Artikels verwen - det werden. Diese Einmaleinlagen gelten als persönliche Beiträge des Ver - sicherten im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und Art. 14.
7 Die Höhe des versicherten Alterskapitals ist aus der jeder versicherten Per - son zu übergebenden Bescheinigung ersichtlich.
8 Versicherte, die per 1. Januar 1972 nicht der kantonalen Versicherungs - kasse, sondern der Gruppenversicherung angeschlossen sind, erhalten ab

65. Altersjahr, sofern die Umrechnung der Kapitalauszahlung in eine Leib -

rente eine Schlechterstellung von wenigstens 25% der entsprechenden Ren - te der kantonalen Versicherungskasse ergibt, eine jährliche Rente von 35% der AHV-Rente (Stand 1. Januar 1972). Das gleiche gilt für die Hinterlasse - nen der Versicherten.
9 Zuschüsse der zusätzlichen kantonalen Ergänzungsleistungen werden an diese Rente angerechnet.
10 AHV-Erhöhungen nach dem 1. Januar 1972 bewirken keine Erhöhung der
35%-igen Zusatzrente gemäss Ziff. 8. Nötigenfalls ist der Prozentsatz in der Grössenordnung zu reduzieren, dass die Zusatzrente wieder den 35% ge - mäss Stand vom 1.1.1972 entspricht. Beispiel: AHV-Rente 1.1.1972 = Fr. 400.-- Zusatzrente 35% = Fr. 140.-- AHV-Rente 1.1.1973 = Fr. 400.-- Zusatzrente 35% von Fr. 400.-- bzw. 17½% von Fr. 800.-- = Fr. 140.--

Art. 6 Änderung der Versicherungsleistungen

1 Erhöht oder senkt sich die versicherte Besoldung (Art. 10 Abs. 3), so wer - den die Versicherungsleistungen gemäss Art. 4 Abs. 1 um den Betrag er - höht bzw. reduziert, der einer Jahresprämie von 25% des Unterschiedes zwischen der neuen und der bisherigen versicherten Besoldung und dem im betreffenden Zeitpunkt massgebenden Tarifalter der versicherten Person entspricht. Gleichzeitig wird, wenn für den betreffenden Versicherten Erzie - hungs- und Waisenrenten versichert sind, die jährliche Erziehungsrente auf
5% der neuen versicherten Besoldung und die jährliche Halb- bzw. Vollwai - senrente auf 5% bzw. 10% der neuen versicherten Besoldung festgesetzt.
2 Kann eine versicherte Person im Zeitpunkt, da eine Erhöhung der Ver - sicherungsleistungen infolge Besoldungserhöhung zu erfolgen hätte, aus ge - sundheitlichen Gründen nicht voll arbeiten, so wird die Erhöhung der Ver - sicherungsleistungen bis nach Ablauf eines Monats, von der Wiederaufnah - me der Arbeit in vollem Umfange an gerechnet, aufgeschoben.

Art. 7 Auszahlungsarten für fällige Versicherungssummen

1 Das Alterskapital, die Todesfallsumme oder die Abfindung gemäss Art. 14 Abs. 4 kann der versicherten Person bzw. den anspruchsberechtigten Hin - terbliebenen in einem Betrage, in Raten oder in Form von Renten (Leibren - ten oder Zeitrenten) ausgerichtet werden.
2 Die Versicherten bzw. deren anspruchsberechtigte Hinterbliebenen sind berechtigt, die Art der Auszahlung für den Teil der Versicherungsleistung, welcher den Beiträgen des Versicherten entspricht, selbst zu bestimmen. Sofern die Gefahr besteht, dass die Anspruchsberechtigten durch Ver - schwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel oder durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzen, kann die Standeskommission für den restlichen Teil der Versicherungsleistung die Auszahlungsart bestim - men. Zur Bestellung einer Leibrente ohne Rückgewähr bedarf es jedoch der schriftlichen Zustimmung der anspruchsberechtigten Personen.
3 Dadurch, dass die Auszahlung in Raten oder in Form von Renten erfolgt, darf jedoch die Gesamtleistung des Kantons samt Zinsen nicht vermindert werden; anderseits haben die Anspruchsberechtigten nach vollständiger Auszahlung der Versicherungsleistungen in einem Betrage oder in Raten bzw. nach deren Umwandlung in eine Rente keine weitern Ansprüche mehr gegenüber dem Kanton.
4 Ist eine Versicherungssumme beim Tode der anspruchsberechtigten Per - son noch nicht vollständig ausbezahlt und sind weder gesetzliche noch tes - tamentarische Erben vorhanden, so fällt der noch nicht ausbezahlte Restbe - trag der Personalfürsorgeeinrichtung des Kantons zu.

