Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung
                            Gesetz  betreffend den Schutz der Bevölkerung  (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)  Vom 26. September 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Art.  6 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und  den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG)  1  )  ,  auf §  41  Abs.  1  Bst.  b und  auf §  84 der Kantonsverfassung  2  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung bei Grossereignissen,  Katastrophen und in Notlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es vollzieht das BZG  3  )   in den Belangen des Bevölkerungsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz legt die Zuständigkeiten der Führungsorgane und der Part  -  nerorganisationen fest, um im Falle von Grossereignissen, Katastrophen und  Notlagen der Bevölkerung den bestmöglichen Schutz zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Schutz, die Hilfeleistung und die Betreuung von Menschen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Einsatzbereitschaft im Hinblick auf eine Ereignisbewältigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Handlungsfähigkeit der Behörden und der öffentlichen Verwal  -  tung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die lebenswichtige Grundversorgung der Bevölkerung;  1)  SR  520.1  2)  BGS  111.1  3)  SR  520.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Erlass von Notrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Rückführung in die ordentliche Lage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es trägt dem Schutz der Tiere, Kulturgüter, Sachwerte und der Umwelt  Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begriffe
                            1  Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Organisationen: Als Organisationen gelten gemeindliche und kantona  -  le Behörden sowie die Führungsorgane und Partnerorganisationen im  Sinne von Art. 3 und 4 BZG  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Alltagsereignis: Das Alltagsereignis ist ein Schadenereignis, das von  den lokalen oder regionalen Partnerorganisationen selbstständig be  -  wältigt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Grossereignis: Das Grossereignis ist ein Schadenereignis, für dessen  Bewältigung ein Zusammenwirken mehrerer Partnerorganisationen er  -  forderlich ist und, wenn nötig, Mitglieder der Führungsorgane das Zu  -  sammenwirken der Partnerorganisationen koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Katastrophe: Die Katastrophe ist ein Schadenereignis oder eine Krise,  die so viele Schäden und Ausfälle verursacht oder erwarten lässt, dass  die   personellen   und   materiellen   Mittel   der   Gemeinden   bzw.   des  Kantons überfordert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Notlage: Die Notlage ist eine Situation, die aus einer Entwicklung  oder einem Ereignis entsteht und mit den ordentlichen Abläufen nicht  wirkungsvoll bewältigt werden kann, weil sie die personellen und ma  -  teriellen Mittel der Gemeinden bzw. des Kantons überfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Notstand: Ein Notstand liegt vor, wenn eine Katastrophe oder eine  Notlage über eine längere Zeit anhält und sich erheblich nachteilig auf  die Bevölkerung auswirkt. Er kann nur mit Massnahmen behoben  werden, die vom ordentlichen Recht abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Als Gemeinden im Sinn dieses Gesetzes gelten ausschliesslich die  Einwohnergemeinden gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die  Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz,  GG) vom 4.  September 1980  2  )  .  1)  SR  520.1  2)  BGS  171.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Unterstützungspflicht
                            1  Die Gemeinden und der Kanton sowie die Führungsorgane und Partneror  -  ganisationen unterstützen sich gegenseitig in der Bewältigung von Grosser  -  eignissen, Katastrophen und Notlagen mit Personal, Material und Leistun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Mitwirkungs- und Duldungspflichten
                            1  Natürliche und juristische Personen können zur Einsatz- und Hilfeleistung  und zur Verfügungsstellung von Ressourcen verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen so  -  wie für die Wiederherstellung des ordentlichen Zustands haben Grundeigen  -  tümerinnen und Grundeigentümer das Betreten und die Beanspruchung ih  -  rer Grundstücke zu dulden.  2. Beschlussfähigkeit der Räte des Kantons und der  Einwohnergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beschlussfähigkeit der Räte
