Übernahme der Betriebsdefizite von Kinder- und Jugendheimen - Vereinbarung der nordwe... (837.34)
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Übernahme der Betriebsdefizite von Kinder- und Jugendheimen - Vereinbarung der nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz

1 Übernahme der Betriebsdefizite von Kinder- und Jugendheimen Vereinbarung der nordwestschweizerischen Erziehungsdirektoren- konferenz Vom 19. Oktober 1979

§ 1. Geltungsbereich

Diese Vereinbarung bezieht sich auf Heime, welche gestützt auf eidge- nössische und kantonale Gesetze über Jugendhilfe, Sozialversicherung und Strafrecht, Kinder und Jugendliche aufnehmen.

§ 2. Grundsatz

1 Der Wohnkanton garantiert die Übernahme des Betriebsdefizits aus einem Heimaufenthalt von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihres Wohnkantons.
2 Vorbehalten bleiben spezielle Vereinbarungen zwischen den Kantonen.
3 Die Beiträge sollen nicht als Fürsorgebeiträge betrachtet werden.

§ 3. Koordinationsstellen

Die Kantone bezeichnen die Koordinationsstellen, welche für die Anwen- dung der vorliegenden Vereinbarung zuständig sind.

§ 4. Verzeichnis der Heime

Die Kantone veröffentlichen ein Verzeichnis ihrer Heime, auf welche die vorliegende Vereinbarung anwendbar ist. Änderungen sind den Partner- kantonen mitzuteilen.

§ 5. Kostengutsprache

1 Der Versorger holt von der Koordinationsstelle des Wohnkantons die Kostengutsprache für die Unterbringung in einem ausserkantonalen Heim ein.
2 Grundsätzlich soll das Gesuch um Erteilung der Kostengutsprache vor der Heimeinweisung eingereicht werden.

§ 6. Anrechenbare Betriebskosten

Anrechenbar sind die effektiven Kosten. Dazu gehören auch Zinsen und Abschreibungen gemäss den vom Bundesamt für Sozialversicherung auf- gestellten Richtlinien für die Berechnung der Betriebsbeiträge in der Inva- lidenversicherung.

§ 7. Nettoselbstkosten pro Tag

1 Der Nettoselbstkostenpreis pro Tag errechnet sich aus dem Total der anrechenbaren Betriebskosten, abzüglich der Subvention des Bundes und
2 eigener Betriebseinnahmen, geteilt durch die Anzahl der effektiven Auf- enthaltstage aller Pensionäre.
2 Subventionen des Sitzkantons, Schenkungen und Legate sind nicht ab- zugsberechtigt.

§ 8. Betriebsdefizit pro Tag

1 Das Betriebsdefizit pro Tag für nicht IV-berechtigte Pensionäre besteht aus der Differenz zwischen dem gemäss § 7 berechneten Selbstkostenpreis pro Tag und dem verrechneten Kostgeld.
2 Das Betriebsdefizit pro Tag für IV-berechtigte Pensionäre besteht aus der Differenz zwischen dem gemäss § 7 berechneten Selbstkostenpreis pro Tag, abzüglich der IV-Schulgeld- und IV-Kostgeldbeiträge sowie der Ge- meinde- und Kantonsbeiträge und dem verrechneten Kostgeld.
3 Das Betriebsdefizit ist dem Heim vom Wohnkanton zu vergüten.

§ 9. Elternbeitrag

Es steht den Kantonen frei, einen ihnen angemessen erscheinenden El- ternbeitrag festzusetzen.

§ 10. Jährliche Rechnungsstellung

Die Koordinationsstellen der Aufnahmekantone oder die Heime stellen in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Jahresrechnung des Heimes oder innerhalb eines Monats nach der Verfügung der eidge- nössischen Subventionsbehörde der Koordinationsstelle des Wohnkantons Rechnung für die Rückerstattung des Betriebsdefizits.

§ 11. Kontenpläne

Die Kantone unterstützten Bestrebungen zur Schaffung eines für alle Heime gültigen einheitlichen Kontenplans.

§ 12. Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1981 in Kraft.
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