Verordnung über die vordienstliche Ausbildung (VAusb)
                            (VAusb) vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995¹,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 510.10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Die freiwillige vordienstliche Ausbildung soll Jugendliche in ausgewählten Fachbereichen für den Militärdienst vorbereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Fachbereiche
                            Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Fachbereiche fest, in denen Kurse der vordienstlichen Ausbildung durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 ² Ausbildungskurse
                            ¹ Zu den Ausbildungskursen können Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Für die einzelnen Ausbildungskurse können altersmässige Einschränkungen und fachspezifische Teilnahmevoraussetzungen festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4307 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 ³ Ausbildungsleiterkurse
                            ¹ Das VBS kann für die Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der vordienstlichen Ausbildung Ausbildungsleiterkurse durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Zu den Ausbildungsleiterkursen können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Dritte zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4307 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Leistungen des Bundes
                            ¹ Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten das notwendige Material und die Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.⁴
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Es legt im Rahmen der bewilligten Kredite die Entschädigungen und Vergütungen fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. für die Organisation und Durchführung der Kurse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. an Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4307 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Militärversicherung
                            Wer zu Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Funktionärin oder Funktionär daran mitwirkt, ist gegen die Folgen von Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzug
                            Das VBS vollzieht diese Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 29. März 1960⁵ über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ [ AS 1960 334 , 1962 814 , 1964 265 Art. 11 Abs. 2 Bst. e, 1965 879, 1970 22 Art. 1 Bst. c, 1975 2318, 1985 685 Ziff. I 9]
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Änderung bisherigen Rechts
                            Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            …⁶
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁶ Die Änderungen können unter AS 2003 4599 konsultiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.