Kantonale Landwirtschaftsverordnung (IX D/1/2)
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Kantonale Landwirtschaftsverordnung

IX D/1/2 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) Vom 16. Dezember 2014 (Stand 1. Juli 2018) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Boden - recht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) 1 ) , verordnet: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten, die Modalitäten der Beitrags - gewährung, die Bewirtschaftung der Alpen sowie das Boden- und Pacht - recht. *
2 Sie regelt zudem den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Land - wirtschaftsgesetzgebung, soweit dieser nicht in Spezialverordnungen gere - gelt wird. 2. Zuständigkeiten

Art. 2 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat:
a. legt die Strategie für den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzge - bung fest;
b. erlässt Vorschriften und trifft Massnahmen über den Pflanzen - schutz.

Art. 3 Departement Volkswirtschaft und Inneres

1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres:
a. überwacht den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Land - wirtschaftsgesetzgebung und des bäuerlichen Boden- und Pacht - rechts;
b. - schaft sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts;
c. * erlässt Richtlinien, namentlich eine solche über die Verwendung der Marke Glarnerland im Lebensmittelbereich; 1) GS IX D/1/1 SBE 2014 69 1
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d. ist die beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde im Sinne von Ar - tikel 90 Buchstabe b des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bo - denrecht (BGBB);
e. kann die Kontrolle für den Vollzug der Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität Organisationen übertragen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten;
f. * regelt die landwirtschaftliche Beratung über eine Leistungsverein - barung mit dem Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungs - zentrum Plantahof;
g. * ......
h. * kann für Beratungsangebote weitere Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.

Art. 4 Abteilung Landwirtschaft

1 Soweit keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist, ist die Abteilung Land - wirtschaft die kantonale Vollzugsbehörde. Sie ist insbesondere die zuständi - ge kantonale Fachstelle im Sinne der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) 1 ) und zuständig für: *
b. die Aufsicht über die Kontrollorganisationen gemäss DZV;
c. * die Genehmigung der Alpordnung, die Führung des Alpurbars, Än - derungen der Bewirtschaftung, die Bewilligung des höchstzulässi - gen Pachtzinses und die Festlegung des Normalbesatzes;
d. die Bewilligungen nach Artikel 84 und 90 Buchstaben a, c, d und e BGBB sowie Artikel 49 und 53 des Bundesgesetzes über die land - wirtschaftliche Pacht. 1a Vor der Festlegung des Normalbesatzes nach Absatz 1 Buchstabe c holt sie die Stellungnahme der Landwirtschaftskommission ein. Diese kann eine Änderung des Normalbesatzes beantragen. *
2 Sie sorgt für die landwirtschaftliche Beratung:
a. zur Förderung der betriebswirtschaftlichen, technischen, ökologi - schen und sozialen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Landwirt - schaft;
b. zur Umsetzung der agrarpolitischen Massnahmen von Bund und Kantonen.
3 Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Organisationen und kantonalen Institutionen zusammenarbeiten und unter ihrer Kontrolle auch Arbeiten anderen Organisationen übertragen oder Aufträge Dritten verge - ben, sofern hierzu keine Leistungsvereinbarung notwendig ist.

Art. 5 Landwirtschaftskommission

1 Die Landwirtschaftskommission bestimmt aus ihrem Kreis einen Präsiden - ten sowie einen Vizepräsidenten. 1) SR 910.13
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2 Sie tagt nach Bedarf und fasst ihre Beschlüsse mit einem einfachen Mehr der teilnehmenden Mitglieder. Dem Präsidenten bzw. dem Vizepräsidenten steht der Stichentscheid zu. Sie kann in unstrittigen Fällen ihre Beschlüsse auf dem Zirkularweg treffen, welche als solche zu bezeichnen sind.
3 Die Mitglieder der Landwirtschaftskommission müssen über fachliche Kompetenzen im landwirtschaftlichen Bereich verfügen. Bei deren Zusam - mensetzung ist eine angemessene Vertretung der Regionen des Kantons und der Betriebsformen anzustreben.

Art. 6 Gemeinden

1 Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung von agrar - politischen Massnahmen des Bundes und des Kantons, namentlich bei der Erhebung von Daten und bei Kontrollen.
2 Sie bezeichnen und entschädigen die für ihre landwirtschaftlichen Vollzugsaufgaben zuständigen Personen. 3. Kantonale Fördermassnahmen

Art. 7 Örtlicher Anwendungsbereich

1 Zur Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität können Bei - träge für beitragsberechtigte Flächen im Kanton Glarus ausgerichtet wer - den. *

Art. 8 Förderung spezieller Bewirtschaftungsmethoden

1 Als besonders umwelt- und standortgerechte sowie Energie und Produkti - onsmittel sparende Bewirtschaftungsmethoden gelten solche, die über die Mindestanforderungen des ökologischen Leistungsnachweises gemäss DZV hinaus den Zielen des Umwelt- oder Tierschutzes dienen.