C. Besondere Bestimmungen

Art. 8 Tarifalter

1 Als Tarifalter gilt das am 1. Januar eines Jahres erreichte Alter ab- oder aufgerundet auf ganze Jahre in der Weise, dass Bruchteile von einem halb - en Jahr und weniger wegfallen und solche von mehr als einem halben Jahr als ganzes Jahr angerechnet werden.

Art. 9 Dienstjahr

1 Als Dienstjahr im Sinne dieses Standeskommissionsbeschlusses gilt die Zeit vom 1. Januar eines Jahres bis zum darauffolgenden 31. Dezember, die im Dienste des Kantons zugebracht wurde. Erfolgte der Diensteintritt mehr als sechs Monate vor dem 1. Januar, so wird die Zeit vom Tage des Diensteintrittes bis zum nächsten 31. Dezember als ganzes Dienstjahr ange - rechnet. Lehrjahre werden für die Versicherung nicht berücksichtigt. Ist das Dienstverhältnis unterbrochen worden, so kommt der Unterbruch in Abzug; die so ermittelte effektive Dienstzeit wird im Sinne der Rundungsregel des Art. 8 auf ganze Jahre ab- oder aufgerundet.

Art. 10 Versicherte Besoldung

1 Als versicherter Lohn gilt der Grundlohn einschliesslich der Funktions- und Ausbildungszulagen sowie einschliesslich der Teuerungszulagen, jedoch ohne die Familien- und Kinderzulagen und ohne den 13. Monatslohn, nach Abzug eines AHV-Koordinationsabzuges, der von der Standeskommission festgesetzt wird.
2 Als versicherte Besoldung gilt bei der Aufnahme in die Versicherung die für den betreffenden Zeitpunkt gemäss Abs. 1 berechnete Jahresbesoldung.
3 Änderungen der Jahresbesoldung gemäss Art. 43 der Besoldungsverord - nung werden für die Versicherung nur alle zwei Jahre berücksichtigt. Er - reicht ein Versicherter das Gehaltsmaximum vor Ablauf einer zweijährigen Periode gemäss Art. 40 der Besoldungsverordnung, so gilt die neue Jahres - besoldung als versicherte Besoldung bereits von demjenigen 1. Januar an, der mit dem Zeitpunkt des Erreichens des Maximums zusammenfällt oder auf ihn folgt.
4 Änderungen der Jahresbesoldung während der letzten fünf dem Terminal - ter vorangehenden Jahre werden nicht berücksichtigt.

Art. 11 Versicherungsgrundlagen

1 Alle Versicherungen werden auf den 1. Januar eines Jahres abgeschlos - sen, mit Ausnahme der Erziehungs- und Waisenrentenversicherungen, die bei der Verheiratung eines männlichen Versicherten im Laufe des Ver - sicherungsjahres abzuschliessen sind.
2 Für jede in die Versicherung aufzunehmende Person wird ein Antrag zu - handen der Rentenanstalt ausgefertigt, der vom Kanton und von der zu ver - sichernden Person zu unterzeichnen ist.
3 Die Rentenanstalt zahlt fällige Versicherungsleistungen dem Kanton aus, der seinerseits die Auszahlung an die Anspruchsberechtigten besorgt. Im Falle strafbarer Handlungen gilt der Art. 60 der Besoldungsverordnung sinn - gemäss.
4 Die Versicherten sind verpflichtet, dem Kanton während der Dauer des An - stellungsverhältnisses eintretende Änderungen im Zivilstand (Verheiratung; Auflösung der Ehe; Wiederverheiratung) unverzüglich mitzuteilen, damit der Kanton die aus solchen Änderungen für die Versicherung sich ergebenden Massnahmen treffen kann. Verwitwete und geschiedene Männer haben ihre Kinder unter 20 Jahren dem Kanton anzumelden sowie ihm den Tod solcher Kinder anzuzeigen. Die Versicherten haben wahrheitsgetreue Auskunft über ihre für die Versicherung massgebenden Verhältnisse zu geben.
5 Der Kanton lehnt jede Haftung für die aus der Verletzung dieser Melde- und Auskunftspflicht für die Versicherungsansprüche der betreffenden Per - sonen und ihrer Hinterlassenen sich ergebenden Folgen ab.

