Verordnung betreffend ad personam-Einreihung und ad personam-Einstufung
ad personam-Verordnung Verordnung betreffend ad personam-Einreihung und ad personam- Einstufung (ad personam-Verordnung) Vom 1. September 2009 (Stand 20. September 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 9 des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mit - arbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995
1 ) , beschliesst:
§ 1 Gegenstand
1 In begründeten Fällen, namentlich bei ausserordentlicher persönlicher Prägung der Funktion durch die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber oder zur Gewinnung, Erhaltung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern oder Auszeichnung besonders hervorragender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann der Regierungsrat ad personam-Einreihungen vornehmen.
2 Aus denselben Gründen können die Departementsvorstehenden
2 ) ausserordentliche ad personam-Ein - stufungen vornehmen.
3 Die Departementsvorstehenden können die Befugnis zur Vornahme von ad personam-Einstufungen den Anstellungsbehörden übertragen.
§ 2 Legitimation
1 Zur Antragstellung legitimiert sind die direkten Vorgesetzten, welche den Antrag auf ad personam- Einreihung bzw. ad personam-Einstufung an den zuständigen dezentralen Personaldienst richten.
2 Die dezentralen Personalverantwortlichen prüfen den Antrag und leiten diesen zusammen mit einer unterzeichneten Stellungnahme und Empfehlung an die Departementsvorstehenden oder die Anstel - lungsbehörde weiter.
3 Die Departementsvorstehenden entscheiden abschliessend über die Weiterleitung von ad personam- Einreihungen zuhanden des Regierungsrates.
4 Bei Differenzen zwischen der bzw. dem Vorgesetzten und der bzw. dem Personalverantwortlichen wird der Antrag der Departementsvorsteherin bzw. dem Departementsvorsteher unterbreitet. Diese bzw. dieser entscheidet abschliessend.
§ 3 Generelle flexible Kontingentierung
1 Der Regierungsrat kann jedes Jahr mittels Regierungsratsbeschluss die ad personam-Einreihungen auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
2 HR Basel-Stadt (HR BS)
3 ) erstellt jedes Jahr einen anonymisierten Bericht zuhanden des Regierungs - rates und der Begutachtungskommission.
§ 4 Aufbewahrung der ad personam-Unterlagen
1 Die dem Regierungsrat zugestellten Unterlagen betreffend ad personam-Einreihung sind vor der Be - handlung durch den Regierungsrat vertraulich zu behandeln und nach erfolgtem Entscheid zu vernich - ten. SG 164.100 .
2)
§ 1 Abs. 2: In den selbständigen Anstalten (z.B. BVB, IWB) entscheidet die Geschäftsleitung. Bei den Gerichten entscheidet der/die jeweilige
Vorsitzende Präsident/in (Fussnote ist Bestandteil des Erlasses).
3) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
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ad personam-Verordnung
2 Die Entscheidunterlagen sind bei HR BS
4 ) - kanzlei unter Verschluss aufzubewahren.
§ 5 Betriebswirtschaftliche Voraussetzung für die Gewinnung
1 Grundlage der ad personam-Einreihung bzw. ad personam-Einstufung ist der betriebswirtschaftliche Nutzen.
2 Der betriebswirtschaftliche Nutzen muss von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller kurz darge - legt werden.
3 Die dezentralen Personalverantwortlichen haben dazu begründet Stellung zu nehmen.
§ 6 Stufenstopp bei der Gewinnung
1 Bei ad personam-Einreihungen bzw. Einstufungen zur Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitar - beitern kann während einer angemessenen Dauer ein Verzicht auf den ordentlichen Stufenanstieg ver - einbart werden.
§ 7 Lohnvergleiche zwecks Erhaltung
1 Grundlage der ad personam-Einreihung bzw. ad personam-Einstufung zur Erhaltung bilden in der Regel die punktuellen Lohnvergleiche von HR BS
5 )
.
§ 8 Gemeinsame Voraussetzung der Gewinnung und Erhaltung
1 Voraussetzung für eine ad personam-Einreihung zur Gewinnung und Erhaltung ist das Ausschöpfen der Stufen-Bandbreite der Soll-Lohnklassen der Funktion mittels ad personam-Einstufung.
2 Genügt eine ad personam-Einstufung für das Auffangen des benötigten Frankenbetrages, so ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ad personam in die entsprechende Stufe der Soll-Lohnklasse einzu - stufen.
§ 9 Besondere persönliche Prägung der Funktion durch die Stelleninhaberin bzw. den
Stelleninhaber / Auszeichnung von besonders hervorragenden Mitarbeitenden
1 Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter kann ad personam höher eingereiht oder eingestuft werden, wenn bei einer allfälligen Wiederbesetzung der Stelle eine Person mit einer höheren Ausbildung oder einer gleichwertigen Zweitausbildung eingestellt werden müsste, um die gleichen Aufgaben erfüllen zu können.
2 In Sonderfällen wird eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter ad personam höher eingereiht oder ein - gestuft, wenn diese Person aufgrund ihres langjährigen ausserordentlichen Einsatzes ein Spezialwissen erworben hat und eine Stelle persönlich so prägt, dass bei einer allfälligen Wiederbesetzung der Stelle auch eine sehr gut qualifizierte Person die Anforderungen an diese Stelle nicht gleichwertig erfüllen könnte.
§ 10 Schlussbestimmungen
1 Der Zentrale Personaldienst
6 ) erlässt eine Richtlinie betreffend die administrative Umsetzung.
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
7 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die aufgehoben.
4) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
5) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
6)
§ 10: Umbenennung des Zentralen Personaldienstes gemäss RRB vom 16. 10. 2018 in HR Basel-Stadt (HR BS).
7) Wirksam seit 20. 9. 2009.
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