                            1  Ist der Kantons- oder der Regierungsrat bzw. der Grosse Gemeinderat oder  Gemeinderat infolge Ausfalls der Mehrheit seiner Mitglieder auf unbe  -  stimmte Zeit nicht mehr beschlussfähig, so ist die Beschlussfähigkeit des  Rats wiederherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zur Wiederherstellung ihrer Beschlussfähigkeit treffen die Räte die  notwendigen Führungsentscheide in Unterbesetzung. Ein Beschluss benö  -  tigt die Mehrheit der anwesenden Räte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Führungsentscheide in Unterbesetzung ziehen die Räte, soweit er  -  forderlich, den kantonalen bzw.  gemeindlichen Führungsstab mit beratender  Stimme bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verfahren und Zuständigkeit
                            1  Die   Wiederherstellung   der   Beschlussfähigkeit   des   Kantonsrats   bzw.  Grossen Gemeinderats erfolgt durch Nachrücken innert zehn Tagen. Das  Nachrücken richtet sich nach dem Wahl- und Abstimmungsgesetz  1  )  .  1)  BGS  131.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Regierungsrats erfolgt  durch das Büro des Kantonsrats. Dieses ernennt zu diesem Zweck die erfor  -  derliche Anzahl Personen zu interimistischen Mitgliedern des Regierungs  -  rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Gemeinderats erfolgt  durch den Regierungsrat. Dieser ernennt zu diesem Zweck die erforderliche  Anzahl Personen zu interimistischen Mitgliedern des Gemeinderats.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verschiebung der Wahltermine und -fristen
                            1  Der Regierungsrat kann die Wahltermine verschieben  1  )   und von den Fris  -  ten gemäss Wahl- und Abstimmungsgesetz  2  )   abweichen, sofern die ordentli  -  che Durchführung  von Gesamterneuerungswahlen  3  )    bzw. Ergänzungswah  -  len  4  )   infolge eines Notstands als unmöglich oder stark gefährdet erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bisherigen Ratsmitglieder bleiben bis zur Durchführung der Gesamter  -  neuerungswahlen bzw. Ergänzungswahlen im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Pflicht zur Amtsausübung
                            1  Ein Rücktritt ist während eines Notstands unzulässig, es sei denn, ein Ver  -  bleiben im Amt  wäre aus  wichtigen Gründen unzumutbar. Im Falle eines  Rücktritts gelangen die §§  6 und 7 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nachgerückten bzw. ernannten Personen sind zur Übernahme des Amts  verpflichtet, sofern sie nicht aus wichtigen Gründen verhindert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtszeit der nachgerückten bzw. ernannten Personen endet, sobald  genügend gewählte Behördenmitglieder wieder einsatzfähig sind oder die  Behördenmitglieder ihr Amt nach Durchführung des ordentlichen Wahlver  -  fahrens antreten können.  3. Notstand und Notrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Feststellung des Notstands
                            1  Der Regierungsrat stellt den Notstand fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet die geografischen Notstandsgebiete und de  -  finiert Notstandsbereiche.  1)  §§ 30 Abs. 3 und 60 Abs. 3 WAG  2)  BGS  131.1  3)  §§ 30 und 60 WAG  4)  §§ 52, 57 und 62 WAG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kommuniziert der Bevölkerung die Feststellung des  Notstands in geeigneter Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Prüfung durch den Kantonsrat
                            1  Hebt der Regierungsrat den Notstand  innert 30 Tagen nicht wieder auf,  prüft der Kantonsrat, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des  Notstands noch erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat entscheidet innert 60 Tagen  nach Ablauf der Frist gemäss  Abs. 1 über die Aufrechterhaltung bzw. Aufhebung des Notstands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid ergeht in Form eines einfachen Beschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Erlass von Notrecht
                            1  Während   eines   Notstands   kann   der   Regierungsrat   zur  Abwehr   einer  schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehende  Erlasse einstweilen ganz oder teilweise ausser Kraft setzen und an deren  Stelle Notverordnungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat setzt den Kantonsrat und die Gemeinden über das ver  -  ordnete Notrecht unverzüglich in Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Notverordnungen sind im Amtsblatt oder in sonst wie  geeigneter Form  zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufhebung des Notstands
                            1  Sind die Gründe, welche zur Feststellung des Notstands geführt haben,  nicht mehr gegeben, hebt der Regierungsrat den Notstand unverzüglich auf.  Vorbehalten  bleibt  die  Aufhebung  des  Notstands  durch  den Kantonsrat  (§  11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufhebung des Notstands ist im Amtsblatt oder in sonst wie geeigne  -  ter Form zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Bewältigung und das Ende des Notstands erstellt der Regierungs  -  rat einen Bericht, von dem der Kantonsrat Kenntnis nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Wegfall des Notrechts
