Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums f... (811.422.1)
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Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

1 Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungs- zentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 27. März 2001 (Stand 1. Januar 2006) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 56 Absatz 1 des Gesundheitsgesetzes vom 27. Januar 1999
1 ) und § 1 Absatz 3 und § 111 Absatz 3 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
2 ) beschliesst: I. Allgemeines

§ 1. Geltungsbereich und Zweck

1 Der Kanton Solothurn führt ein Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn).
2 Das BZG bezweckt die Ausbildung von Personal in Gesundheits- und Krankenpflege. Massgebend sind die Richtlinien der für die Überwachung der Ausbildungsstätten zuständigen Stellen der Kantone oder des Bundes.
3 Diese Verordnung regelt die Organisation und den Betrieb des BZG. II. Schulorganisation A. Strategische und operative Führung

§ 2. I. Aufsicht und strategische Führung

1 Das Departement
3 ) übt die Aufsicht über das Bildungswesen im Gesund- heitsbereich aus. In dieser Funktion legt es unter anderem den konzeptio- nellen Rahmen für die Ausbildungsgänge und die Ausbildungspläne fest. Es kann ein Pflichtpensum für Lehrkräfte bestimmen.
2 Die strategische Führung und die direkte Beaufsichtigung des BZG ist dem Departement
4 ) übertragen. ________________
1 ) BGS 811.11.
2 ) BGS 416.111.
3 ) Bezeichnung vom 12. Juli 2005.
4 ) Zuständigkeit vom 12. Juli 2005.
2
3 Das Departement
1 ) kann den Bereich der Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte an den Rektor oder die Rektorin übertragen.

§ 3. II. Operative Führung

1 Die operative Führung obliegt dem BZG mit seinen Organen.
2 Darunter fallen insbesondere: Durchführung der Ausbildungsgänge gemäss den Richtlinien der überwa- chenden Instanzen (§ 1 Abs. 2); a) Personelle Führung; b) Schulentwicklung; c) Personal-, Leistungs- und Finanzcontrolling; d) Öffentlichkeitsarbeit. B. Organe der Schule

§ 4. I. Schulleitung: Rektor oder Rektorin

1 Der Rektor oder die Rektorin leitet das BZG.
2 Er oder sie steht im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis.

§ 5. II. Schulkommission

1. Wahl und Zusammensetzung

1 Der Regierungsrat wählt auf die ordentliche Amtszeit von 4 Jahren eine Schulkommission. Sie konstituiert sich selbst.
2 Der Rektor oder die Rektorin nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
3 Weitere Fachpersonen können bei Bedarf beigezogen werden.

§ 6. 2. Aufgaben

1 Die Schulkommission unterstützt die Entwicklung des BZG und berät den Rektor oder die Rektorin.
2 Sie ist Beschwerdeinstanz im Sinne von § 15 dieser Verordnung. III. Lehrkräfte A. Lehrer und Lehrerinnen

§ 7. Dienstverhältnis

Die Lehrer und Lehrerinnen stehen im öffentlich-rechtlichen Anstellungs- verhältnis. Massgebend sind die Erlasse über das Staatspersonal.
2 ) ________________
1 ) Bezeichnung vom 12. Juli 2005.
2 ) BGS 126.1 ff.
3 B. Dozenten

§ 8. Rechtsstellung

Die Dozenten und Dozentinnen werden vom Rektor oder von der Rektorin im Auftragsverhältnis verpflichtet.

§ 9. Entschädigung

1 Arbeitgeber von Dozenten o der Dozentinnen erhalten für jede Unter- richtslektion (60 Minuten) eine Entschädigung entsprechend der Tarifstu- fen der verrechenbaren Verwaltungskosten des Kantons Solothurn
1 ).
2 Werden selbständigerwerbende Dozenten oder Dozentinnen AHV-recht- lich als Lohnbezüger bzw. Lohnbezügerinnen des BZG betrachtet, verrin- gert sich die Entschädigung gemäss Absatz 1 um die Arbeitnehmerbeiträ- ge an die Sozialversicherung. IV. Bildungsangebote und Dienstleistungen

§ 10. I. Ausbildungsarten

1. Lehrverhältnis

a) Allgemeines Die Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege wird vermittelt: - durch ein Lehrverhältnis beim BZG selbst oder - durch ein Lehrverhältnis bei einem Lehrbetrieb mit gleichzeitigem Be- such des beruflichen Unterrichts am BZG.