Art. 9 Unterstützung landwirtschaftlicher Organisationen

1 Der jährliche Beitrag an eine landwirtschaftliche Organisation beträgt maxi - mal 1000 Franken. Davon ausgenommen sind Mitgliederbeiträge an land - wirtschaftliche Organisationen, bei welchen der Kanton Mitglied ist.
2 Für weitergehende Beiträge bedarf es einer Leistungsvereinbarung. *

Art. 10 Tierzuchtförderung

1 Die Organisation und Durchführung von Massnahmen zur Tierzuchtförde - rung obliegt den kantonalen Zuchtorganisationen.
2 Sie veranstalten jährlich eine Rindvieh- und eine Kleinviehschau und erlas - sen die dazu nötigen Bestimmungen. 3
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3 Das Departement legt in einer Leistungsvereinbarung mit den kantonalen Zuchtorgansationen die Rahmenbedingungen und die finanziellen Abgeltun - gen fest. *

Art. 11 Qualitätsförderung

1 Die Förderung von Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von land- und alpwirtschaftlichen Produkten mit Beiträgen bezieht sich auf Weiterbil - dungskurse, Qualitätstaxierung, Qualitätsprämien und auf Projekte, welche die Qualitätsförderung von Land- und Alpwirtschaftsprodukten zum Inhalt haben und von überbetrieblicher Bedeutung sind.

Art. 12 Absatzförderung

1 Gefördert werden können innovative Projekte im Bereich der Direktver - marktung, der Werbung für spezielle Erzeugnisse aus Glarner Land-, Alp - wirtschaftsbetrieben und von Glarner Ernährungshandwerkern. Es können entsprechende Ausstellungen unterstützt werden.

Art. 13 Allgemeine Voraussetzungen

1 Beitragsberechtigt nach Artikel 9 bis 12 sind Organisationen mit Sitz im Kanton Glarus. Sofern ein Projekt oder eine Massnahme von wesentlicher Bedeutung für die Glarner Land- und Alpwirtschaft ist, können ausnahms - weise auch ausserkantonale Organisationen unterstützt werden.
2 Die Beitragsgewährung setzt Eigenleistungen von mindestens 30 Prozent der Projektkosten voraus. *

Art. 14 Verfahren

1 Für Gesuche um Beiträge, für welche der Bund eine finanzielle Leistung er - bringt und hierfür eine kantonale Leistung voraussetzt, legt die Vollzugsbe - hörde die Frist zur Einreichung fest.
2 Die übrigen Gesuche für kantonale Fördermassnahmen sind der Vollzugs - behörde bis zum 31. März des laufenden Jahres einzureichen.
3 Die Gesuche müssen eine Projekt- oder Massnahmenbeschreibung sowie einen Kostenvoranschlag und einen Finanzierungsplan enthalten. Sofern eine Leistungsvereinbarung notwendig ist, müssen sie eine Massnahmenbe - schreibung und ein Budget enthalten.
4 Die Auszahlung der Beiträge ist trotz Bewilligung von den zugesagten Kre -

Art. 15 Auszahlung

1 Die Beiträge für Qualitäts- und Absatzförderung können pauschal oder prozentual zu den ausgewiesenen Kosten gewährt werden.
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2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Vorliegen der Abrechnung. Es können Akontozahlungen geleistet werden. 4. Alpwirtschaft

Art. 16 Klein- und Grossvieh

1 Als Grossvieh gelten Tiere der Rinder- und der Pferdegattung sowie Wasserbüffel. Als Kleinvieh gelten Schafe, Ziegen, Alpakas und Lamas. *

Art. 17 Alpurbar

1 Das Alpurbar ist das kantonale Verzeichnis aller Alpen.
2 Es hält den Normalbesatz und die Nutzung mit Gross- und Kleinvieh fest. *

Art. 18 Anforderungen an die Bewirtschaftung

1 Der Alpeigentümer hat die Aufgabe der Bewirtschaftung grösserer Weide - flächen der Vollzugsbehörde zu melden. *

Art. 19 Alpordnung

1 Geltendem Recht widersprechende Alpordnungen sind bis zur nächstfol - genden Alpsaison anzupassen und genehmigen zu lassen.

Art. 20 *

......

Art. 21 Alpviehzählung

1 Sofern es die technischen Möglichkeiten zulassen, wird der Alpviehbe - stand über die Tierverkehrsdatenbank ermittelt.
2 Die Vollzugsbehörde kann Alpviehzählungen durchführen oder durch die Gemeinde anordnen.

Art. 22 *

......