                            1  Wird in einem bestimmten Gebiet oder in einem bestimmten Bereich der  Notstand aufgehoben, verlieren sämtliche Notverordnungen ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn besondere Verhältnisse es nahelegen, kann der Regierungsrat  mit  Aufhebung des Notstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gültigkeit der Notverordnungen in eigener Kompetenz um 60  Tage verlängern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Kantonsrat beantragen, die Gültigkeit der Notverordnungen um  maximal ein Jahr zu verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verlängerung und der Verlust der Gültigkeit der Notverordnungen  sind  im Amtsblatt oder in sonst wie geeigneter Form zu publizieren.  4. Zuständigkeiten bei Ereignissen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Generelle Zuständigkeiten der Führungsorgane
                            1  In der ordentlichen Lage planen die gemeindlichen und kantonalen Füh  -  rungsorgane (§§ 19 und 21) die Massnahmen zur Bewältigung von Grosser  -  eignissen, Katastrophen und Notlagen. Sie stellen die Einsatzbereitschaft si  -  cher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ordnen bei Ereignissen im Sinn von § 1 Abs. 1 die notwendigen Mass  -  nahmen selbstständig an, sofern diese zum Schutz der Bevölkerung, Tiere,  Kulturgüter, Sachwerte  und der Umwelt  unverzüglich  getroffen  werden  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In dringenden Fällen kann jedes Mitglied eines Führungsorgans  Massnah  -  men gemäss Abs. 2 selbstständig anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Alltagsereignisse
                            1  Die Gemeinden sind für die Bewältigung von Alltagsereignissen auf ihrem  Gemeindegebiet zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bewältigung   von   Ereignissen   richtet   sich   nach   den   gesetzlichen  Grundlagen der jeweiligen Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Grossereignisse
                            1  Die Partnerorganisationen bewältigen unter der Leitung einer Gesamtein  -  satzleiterin bzw. eines Gesamteinsatzleiters (GEL) das Ereignis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine übergeordnete Koordination notwendig, insbesondere wenn meh  -  rere Gemeinden betroffen sind, tragen die Mitglieder der Führungsorgane  die Verantwortung für den Einsatz der Partnerorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Katastrophen und Notlagen
                            1  Der Regierungsrat ist  verantwortlich für die Bewältigung von Katastro  -  phen und Notlagen und trifft die strategischen Entscheide. Er kann damit  eine Delegation oder ein einzelnes Mitglied des Regierungsrats betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kernstab kantonaler Führungsstab (§ 19 Abs. 3), und  wenn nötig der  kantonale Führungsstab (§ 19 Abs. 1),  führt und koordiniert den operativen  Einsatz.  5. Führungsstrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Kantonaler Führungsstab (KFS)
                            1  Dem kantonalen Führungsstab gehören mindestens an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Chefin oder der Chef;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Chefin oder ein Chef pro Führungsgrundgebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Abteilungschefin oder ein Abteilungschef pro Partnerorganisation  (Polizei, Feuerwehr,  Gesundheitswesen, technische Betriebe, Zivil  -  schutz) sowie für Verwaltung und Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine Vertretung der Staatsanwaltschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Kommandantin oder der Kommandant Kantonaler Territorial Ver  -  bindungsstab (KTVS-ZG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind pro Führungsstabsmitglied mindestens zwei Personen für die Stell  -  vertretung vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kernstab bildet sich aus Mitgliedern des kantonalen Führungsstabs.  Bei Ereignissen, die eine schnelle Einsatzbereitschaft erfordern, kann die  Leitung einem Mitglied übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Wahl des kantonalen Führungsstabs
                            1  Der Regierungsrat wählt die Chefin oder den Chef des kantonalen Füh  -  rungsstabs und mindestens zwei Personen für die Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Obergericht bezeichnet die Vertretungen der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Sicherheitsdirektion ernennt die übrigen Mitglieder des Führungsstabs  und ihre Stellvertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Gemeindlicher Führungsstab (GFS)
