Verordnung über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen ... (688.22)
CH - BL

Verordnung über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz

1 GS 32.531, SGS 649.7
65 - 1.9.2000 Inland; AVO Inland) Vom 20. Mai 1999 GS 33.1213 Gestützt auf Artikel 4 Abs. 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 und Art 10 der Interkan- to nalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom
18. Februar 1993 1 (KK 93) beschliesst die Schweizerische Sanitätsdirektoren- konferenz (SDK): I. Abschnitt: Allgemeines

Artikel 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die gesamtschweizerische Anerkennung der in kan- tonale Hoheit fallenden Ausbildungsabschlüsse in Berufen des Gesundheits- wesens, die in den Anhängen genannt sind.
2 Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an.

Artikel 2 Ziel

Die Verordnung fördert den freien Zugang zur Berufsausübung und die Sicher- stellung der Qualität der Ausbildungen in der gesamten Schweiz. II. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen

Artikel 3 Anerkennungsbehörde

Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Anerkennungsbehör- de.

Artikel 4 Aufgaben

1 Der SDK obliegt die Regelung, Überwachung und Förderung der Ausbildung in
1 In der Gesetzessammlung BL nicht publiziert.
2 In der Gesetzessammlung BL nicht publiziert.

Artikel 5 Delegation des Vollzuges an Dritte

1 Die SDK überträgt den Vollzug der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Aufgaben für die im Anhang 1 aufgeführten Ausbildungsgänge dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK). Inhalt und Umfang der dem SRK zu erteilenden Aufträge, ins- besondere zur Reglementierungsbefugnis, werden vertraglich (Leistungsvertrag) festgelegt.
2 Sie kann den Vollzug dieser Aufgaben auch anderen Dritten übertragen.

Artikel 6 Reglemente der SDK

Folgende Reglemente sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung als Vollzugsrege- lungen der SDK zu Artikel 4 Absatz 2 unverändert anzuwenden:
a. Statut der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz für die einheitliche P rüfung von Chiropraktoren in der Schweiz vom 19. September 1974 mit Änderung vom 14. Mai 1992 1 ;
b. Reglement des Vorstandes der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz über die interkantonale Chiropraktorenprüfung vom März 1980 einschliesslich des Stoffplanes des Vorstandes der SDK für die Interkantonale Chiroprakto- renprüfung vom Mai 1984
2
.

Artikel 7 Reglemente des SRK oder anderer Dritter

1 Die bestehenden, auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung von 1976 vom SRK erlassenen Reglemente für die im Anhang 1 aufgeführten Ausbildungs- gänge gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung als von der SDK erlassen. Das SRK wendet diese Reglemente weiterhin an. Änderungen dieser Reglemen- te sind von der SDK zu genehmigen. (Artikel 6 Absatz 3 KK 93).
2 Die SDK stellt in dem Leistungsvertrag mit dem SRK oder anderen Dritten insbesondere sicher, dass künftige SRK-Reglemente oder die Reglemente anderer Dritter folgende Ausbildungsanforderungen enthalten:
a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation
b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation
c. Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung
d. Dauer der Ausbildung
e. Qualifikation der Lehrkräfte
f. Ziele der Ausbildung (theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten).
1 GS 32.531, SGS 649.7
65 - 1.9.2000 III. Abschnitt: Anerkennung

Artikel 8 SRK-Abschlüsse

1 Ausbildungsabschlüsse, die nach den von der SDK genehmigten SRK-Regle- menten erworben werden, gelten als von der SDK anerkannt.
2 Gleiches gilt für Abschlüsse nach von der SDK genehmigten Reglementen anderer Dritter.
3 Ausbildungsabschlüsse, die das SRK auf der Grundlage der Kantonsverein- barung 1976 registriert hat, gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 1 über die Anerkennung von Ausbildungs- abschlüssen.

