Verordnung über die Überwachung der Einfuhr bestimmter Industriegüter
vom 11. September 2002 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982¹ über aussenwirtschaftliche Massnahmen,
verordnet:
¹ SR 946.201
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Zur Überwachung der Entwicklung der Handelsströme wird die Einfuhr bestimmter Industriegüter der Kapitel 72 und 73 des schweizerischen Zolltarifs² einer Bewilligungspflicht unterstellt.
² SR 632.10 Anhang
Art. 2 Bewilligungspflicht
¹ Waren, die der Bewilligungspflicht unterliegen, dürfen vom Zollamt nur abgefertigt werden, wenn die Einfuhrbewilligung vorliegt und die Toleranzgrenzen nach Artikel 5 eingehalten sind.
² Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)³ bestimmt die Waren, deren Einfuhr der Bewilligungspflicht unterliegt.
³ Es kann Kleinsendungen von der Bewilligungspflicht befreien.
³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 3 Bewilligungsverfahren
¹ Einfuhrbewilligungen werden Personen und Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im schweizerischen Zollgebiet auf Gesuch hin erteilt.
² Bewilligungsstelle ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
³ Es erteilt die Bewilligung für die beantragte Menge innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Einfuhrgesuchs. Die Bewilligung ist kostenlos.
⁴ Die Bewilligung ist vier Monate gültig.
Art. 4 Einfuhrgesuche
¹ Einfuhrgesuche müssen folgende Angaben enthalten:
a. Name und vollständige Adresse des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters;
b. Name und vollständige Adresse des Exporteurs;
c. Ursprungsland;
d. Herkunftsland;
e. Anzahl oder Menge;
f. genaue Warenbezeichnung und Tarifnummer des schweizerischen Zolltarifs;
g. Nettogewicht;
h. Wert franko Grenze unverzollt;
i. Datum und Unterschrift des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters.
² Das WBF kann bestimmen, dass dem Einfuhrgesuch Unterlagen, wie Faktura oder Bestellungsbestätigung, beizulegen sind.
Art. 5 Toleranzgrenzen
Weicht der Preis pro Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als 5 Prozent von dem auf dem Einfuhrgesuch angegebenen Preis ab oder übersteigt die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren die auf dem Einfuhrgesuch angegebene Menge um weniger als 5 Prozent, so steht dies der Zollabfertigung nicht entgegen.
Art. 6 Vollzug
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit⁴ wird mit dem Vollzug an der Grenze beauftragt.
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 12. September 2002 in Kraft.
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