Verordnung zum Gesetz über die Gewässer
                            Verordnung  zum Gesetz über die Gewässer  (V GewG)  Vom 17. April 2000 (Stand 3. März 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt   auf   §  47Abs.  1  Bst.  d   der   Kantonsverfassung  1  )    sowie   §  5   Gesetz  über die Gewässer vom 25. November 1999  2  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeiten
                            1  Das Tiefbauamt entscheidet über  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wasserbauliche Massnahmen an öffentlichen Gewässern,  an privaten  Gewässern   ausserhalb  der   Bauzonen   sowie   bei   Kanälen,  die  Wasser  aus öffentlichen Gewässern führen oder überwiegend von ausserhalb  der Bauzonen gelegenen privaten Gewässern gespiesen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Einleitung   von   unverschmutztem  Abwasser   in   ein   oberirdisches  Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Raumplanung entscheidet über  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Konzessionierung von erheblichen Inanspruchnahmen öffentlicher  Gewässer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Bewilligung   einer   geringfügigen   Inanspruchnahme   von   Gewäs  -  sern, namentlich durch Werkleitungsquerungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Umweltschutz entscheidet über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bewilligungspflichtige,   regelmässige   Wasserentnahmen   sowie   befris  -  tete Nutzungen öffentlicher Gewässer;  1)  2)  BGS  731.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  jede Nutzung privater Gewässer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Einleitung von verschmutztem Abwasser in einen Vorfluter sowie  die   Versickerung   von   verschmutztem   und   unverschmutztem  Abwas  -  ser;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Einleitung von erheblich verschmutztem, vorzubehandelndem Ab  -  wasser in die Kanalisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den planerischen Schutz des Grundwassers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die  Erstellung und  Änderung von  Bauten  und Anlagen in besonders  gefährdeten Bereichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den Schutz vor wassergefährdenden Flüssigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  den Bau und die Änderung von Erdsonden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Landwirtschaftsamt überwacht die Hofdüngerflüsse.  *  2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Allgemeine Verfahrensvorschriften
                            1  Sinngemäss   gilt   für   die  Verfahren   nach   dem   Gesetz   oder   dieser  Verord  -  nung   das   Baubewilligungsverfahren  1  )  .   Anstelle   der   öffentlichen   Auflage  kann die direkte Benachrichtigung der Betroffenen treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erlass von Gewässerlinienplänen entlang von öffentlichen und priva  -  ten Gewässern, von Baulinienplänen entlang von eingedolten Fliessgewäs  -  sern sowie von Gewässerschutzbereichen richtet sich sinngemäss nach dem  Planungs- und Baugesetz  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundwasserschutzzonen und -areale
                            1  Zusammen   mit  den   Schutzzonenplänen   und  -reglementen  kann  ein Aus  -  weis   über   die   dingliche   Sicherung   der   Schutzzonen   und   -areale   verlangt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde prüft die Pläne und Reglemente gestützt auf die gesetzlichen  Grundlagen und die Richtlinien des Bundes  3  )   auf ihre Zweckmässigkeit und  Angemessenheit.  1)  §  45 Planungs- und Baugesetz vom 26.  Nov. 1998 (PBG; BGS  721.11  ); §§  18  ff. Verord  -  nung zum Planungs- und Baugesetz vom 16.  Nov. 1999 (V PBG; BGS  721.111  ).  2)  §  38 PBG  3)  Grundwasserschutzarealen, Bundesamt für Umweltschutz; Bern 1977/1982 (Wegleitung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Nutzungsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Nutzungen innerhalb des Gewässerabstandes
                            1  Innerhalb eines 3  m breiten Streifens ab Oberkante der Böschung sind in  -  nerhalb der Bauzonen insbesondere folgende Nutzungen und folgender Mit  -  teleinsatz untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gartenbau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kleintierhaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Terrainveränderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Erstellen von Kompostplätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Ackerbau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Dünge- und Pflanzenbehandlungsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb dieses 3  m breiten Streifens ab Oberkante der Böschung sind in  -  nerhalb der Bauzonen namentlich erlaubt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gewinnung von Futter aus ungedüngten Wiesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für  den Wasserbau  und die  Wassernutzung erforderliche  Bauten und  Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wassernutzungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwischen   diesem   3  m   breiten   Streifen   ab   Oberkante   der   Böschung   und  dem Gewässerabstand für Bauten und Anlagen sind innerhalb der Bauzonen  zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gartenbau,   insbesondere   Bau   von   Gartensitzplätzen   und   Errichtung  von Feuerungsstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kleintierhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Nutzungen innerhalb des Gewässerraums
                            1  Innerhalb einer Breite von 3  m ab Oberkante der Böschung ist ausserhalb  der   Bauzonen   entlang   von   Gewässern   ein   extensiv   genutzter   Grün-   oder  Streuestreifen   anzulegen.   Wo  eine   Uferbestockung   fehlt,   ist   sie   innerhalb  dieses   Streifens   mindestens   abschnittweise   aufkommen   zu   lassen.   Eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind namentlich folgender Mitteleinsatz und folgende Nutzung unter  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Dünge- und Pflanzenbehandlungsmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Finanzielle Beteiligung der Gemeinwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * ...
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die   Verordnung   über   den   Schutz   der   Trinkwasservorkommen   vom  17.  Juli 1979  1  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über die Gewässer  3  )   am  1.  Mai 2000 in Kraft.  1)  GS 21, 321  2)  Die Änderung der entsprechenden Erlasse sind dort publiziert und werden hier nicht aufge  -  3)  GS 26, 591
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  17.04.2000  01.05.2000  Erlass  Erstfassung  GS 26, 635  13.01.2009  01.01.2009  § 1 Abs. 1  geändert  GS 30, 53  13.01.2009  01.01.2009  § 1 Abs. 2  geändert  GS 30, 53  13.01.2009  01.01.2009  § 6  aufgehoben  GS 30, 53  15.09.2009  01.10.2009  § 1 Abs. 3, i)  eingefügt  GS 30, 237  28.02.2012  03.03.2012  § 1 Abs. 3, i)  aufgehoben  GS 31, 421  28.02.2012  03.03.2012  § 1 Abs. 4  eingefügt  GS 31, 421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  17.04.2000  01.05.2000  Erstfassung  GS 26, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 13.01.2009
                            01.01.2009  geändert  GS 30, 53
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 13.01.2009
                            01.01.2009  geändert  GS 30, 53
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3, i) 15.09.2009
                            01.10.2009  eingefügt  GS 30, 237
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3, i) 28.02.2012
                            03.03.2012  aufgehoben  GS 31, 421
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 4 28.02.2012
                            03.03.2012  eingefügt  GS 31, 421
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 13.01.2009
                            01.01.2009  aufgehoben  GS 30, 53