Artikel 9 Andere Abschlüsse

1 Ausbildungsabschlüsse in einem Ausbildungsgang nach Anhang 1, die vor Inkraftset zung oder während der Übergangsfrist nach Inkrafttreten der entspre- chenden Ausbildungsbestimmungen des SRK erworben wurden, gelten als SDK-anerkannt, wenn das SRK sie in Bezug auf
a. theoretische Kenntnisse
b. praktische Fähigkeiten
c. Dauer der Ausbildung als den SRK-Abschlüssen gleichwertig anerkennt.
2 Das SRK regelt das Verfahren für die Prüfung der Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen. In diesem Verfahren ist vorzusehen, dass bei nicht unerhebli- chen Abweichungen in den Ausbildungsanforderungen die Gleichwertigkeit der Abschlüsse durch geeignete Auflagen wie – Nachweis einer Mindestdauer praktischer Tätigkeit im betreffenden Beruf oder – Ablegen einer theoretischen und praktischen Berufsprüfung sichergestellt wird. Die Verfahrensgebühren sind von den Gesuchstellerinnen/Gesuchstellern zu tragen.
3 Die Absätze 1 und 2 sind bei einer Delegation des Vollzuges an andere Dritte (Artikel 5 Absatz 2) entsprechend anzuwenden.

Artikel 10 Abschluss, Titel

1 SR 173.110 ein berechtigtes Interesse hieran geltend machen.
2 Inhaberinnen/Inhaber anerkannter Abschlüsse sind berechtigt, je nach absol- viertem Ausbildungsgang den entsprechenden geschützten Berufstitel zu tragen. Die Berufstitel sind im Anhang III aufgeführt. IV. Abschnitt: Rechtspflege

Artikel 11 Rechtsschutz

1 Das SRK gewährleistet gegen seine Entscheide als Rechtsmittel einen Rekurs. Zuständig ist die Rekurskommission des SRK.
2 Bei einer Delegation an andere Dritte (Artikel 5 Absatz 2) ist Absatz 1 ent- sprechend anzuwenden.
3 Beschwerdeentscheide einer Rekurskommission und Entscheide der SDK sind gemäss Artikel 84 Absatz 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisati- on der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 1 beim Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar. V. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 12 Übergangsbestimmungen

1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Ziffern 2.3 (Registrierung) und 3.2 (Anerkennung) der Kantonsvereinbarung 1976 nicht mehr anwendbar.
2 Im Übrigen bleibt das SRK unter Vorbehalt der Aufsicht der SDK zum Vollzug der Kantonsvereinbarung 1976 bis zum Inkrafttreten des gemäss Artikel 5 Absatz
1 abzuschliessenden Leistungsvertrages befugt, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 2000.

Artikel 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Genehmigt gemäss Artikel 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die An- erkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 von der Plenar-
65 - 1.9.2000 Diplome und Berufsausweise: – Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I – Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II – Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege – Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege – Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege – Hebammen – Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter – Technische Operationsassistentinnen und -assistenten – Medizinische Laborantinnen und Laboranten – Fachleute für medizinisch-technische Radiologie – Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten – Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten – Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker – Gesundheitsschwester – Krankenpflegerinnen und -pfleger FA SRK – Medizinische Masseurinnen und Masseure – Pflegeassistentinnen und -assistenten
65 - 1.9.2000 Diplom: Chiropraktorin und Chiropraktor Berufstitel gemäss Artikel 10 Absatz 2: – diplomierte/r Chiropraktorin und Chiropraktor – diplomierte/ Krankenschwester und -pfleger Niveau I – diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger Niveau II – diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege – diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in psychiatrischer Kranken- pflege – diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wo- chen- und Säuglingspflege – diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in Gemeindekrankenpflege (Sarnen) – diplomierte Hebamme – diplomierte/r Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter – diplomierte/r Technische/r Operationsassistentin und -assistent – diplomierte/r Medizinische/r Laborantin und Laborant – diplomierte/r Fachfrau und Fachmann für medizinisch-technische Radiolo- gie – diplomierte/r Ernährungsberaterin und Ernährungsberater – diplomierte/r Ergotherapeutin und Ergotherapeut – diplomierte/r Physiotherapeutin und Physiotherapeut – diplomierte/r Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker – diplomierte Gesundheitsschwester – Krankenpflegerin und -pfleger FA SRK – Medizinische/r Masseurin und Masseur mit Fähigkeitsausweis – Pflegeassistentin und -assistent mit Ausweis
Markierungen
Leseansicht