D. Kostendeckung

Art. 12 Beiträge des Kantons und der Versicherten

1 Die Beiträge des Versicherten an die Gruppenversicherung betragen 10% und diejenigen des Arbeitgebers 15% des versicherten Lohnes gemäss Art.
10 Abs. 1.
2 Der Kanton übernimmt der Rentenanstalt gegenüber die Bezahlung der Prämien. Die Beiträge der Versicherten werden vom Kanton in gleich hohen Raten bei der Gehaltsauszahlung in Abzug gebracht.
3 Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die Versicherung und dau - ert bis zum Tode der versicherten Person, längstens bis zum Terminalter. Wird eine versicherte Person vorher invalid, so vermindert sich der von ihr zu entrichtende Beitrag proportional der Einbusse der Erwerbstätigkeit. Bei vollständiger Invalidität sind keine Beiträge mehr zu bezahlen. Eine Minde - rung der Erwerbsfähigkeit um weniger als einen Viertel begründet keinen Anspruch auf Verminderung der Beiträge; anderseits sind bei Vorliegen ei - nes Invaliditätsgrades von mindestens 75% keine Beiträge mehr zu leisten.
4 Die von der Rentenanstalt zurückvergüteten Überschüsse werden verzins - lich angelegt und alle fünf Jahre als Einmaleinlage zur generellen Erhöhung der Versicherungsleistungen gemäss Art. 4 Abs. 1 sämtlicher Versicherter verwendet. Die Jahresprämie für die Erziehungs- und Waisenrentenversi - cherung wird vom Kanton bevorschusst, der seinerseits die dafür aufge - wendeten Beträge mit den von der Rentenanstalt zurückvergüteten Über - schüssen verrechnet. E. Todesfall

Art. 13 Auszahlung der Todesfallsumme

1 Stirbt eine versicherte Person vor dem Rücktritt aus dem Dienst, so haben ihre Hinterlassenen auf die nach Art. 5 versicherte Todesfallsumme, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 7, nach folgender Rangordnung und in folgendem Umfange Anspruch:

1. Ehegatten, Nachkommen, Eltern, Geschwister, ferner Personen, die

vom Versicherten regelmässig unterstützt worden sind, auf die volle Todesfallsumme;

2. die übrigen Erben der versicherten Person auf den dem Beitrag der

versicherten Personen entsprechenden Teil der Todesfallsumme. Dabei schliesst die Gruppe 1 die Gruppe 2 von der Berechtigung zum Bezu - ge der Todesfallsumme aus. Die versicherte Person kann der Standeskom - mission in einer schriftlichen Erklärung mitteilen, welche Personen innerhalb der bezugsberechtigten Personengruppe und mit welchen Teilbeträgen die - se Anspruch haben auf die der betreffenden Personengruppe zustehende Todesfallsumme. Die versicherte Person kann diese Erklärung jederzeit wi - derrufen und durch eine neue Erklärung ersetzen. Liegt keine solche Erklä - rung vor, so teilt die Standeskommission innerhalb der bezugsberechtigten Personengruppe die der Gruppe zustehende Todesfallsumme nach freiem Ermessen einem, mehreren oder allen Anspruchsberechtigten in von ihr festzusetzenden Beträgen zu. Auf die fälligen Waisenrenten haben die ver - sicherten Waisen auf alle Fälle Anspruch.
2 Die Todesfallsumme wird ausbezahlt, sobald von den Anspruchsberechtig - ten beigebracht sind: a) ein amtlicher Todesschein; b) ein ärztlicher Bericht über die Todesursache.
3 Nicht zur Auszahlung gelangende Teile der Todesfallsumme fallen der Per - sonalfürsorgeeinrichtung zu. F. Dienstaustritt