                            1  Dem gemeindlichen Führungsstab gehören mindestens an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Chefin oder der Chef;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Chefin oder ein Chef pro Führungsgrundgebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Chefin oder ein Chef pro Partnerorganisation (mindestens: Feuer  -  wehr, technische Betriebe, Verwaltung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine Verbindungsperson zum kantonalen Führungsstab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist pro Funktion mindestens eine Stellvertretung vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Zivilschutzorganisation   bestimmt   eine   Verbindungsoffizierin   oder  einen Verbindungsoffizier Zivilschutz und stellt Angehörige des Zivilschut  -  zes für die Führungsunterstützung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können ihre Führungsstäbe zusammenlegen. Die Stabs  -  stelle Notorganisation ist vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeindeexekutive wählt den gemeindlichen Führungsstab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Stabsstelle Notorganisation
                            1  Die Stabsstelle der Notorganisation ist der Sicherheitsdirektion unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stabsstelle Notorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ist Koordinationsstelle für alle Führungsorgane und Partnerorganisa  -  tionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  übernimmt Koordinationsaufgaben im Bereich Radioaktivität, Biolo  -  gie, Chemie und Naturgefahren (ABCN);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  koordiniert die Planung der Informations- und Kommunikations-Tech  -  nik Notorganisation (IKT-NO);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bereitet die Arbeiten des KFS vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ist verantwortlich für die Ausbildung der Führungsorgane und der Ge  -  samteinsatzleiterinnen bzw. Gesamteinsatzleiter (GEL);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  unterstützt die Nachbearbeitung von Ereignissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stabsstelle Notorganisation vergibt die Zugriffsrechte für die vom  Bund zur Verfügung gestellten Informatiksysteme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Gesamteinsatzleiterinnen bzw. -leiter (GEL)
                            1  Die Stabsstelle Notorganisation ernennt für die Leitung der Schadenplätze  bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen Gesamteinsatzleiterinnen  bzw. Gesamteinsatzleiter (GEL) und bildet diese in Zusammenarbeit mit  den Partnerorganisationen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Führungs- und Einsatzmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Alarmierung, Kommunikationsmittel und Führungsinfrastruktur
                            1  Die Polizei stellt bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen die fol  -  genden Leistungen sicher:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Notruf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Alarmierung und Aufgebote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Hotline und Informationstelefon;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bevölkerungsinformation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sicherheitsfunknetz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Lageverbund für den Informationsaustausch zwischen den Führungs  -  organen und Partnerorganisationen, den Gemeindeführungsstäben und  den Bundesstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem gewährleistet die Polizei die Einsatzbereitschaft der Führungsräu  -  me in den Zuger Polizeiräumlichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Führungsorgane und Partnerorganisationen bearbeiten im Alarmie  -  rungs- und Aufgebotssystem  die Daten der  zu alarmierenden Angehörigen  in einem elektronisch gesicherten Umfeld und  führen zu diesem Zweck Da  -  tenbestände.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Technische Betriebe
                            1  Die  technischen   Betriebe  gemäss  Art.  3  Bst.  d  BZG  1  )    stellen  auf   der  Grundlage ihrer rechtlichen Verpflichtungen das Funktionieren ihrer Ein  -  richtungen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Führungsorgane können Anordnungen betreffend Versorgungs- und  Entsorgungsaufgaben treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der kantonale Führungsstab beauftragt die technischen Betriebe, Vorsorge  -  pläne für verschiedene Ernstfallszenarien zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Material
                            1  Die Führungsorgane und Partnerorganisationen beschaffen und unterhalten  ihr Material.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stabsstelle Notorganisation koordiniert die Beschaffung des Materials  für den kantonalen Führungsstab.  1)  SR  520.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Planung, Koordination und Ausbildungspflicht
