Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel und der Deponie Elbisgraben
Annahme von Abfällen: Vereinbarung mit BL Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel und der Deponie Elbisgraben (Abfallvereinbarung BS - BL) Vom 5. Februar 2019 (Stand 1. Oktober 2019) Um die Entsorgung der Siedlungsabfälle aus Haushalten sowie von Abfällen vergleichbarer Zu - sammensetzung aus Industrie und Gewerbe koordiniert, effizient und umweltgerecht sicherzustellen, schliessen die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft die folgende Vereinbarung ab:
1. Grundsatz
Ziffer 1.1
1 Die Kantone arbeiten in allen Belangen der Abfallbewirtschaftung zusammen und stimmen insbeson - dere Planung, Bau und Betrieb der erforderlichen Anlagen eng aufeinander ab. Den Kantonen steht das Recht zu, die Kehrichtverwertungsanlage Basel (KVA) und die Deponie Elbisgraben gemäss den jeweiligen Zulassungsbestimmungen zu benutzen. Ziffer 1.2
1 Die Kantone legen in einem Umsetzungsvertrag die Lieferbedingungen, Liefermengen, Heizwert, Ta - rifgestaltung und Garantieleistungen gemeinsam fest. Ziffer 1.3
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die wesentlichen Belange der beiden Abfallanlagen transparent dar - gestellt werden. Sie hören sich gegenseitig dazu an. Ziffer 1.4
1 Die Anlieferungen der Abfälle und der Verbrennungsrückstände aus den Kantonen sollen soweit ökologisch sinnvoll, technisch machbar und wirtschaftlich tragbar per Bahn erfolgen. Ziffer 1.5
1 Die Kantone vermeiden jegliche Konkurrenzierung bei der Abfallentsorgung und wirken innerhalb der ganzen Region darauf hin, dass die anstehenden Aufgaben koordiniert, wirtschaftlich und unter bestmöglicher Schonung der Umwelt gelöst werden.
1 Die Kantone stimmen ihre Abfallplanung aufeinander ab und sind bemüht, gegenüber Dritten eine gemeinsame Haltung zu vertreten.
2. Kehrichtverwertungsanlage Basel
Ziffer 2.1 Betrieb
1 Der Kanton Basel-Stadt sorgt für den Bau und Betrieb der KVA. Er kann die Aufgabe an Dritte über - tragen. Ziffer 2.2 Annahme- und Lieferbedingungen
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Annahme von Abfällen: Vereinbarung mit BL Ziffer 2.2.1
1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, brennbare Siedlungsabfälle aus Haushaltungen sowie Ab - fälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe aus dem Kanton Basel-Landschaft zur Verwertung anzunehmen. Ziffer 2.2.2
1 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Liefermengen von brennbaren Siedlungsabfällen aus Haushaltungen sowie von Abfällen vergleichbarer Zusammen - setzung aus Industrie und Gewerbe an die KVA zu liefern.
3. Deponie Elbisgraben
Ziffer 3.1 Betrieb
1 Der Kanton Basel-Landschaft sorgt für den Bau und Betrieb der Deponie Elbisgraben. Er kann die Aufgabe an Dritte übertragen. Ziffer 3.2 Annahme- und Lieferbedingungen Ziffer 3.2.1
1 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Mengen an Verbrennungsrückständen aus der KVA sowie weitere, gesetzlich zulässige Abfälle aus dem Kanton Basel-Stadt auf der Deponie Elbisgraben abzulagern. Ziffer 3.2.2
1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Mengen an Ver - brennungsrückständen aus der KVA in die Deponie Elbisgraben zu liefern.
4. Finanzen
Ziffer 4.1
1 Die Betriebsrechnungen der KVA und des Schlackenkompartiments der Deponie Elbisgraben erfol - gen nach der Methodik zur Ermittlung von Deckungsdifferenzen.
1 ) Ziffer 4.2
1 Die Berechnung der Tarife erfolgt nach dem Prinzip der Deckungsdifferenz und einem kalkulatori - schen Zins. Der Zinssatz wird im Umsetzungsvertrag festgelegt. Ziffer 4.3
1 Die Tarife für die Annahme von brennbaren Abfällen in der KVA werden vom Verwaltungsrat der Industriellen Werke Basel (IWB) festgesetzt und vom Regierungsrat Basel-Stadt genehmigt
2 )
. Die Ta - Deponie Elbisgraben werden vom Regierungsrat Basel-Landschaft festgelegt
3 )
.
1 Die Betriebsrechnungen der KVA und der Deponie Elbisgraben werden von unabhängigen Revisi - In der Kostenbeitragsrechnung werden die variablen Kosten ausgewiesen. Die Differenz zwischen den Kosten und dem Erlös entspricht dem De - ckungsbeitrag, welcher zur Deckung der fixen Kosten (Betriebskosten, Abschreibung) und zur Erzielung eines kalkulatorischen Zinses (Gewinn) dient.
2)
§ 10 Gesetz über die Industriellen Werke Basel vom 11. Februar 2009 (IWB-Gesetz, SG 772.300)
3) Verordnung über Preise für die Entsorgung von Abfällen und speziellen Abwässern vom 6. März 2007 (SGS 784.22)
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Annahme von Abfällen: Vereinbarung mit BL
5. Vollzug
Ziffer 5.1
1 Die zuständigen Departemente der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vollziehen diese Ver - einbarung. Ziffer 5.2
1 Der Umsetzungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Ziffer 5.3
1 Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schaffen eine Plattform mit den Betreibern der KVA und der Deponie Elbisgraben. Weitere öffentlich-rechtliche Abfalllieferanten können sich der Plattform anschliessen. Ziffer 5.4
1 Die Mitglieder der Plattform treffen sich regelmässig und informieren sich gegenseitig über alle Tat - sachen und Vorgänge, welche die Erfüllung dieser Vereinbarung beeinflussen können. Ziffer 5.5
1 Der jeweilige Kanton sorgt dafür, dass Dritte, soweit ihnen Bau und Betrieb der KVA oder der Depo - nie Elbisgraben übertragen wurde, diese Vereinbarung und den Umsetzungsvertrag ebenfalls einhal - ten.
6. Schlussbestimmungen
Ziffer 6.1
1 Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von 15 Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ohne Kündi - gung gilt die Vereinbarung als stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert. Sie kann nach Ablauf von zwölf Jahren jeweils mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf ein Jahresende gekündigt wer - den. Ziffer 6.2
1 Die Vereinbarung ist zu publizieren. Ziffer 6.3
1 Nach der Genehmigung dieser Vereinbarung durch die Parlamente der Kantone
4 ) und nach Annah - me in allfälligen Volksabstimmungen bestimmen die Regierungen der Kantone im gegenseitigen Ein - vernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Ziffer 6.4
1 - fallbewirtschaftung vom 13./19. Mai 1998 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben. Basel, den 24. September 2019 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
4) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 8. Mai 2019, Geschäfts-Nr. 19.0089.01; vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 9. Mai 2019, Lauf-Nr. 2019/124
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Annahme von Abfällen: Vereinbarung mit BL Die Präsidentin: Elisabeth Ackermann Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Liestal, den 24. September 2019 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Isaac Reber Die Landschreiberin: Elisabeth Heer Dietrich
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