Art. 23 Alpauf- und Alpabfahrt

1 Soweit in der Alpordnung nichts anderes geregelt ist, bestimmt der Alpbe - wirtschafter den Zeitpunkt der Alpauffahrt. Die genügende Futterversorgung der Tiere ist zu gewährleisten.
2 ...... *
3 Wird in der Alpordnung ein Alpabfahrtstermin festgelegt, hat er sich nach den durchschnittlichen Vegetationsverhältnissen mehrerer Jahre zu richten. 5
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4 Bei besonders günstigen Vegetationsverhältnissen und mit Zustimmung des Alpeigentümers kann die Alpabfahrt zu einem späteren, als dem in der Alpordnung festgelegten Zeitpunkt erfolgen, spätestens jedoch am 30. Sep - tember. 5. Bodenrecht

Art. 24 Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich

1 Als ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich beim Erwerb eines Grundstücks nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d BGBB gilt eine Fahrdistanz von weni - ger als fünfzehn Kilometer ab dem Betriebszentrum.

Art. 25 Wohngebäude ausserhalb der Bauzone

1 Rechtmässig erstellte Wohngebäude ausserhalb der Bauzone sowie Bau - ten, welche einen unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusam - menhang mit dem Wohngebäude haben, können nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a BGBB abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden.
2 Bauten dürfen nur abparzelliert werden, sofern sie landwirtschaftlich nicht mehr benötigt werden.
3 Die abparzellierte Fläche, miteingeschlossen die Grundfläche des Wohnge - bäudes und allfälliger Bauten, darf bei Wohnhäusern höchstens 1000 m² und bei Ferienhäusern höchstens 400 m² betragen.
4 In begründeten Fällen, insbesondere bei besonderen Parzellen- und Gelän - deformen oder Gebäudegrössen, kann eine grössere Fläche abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden.

Art. 26 Ertragswertschätzung

1 Ertragswertschätzungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. *
2 ...... *
3 Die Kosten werden nach Aufwand berechnet.

Art. 27 Bewilligung für Erwerbsgeschäft

1 Der Erwerber hat für die Bewilligung eines Erwerbsgeschäftes gemäss den Bestimmungen des BGBB eine aktuelle Ertragswertschätzung beizulegen.
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IX D/1/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 26.06.2018 01.07.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2018 19 26.06.2018 01.07.2018 Art. 3 Abs. 1, c. geändert SBE 2018 19 26.06.2018 01.07.2018 Art. 3 Abs. 1, f. geändert SBE 2018 19 26.06.2018 01.07.2018 Art. 3 Abs. 1, g. aufgehoben SBE 2018 19 26.06.2018 01.07.2018 Art. 3 Abs. 1, h. eingefügt SBE 2018 19 26.06.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2018 19 26.06.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 1, c. geändert SBE 2018 19 26.06.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 1a eingefügt SBE 2018 19 26.06.2018 01.07.2018 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2018 19 26.06.2018 01.07.2018 Art. 9 Abs. 2 geändert SBE 2018 19 26.06.2018 01.07.2018 Art. 10 Abs. 3 geändert SBE 2018 19 26.06.2018 01.07.2018 Art. 13 Abs. 2 geändert SBE 2018 19 26.06.2018 01.07.2018 Art. 16 Abs. 1 geändert SBE 2018 19 26.06.2018 01.07.2018 Art. 17 Abs. 2 geändert SBE 2018 19 26.06.2018 01.07.2018 Art. 18 Abs. 1 geändert SBE 2018 19 26.06.2018 01.07.2018 Art. 20 aufgehoben SBE 2018 19 26.06.2018 01.07.2018 Art. 22 aufgehoben SBE 2018 19 26.06.2018 01.07.2018 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 19 26.06.2018 01.07.2018 Art. 26 Abs. 1 geändert SBE 2018 19 26.06.2018 01.07.2018 Art. 26 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 19 7
IX D/1/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 1 Abs. 1 26.06.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 19

Art. 3 Abs. 1, c. 26.06.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 19

Art. 3 Abs. 1, f. 26.06.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 19

Art. 3 Abs. 1, g. 26.06.2018

01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 19

Art. 3 Abs. 1, h. 26.06.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 19

Art. 4 Abs. 1 26.06.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 19

Art. 4 Abs. 1, c. 26.06.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 19

Art. 4 Abs. 1a 26.06.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 19

Art. 7 Abs. 1 26.06.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 19

Art. 9 Abs. 2 26.06.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 19

Art. 10 Abs. 3 26.06.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 19

Art. 13 Abs. 2 26.06.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 19

Art. 16 Abs. 1 26.06.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 19

Art. 17 Abs. 2 26.06.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 19

Art. 18 Abs. 1 26.06.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 19

Art. 20 26.06.2018

01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 19

Art. 22 26.06.2018

01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 19

Art. 23 Abs. 2 26.06.2018

01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 19

Art. 26 Abs. 1 26.06.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 19

Art. 26 Abs. 2 26.06.2018

01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 19
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