                            1  Die Stabsstelle Notorganisation plant und koordiniert die Ausbildung der  Führungsorgane wie auch die Ausbildung im Verbund mit den Führungsor  -  ganen und den Partnerorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stabsstelle Notorganisation  bietet Angehörige der Partnerorganisatio  -  nen und der Führungsorgane zu Ausbildungskursen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rettungsdienst des Kantons Zug (RDZ) ist zuständig für die Ausbil  -  dung der Angehörigen der mobilen Sanitätshilfsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Besuch der Kurse ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Übungen
                            1  Die Stabsstelle Notorganisation organisiert mindestens alle fünf bis sieben  Jahre Übungen, um das Zusammenwirken der Führungsorgane und der Part  -  nerorganisationen im Verbund zu festigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stabsstelle Notorganisation  organisiert für die Führungsorgane min  -  destens je eine halbtägige Übung pro Jahr.  8. Gesundheitswesen sowie psychische und physische Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Gesundheitswesen
                            1  Die Spitäler gemäss § 3 Abs. 1  des Spitalgesetzes  1  )   sind für die stationäre  akut- und notfallmedizinische Versorgung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der RDZ stellt die notfallmedizinische Erstversorgung und den Transport  von Verletzten und Erkrankten sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   ambulanten   Einrichtungen   mit   einer   gesundheitspolizeilichen  Betriebsbewilligung sowie Personen, die über eine Berufsausübungsbewilli  -  gung verfügen oder die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit gewerbsmäs  -  sig verrichten, sind für die ambulante akutmedizinische Versorgung zustän  -  dig. Die Gesundheitsdirektion erlässt die entsprechenden Weisungen und er  -  teilt Auflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufgaben des Koordinierten Sanitätsdiensts (KSD) sind der Abteilung  Gesundheitswesen des kantonalen Führungsstabs zugewiesen.  1)  BGS  826.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Mobile Sanitätshilfsstelle
                            1  Der   Stabsstelle   Notorganisation   ist   die   mobile   Sanitätshilfsstelle  administrativ zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der RDZ betreut die mobile Sanitätshilfsstelle fachlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Heilmittel
                            1  Die Gesundheitsdirektion bestimmt, wer für Grossereignisse, Katastrophen  und Notlagen Vorräte an Medizinprodukten und Arzneimitteln bereitzuhal  -  ten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Geschütztes Spital
                            1  Der Regierungsrat ordnet die Inbetriebnahme eines geschützten Spitals  oder mehrerer geschützter Spitäler an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Sanitätsstellen
                            1  Der kantonale Führungsstab ordnet die Inbetriebnahme der Sanitätsstellen  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Psychologische Hilfe
                            1  Die Zivilschutzorganisation  führt  ein Care Team.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Care Team leistet psychologische Nothilfe für Betroffene und Einsatz  -  kräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gesundheitsdirektion   regelt   die   weitergehende   psychiatrische   und  psychologische Versorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Schutz suchende und flüchtende Personen
                            1  Schutz suchende und flüchtende Personen sind von den Gemeinden aufzu  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Führungsstab weist Schutz suchende und flüchtende Perso  -  nen den Gemeinden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gemeinden   werden   sowohl   bei   der   Zuweisung   als   auch   bei   der  Betreuung von der Zivilschutzorganisation unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Trinkwasser- und Notstromversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Notversorgung in den Gemeinden
                            1  Die Gemeinden stellen in ihrem Gebiet die Trinkwasserversorgung in Not  -  lagen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Wasserversorgung einem selbständigen öffentlichen oder priva  -  ten Werk oder einem Gemeinwesen übertragen ist, wirkt dieses im Einver  -  nehmen mit der betroffenen Gemeinde beim Vollzug mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Koordination und Aufsicht durch den Kanton
