Verordnung über die vordienstliche Ausbildung (512.15)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die vordienstliche Ausbildung (VAusb)

(VAusb) vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995¹,
verordnet:
¹ SR 510.10
Art. 1 Zweck
Die freiwillige vordienstliche Ausbildung soll Jugendliche in ausgewählten Fach­bereichen für den Militärdienst vorbereiten.
Art. 2 Fachbereiche
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Fachbereiche fest, in denen Kurse der vordienstlichen Ausbildung durchgeführt werden.
Art. 3 ² Ausbildungskurse
¹ Zu den Ausbildungskursen können Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule zugelassen werden.
² Für die einzelnen Ausbildungskurse können altersmässige Einschränkungen und fachspezifische Teilnahmevoraussetzungen festgelegt werden.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4307 ).
Art. 4 ³ Ausbildungsleiterkurse
¹ Das VBS kann für die Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der vordienstlichen Ausbildung Ausbildungsleiterkurse durchführen.
² Zu den Ausbildungsleiterkursen können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Dritte zugelassen werden.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4307 ).
Art. 5 Leistungen des Bundes
¹ Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten das notwendige Material und die Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.⁴
² Es legt im Rahmen der bewilligten Kredite die Entschädigungen und Vergütungen fest:
a. für die Organisation und Durchführung der Kurse;
b. an Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktio­näre.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4307 ).
Art. 6 Militärversicherung
Wer zu Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Funktionärin oder Funktionär daran mitwirkt, ist gegen die Folgen von Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung versichert.
Art. 7 Vollzug
Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. März 1960⁵ über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.
⁵ [ AS 1960 334 , 1962 814 , 1964 265 Art. 11 Abs. 2 Bst. e, 1965 879, 1970 22 Art. 1 Bst. c, 1975 2318, 1985 685 Ziff. I 9]
Art. 9 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…⁶
⁶ Die Änderungen können unter AS 2003 4599 konsultiert werden.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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