Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 19. Dezember 1925 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf die bundesrätliche Verordnung vom 9. April 1925 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen 1) , verordnet:
Art. 1 2 ) Überwachungspflicht
1 Auf Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni
1911 3) , dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914
4) oder andern bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegen, findet die bundesrätliche Verordnung vom 9. April 1925
1) , soweit sie nicht durch folgende Vorschriften abgeändert oder ergänzt wird, entsprechende Anwendung.
2 Für Druckbehälter in Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911
3) , dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1914
4) oder andern bundesrätlichen Bestim- mungen nicht unterliegen, findet die bundesrätliche Verordnung vom 19. März 1938 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern
1) nach der kantonalen Verordnung vom 19. Dezember 1925 über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen sachgemäss Anwendung. — — — — — — — — — — — — aGS II/140
1) SR 832.312.11
2) Abs. 2 eingefügt am 9. September 1938
3) SR 832.01
4) SR 821.41. Von diesem BG gelten nur noch die Art. 30, 31 und 33–35 über die Einigungsstellen. Die übrigen Bestimmungen wurden durch das Arbeitsgesetz vom
13. März 1964 (SR 822.11) aufgehoben.
Art. 2 Bewilligung zur Aufstellung oder Abänderung eines Dampfkessels
oder Dampfgefässes Zur Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes bedarf es einer Bewilligung des Regierungsrates.
Art. 3 Bedienung der Dampfkessel und Dampfgefässe
Zur Bedienung und Instandhaltung von Dampfkesseln und Dampfgefässen darf nur sachkundiges und zuverlässiges Personal verwendet werden. Die Verwendung von Personen unter 16 Jahren ist nicht statthaft.
Art. 4 Prüfungsstelle
Als Prüfungsstelle, welche die Verordnung im Namen des Regierungsrates vollzieht, wird der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich bezeichnet. Die nähere Ordnung des Vollzuges wird einer mit diesem Verein abzuschliessenden Vereinbarung
1 ) vorbehalten.
Art. 5 Zutritt von Amtspersonen
Den Personen, die mit dem Vollzug dieser Vorschriften betraut sind, ist der Zutritt zu den Kesseln und Gefässen jederzeit zu gestatten.
Art. 6 Erweiterung des Vollzuges
Erachtet es die Prüfungsstelle für die Verhütung von Unfällen und Sach- schaden als notwendig, Teile einer Anlage von Dampfkesseln und Dampf- gefässen zu überwachen, die von diesen Vorschriften nicht erfasst werden, so ist sie hiezu befugt unter Anzeige an den Regierungsrat.
Art. 7 Ausnahmefälle
Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen, nach Anhörung oder auf Antrag der Prüfungsstelle, Abweichungen von den vorliegenden Vorschrif- ten gestatten oder vorschreiben. — — — — — — — — — — — —
1) Übereinkommen vom 7. August 1925 zwischen der Regierung des Kantons Ap- penzell A.Rh. und dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern in Zü- rich über den Vollzug der kantonalen Vorschriften betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (bGS 833.221)
Art. 8 Verhütung von Brandschäden
1 Räume, in denen Dampfkessel und Dampfgefässe aufgestellt sind, müs- sen feuersicher sein 1) .
2 Die Prüfungsstelle übermittelt dem Regierungsrat Wahrnehmungen, die zur Verhütung von Brandschäden in solchen Räumen dienen.
Art. 9 Einsprache
Die Inhaber von Dampfkesseln und Dampfgefässen können bis spätestens drei Wochen nach Empfang einer Verfügung der Prüfungsstelle beim Regie- rungsrate Einsprache dagegen erheben. Nach Anhörung der Prüfungsstelle und Vornahme der erforderlichen Erhebungen entscheidet der Regierung- srat endgültig über die Einsprache. Sein Entscheid ist dem Rekurrenten sowie der Prüfungsstelle zu eröffnen.
Art. 10 Rechenschaft
Der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern legt dem Regie- rungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und erstattet den von ihm gewünschten Bericht.
Art. 11 Explosionen
1 Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne Verzug dem Kantonspolizeiamt und der Prüfungsstelle gleichzeitig Anzeige zu erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung weiteren Schadens und zur Rettung von Personen.
2 Die Prüfungsstelle teilt das Ergebnis der Untersuchung dem Regie- rungsrat mit.
Art. 12 Kosten
1 Die Kosten der in Ausführung dieser Vorschriften vorgenommenen Untersuchungen fallen zu Lasten des Betriebsinhabers.
2 Das Nähere wird zwischen dem Regierungsrat und dem Schweizeri- schen Verein von Dampfkesselbesitzern vereinbart 2) . — — — — — — — — — — — —
1) Vgl. dazu die Bestimmungen in der Feuerpolizeiverordnung (bGS 861.1)
2) Übereinkommen vom 7. August 1925 zwischen der Regierung des Kantons Ap- penzell A.Rh. und dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich über den Vollzug der kantonalen Vorschriften betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (bGS 833.221)
Art.13 Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden – abgesehen von den zivil- rechtlichen Folgen – nach Art. 60 des Strafgesetzbuches 1) geahndet und haben eventuell amtlich verfügte Betriebseinstellung 2) bis nach Erfüllung der Vorschriften zur Folge.
Art. 14 Inkrafttreten der Verordnung
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1926 in Kraft. Die Vorschriften vom 3. Januar 1888 werden damit aufgehoben. — — — — — — — — — — — —
1) Heute Art. 292 StGB und Art. 33 EG zum StGB vom 27. April 1941 (bGS 311)
2) Vgl. auch Art. 42 der bundesrätlichen V vom 9. April 1925 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (SR 832.312.11)
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