Art. 14 Abfindung beim Dienstaustritt

1 Wird das Dienstverhältnis eines Versicherten mit dem Kanton vor dem Ter - minalter aufgelöst, so hat der Ausscheidende Anspruch auf eine Barabfin - dung in der Höhe der Summe der von ihm geleisteten Beiträge ohne Zins.
2 Erfolgt die Auflösung des Dienstverhältnisses nach Ablauf von mehr als fünf Dienstjahren, so hat die ausscheidende Person, sofern der Austritt ord - nungsgemäss erfolgt, ausserdem Anspruch auf Auszahlung des dem Kanton nach Abzug der Beitragssumme (Abs. 1) verbleibenden Teiles des Rückkaufswertes in nachstehend genanntem Umfange: Zurückgelegte Dienstjahre Anteil am verbleibenden Teil des Rückkaufs - wertes
5 und weniger --
6 10%
Zurückgelegte Dienstjahre Anteil am verbleibenden Teil des Rückkaufs - wertes
7 20%
8 30%
9 40%
10 50%
11 60%
12 70%
13 80%
14 90%
15 und mehr 100%
3 Der Versicherte hat die Wahl, anstelle der ihm zustehenden Barabfindung gemäss Abs. 1 oder 2 dieses Artikels die Abtretung eines Teiles seiner Ver - sicherung zur Weiterführung auf eigene Rechnung zu verlangen. Der abzu - tretende Versicherungsteil wird so bestimmt, dass das Deckungskapital im Zeitpunkt der Abtretung gleich hoch ist wie die dem Ausscheidenden zuste - hende Barabfindung.
4 Unabhängig von der Zahl der zurückgelegten Dienstjahre steht einer ver - sicherten Person ein Anspruch auf Abtretung der ganzen Versicherung oder auf eine Abfindungssumme in der Höhe des dem Kanton von der Rentenan - stalt vergüteten vollen Rückkaufswertes seiner Versicherung zu, a) wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Terminalter aus Al - tersrücksichten vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet; b) bei unverschuldeter Nichtwiederwahl; c) Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften betreffend Freizügigkeit bleibt vorbehalten.

Art. 15 Wiedereintritt

1 Jede aus dem Dienst des Kantons ausgetretene und nach Art. 14 abgefun - dene Person wird bei einem allfälligen spätern Wiedereintritt einer neueintre - tenden Person gleichgestellt.
G. Schlussbestimmungen

Art. 16 Unabtretbarkeit

1 Alle unter dieses Reglement fallenden Versicherungsansprüche dürfen an Drittpersonen weder abgetreten noch verpfändet werden.

Art. 17 Verwendung freiwerdender Versicherungs-leistungen

1 Rückkaufswerte und Versicherungsleistungen, die aus irgendeinem Grun - de nicht an die Versicherten oder ihre Hinterlassenen auszuzahlen sind, fal - len der Personalfürsorgeeinrichtung des Kantons zu.

Art. 18 Ärztliche Zeugnisse

1 Die zur Begründung von Ansprüchen aus der Invaliditätsversicherung er - forderlichen ärztlichen Zeugnisse müssen von einem im Einvernehmen mit dem Kanton und der Rentenanstalt gewählten Arzt ausgestellt sein.

Art. 19 Inkrafttreten und Änderungen

1 Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar
1973 in Kraft und wird jeder Person bei der Aufnahme in die Versicherung übergeben.
2 Differenzen, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Standeskom - missionsbeschlusses entstehen, werden durch den ordentlichen Richter ent - schieden.
3 Dieser Standeskommissionsbeschluss kann von der Standeskommission mit Zustimmung der Versicherten jederzeit unter Vorbehalt von Änderungen der Besoldungsverordnung abgeändert werden. Das bis zum Tage der Ab - änderung für den einzelnen Versicherten geäufnete Deckungskapital muss jedoch auch weiterhin für seine Versicherung verwendet werden. Die durch den Rücktritt aus dem Dienst, durch Invalidität oder durch Tod bereits ent - standenen Ansprüche der Bezugsberechtigten werden durch eine Änderung dieses Standeskommissionsbeschlusses nicht mehr berührt.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

26.04.1973 01.01.1973 Erlass Erstfassung -

12.08.1996 01.01.1997 Art. 2 Abs. 1 geändert -

01.07.2003 01.07.2003 Erlasstitel geändert -

01.07.2003 01.07.2003 Ingress geändert -

01.07.2003 01.07.2003 Art. 1 Abs. 1 geändert -

01.07.2003 01.07.2003 Art. 2 Abs. 1 geändert -

01.07.2003 01.07.2003 Art. 2 Abs. 3 geändert -

01.07.2003 01.07.2003 Art. 4 geändert -

16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 26.04.1973 01.01.1973 Erstfassung - Erlasstitel 01.07.2003 01.07.2003 geändert - Ingress 01.07.2003 01.07.2003 geändert - Ingress 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 1 Abs. 1 01.07.2003 01.07.2003 geändert - Art. 2 Abs. 1 12.08.1996 01.01.1997 geändert - Art. 2 Abs. 1 01.07.2003 01.07.2003 geändert - Art. 2 Abs. 3 01.07.2003 01.07.2003 geändert - Art. 4 01.07.2003 01.07.2003 geändert -
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