§ 11. b) Lehrvertrag mit BZG

1 Die Auszubildenden stehen mit dem BZG in einem privatrechtlichen Lehr- verhältnis und sind beim BZG angestellt. Die praktische Ausbildung erfolgt in den Praktikumsinstitutionen.
2 Anstellung, Beendigung sowie Rechte und Pflichten werden in der Ver- ordnung über die Lehrverhältnisse am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solo- thurnischen Spitälern
2 ) geregelt.
3 Die Besoldung richtet sich nach der Verordnung über die Besoldungen der Lehrverhältnisse am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsbe- rufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern
3 ).

§ 12. c) Lehrvertrag mit Lehrbetrieb

1 Die Auszubildenden stehen mit dem Lehrbetrieb in einem Lehrverhältnis und sind beim Lehrbetrieb angestellt. Sie besuchen den beruflichen Unter- richt am BZG.
2 Der Lehrvertrag bedarf der Genehmigung durch das BZG. ________________
1 ) vgl. Verfügung des Finanz-Departementes gestü tzt auf § 3 Abs. 2 der Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührenta rifs v. 29.06.1993.
2 ) BGS 811.422.2.
3 ) BGS 811.422.3.
4
3 Die Lehrverhältnisse an den öffentlichen solothurnischen Spitälern rich- ten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Lehrverhältnis- se am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern
1 ); die Besol- dung richtet sich nach der Verordnung über die Besoldungen der Lehrver- hältnisse am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern
2 ).

§ 13. 2. Kurse und weitere Bildungsangebote

1 Das BZG kann interessierten Dritten Kurse anbieten und weitere Bil- dungsangebote zugänglich machen.
2 Dafür kann das BZG Aufwandentschädigungen erheben, die in der Regel kostendeckend sein müssen.

§ 14. II. Dienstleistungen

1 Das BZG kann interessierten Dritten Beratungen anbieten.
2 Dafür kann das BZG Aufwandentschädigungen erheben, die in der Regel kostendeckend sein müssen. V. Rechtspflege

§ 15. Schulische Belange

1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechts- schutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)
3 ), soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.
2 Beschwerden gegen Verfügungen der Schulleitung beurteilt die Schul- kommission. Die Entscheide der Schulkommission können unter Vorbehalt des Absatzes 3 an das Departement
4 ) weitergezogen werden.
3 Entscheide der Schulkommission über Verfügungen, die Leistungen der Auszubildenden zum Gegenstand haben, wie Entscheide über Aufnahme, Promotion und Prüfungen, sind endgültig und können nicht an eine höhe- re kantonale Instanz weitergezogen werden.

§ 16. Zivilrechtliche Streitigkeiten

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bes timmt, gilt für das Lehrver- hältnis das Obligationenrecht
5 ).
2 Gerichtsstand ist der Standort der Anstellungsinstitution. ________________
1 ) BGS 811.422.2.
2 ) BGS 811.422.3.
3 ) BGS 124.1
4 ) Bezeichnung vom 12. Juli 2005.
5 ) SR 220.
5 VI. Schlussbestimmungen

§ 17. I. Ergänzendes Recht und Ausführungsbestimmungen

1 Für die Organisation der Ausbildung wie Aufnahme, Promotion sowie Abschlussprüfung sind die Richtlinien der für die Überwachung der Aus- bildungsstätten zuständigen Stellen der Kantone oder des Bundes mass- gebend.
2 Das Departement
1 ) erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung notwendi- gen Weisungen.

§ 18. II. Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle damit in Wider- spruch stehenden früheren Erlasse ausser Kraft.
2 Insbesondere werden die Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG) vom

22. September 1998

2 ) sowie die Verordnung über die Entschädigung der Dozenten und Dozentinnen an den Schulen für Pflegeberufe vom

15. Oktober 1991

3 ) aufgehoben.

§ 19. III. Inkrafttreten

4 ) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 31. Mai 2001 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Juni 2001. ________________
1 ) Bezeichnung vom 12. Juli 2005.
2 ) BGS 811.422.1.
3 ) BGS 811.424.31.
4 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 12. Juli 2005 am 1. Januar 2006.
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