                            1  Die Baudirektion führt mit Hilfe der Gemeinden und der Wasserversorgun  -  gen die Inventare über Wasserversorgungsanlagen und Wasservorkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheitsdirektion koordiniert die Vorsorge für die Trinkwasserver  -  sorgung in Notlagen und bestimmt den Kostenteiler, falls sich die Gemein  -  den über ihre Anteile an gemeinsam zu beschaffendem Material nicht eini  -  gen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37a Notstromversorgung
                            1  Der Kanton und die Gemeinden sorgen dafür, dass ihre bevölkerungs  -  schutzrelevanten Infrastrukturbauten, mindestens die Führungsstandorte der  Führungsorgane, Polizeiposten und Feuerwehrdepots, über eine Notstrom  -  versorgung verfügen.  10. Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Kostentragung
                            1  Die Investitions- und Betriebskosten der kantonalen Führungsinfrastruktur  und der Verbundsysteme für die Informations- und Kommunikationstechnik  sowie seine Einsatzkosten trägt der Kanton unter Vorbehalt von Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden tragen die Kosten der kommunalen Führungsinfrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden beteiligen sich anteilsmässig an den Betriebskosten der  Verbunds-, Informations- und Kommunikationssysteme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Bereitstellung von Mitteln
                            1  Die Gemeinden und der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mieten erforderliche private Mittel ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kaufen notwendige Verbrauchsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist deren Beschaffung zu marktüblichen Bedingungen nicht möglich, kön  -  nen die Führungsorgane diese zwangsweise beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Entschädigung
                            1  Die Partnerorganisationen, die Führungsorgane sowie Dritte werden nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen Behör -
                            denmitglieder   (Nebenamtsgesetz)  1  )    oder   den   Ansätzen   der   jeweiligen  Gemeinde entschädigt.  11. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Rechtsschutz
                            1  Der Rechtsschutz in Bevölkerungsschutzsachen richtet sich nach dem Ver  -  waltungsrechtspflegegesetz  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht aus  -  drücklich angeordnet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Haftung
                            1  Die Haftung für Handlungen im Rahmen dieses Gesetzes richtet sich nach  dem Verantwortlichkeitsgesetz  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während eines Notstands können keine Begehren auf Schadenersatz oder  Genugtuung eingereicht werden. Vor der Feststellung des Notstands eröff  -  nete Verfahren  gelten bis zu dessen offizieller Aufhebung als sistiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind innert einem  Jahr nach offizieller Aufhebung des Notstands und Kenntnis des Schadens  sowie des ersatzpflichtigen Gemeinwesens einzureichen.  Sämtliche Ansprü  -  che  verwirken innert der absoluten Frist gemäss § 11 Abs. 1 des Verantwort  -  lichkeitsgesetzes ab der offiziellen Aufhebung des Notstands.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Haftung für private Mittel
                            1  Für die Dauer der Beanspruchung von privaten Mitteln gemäss §  39 über  -  nimmt der  Staat die Haftung der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw.  der Halterin oder des Halters.  1)  BGS  154.25  2)  BGS  162.1  3)  BGS  154.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Versicherungsansprüche der Eigentümerin oder des Eigentümers  bzw. der Halterin oder des Halters gehen im Fall einer Haftung gemäss Abs.  1 auf den Staat über.  12. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Strafbestimmungen
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieses Gesetzes oder  den darauf gestützten Erlassen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit  Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strafbar ist, wer seinen Verhaltenspflichten gemäss diesem Gesetz,  insbe  -  sondere zur Duldung einer Massnahme, Vornahme einer Hilfeleistung, Aus  -  übung eines Amts oder einem Aufgebot zur Ausbildung, nicht nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine juristische Person ist strafbar, sofern Widerhandlungen nach Abs. 1  innerhalb ihrer Organisation keiner natürlichen Person zugerechnet werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In leichten Fällen kann auf die Strafe verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Übertretungsstrafgesetzes  1  )  .  13. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der operativen Umsetzung.  1)  BGS  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  26.09.2019  01.01.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2019/088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  26.09.2019  01.01.2020  Erstfassung  GS 2019/088