Vollzugsvereinbarung (0.192.122.251)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vollzugsvereinbarung

zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen zur Regelung des rechtlichen Statuts dieses Verbandes in der Schweiz Abgeschlossen am 17. November 1983 In Kraft getreten am 17. November 1983 ¹ AS 1983 1829 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1 Visa
Zur Erleichterung der Einreise der in den Artikeln 12, 13, 14 und 16 des Abkommens³ aufgezählten Personen werden die Botschaften und Konsulate der Schweiz in allen Fällen die allgemeine vorherige Weisung erhalten, in denen ein Einreisevisum nötig ist, dieses gegen Vorweisung des Reisepasses oder eines andern, gleichwertigen Identitäts‑ und Reiseausweises sowie eines die Eigenschaft des Gesuchstellers in bezug auf den Verband hinreichend beweisenden Dokumentes zu erteilen.
Die Botschaften und Konsulate der Schweiz werden angewiesen, das Visum unverzüglich zu erteilen, und zwar gebührenfrei und ohne eine persönliche Vorsprache des Gesuchstellers zu verlangen.
³ SR 0.192.122.25
Art. 2 Rechtliche Stellung der Vertreter der Versandstaaten
In Fällen, wo die Erhebung einer Steuer vom Wohnsitz des Steuerpflichtigen in der Schweiz abhängt, werden die Zeitspannen, während denen die Vertreter der Verbandsstaaten an den vom Verband einberufenen Zusammenkünften sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Schweiz befinden, nicht als Wohnsitznahme betrachtet.
Art. 3 Immunitäten und Erleichterungen für nichtschweizerische Beamte
1.  Diese Beamten sind von den Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf ihren Einkünften befreit, soweit diese aus Quellen ausserhalb des Gebietes der Schweizerischen Eidgenossenschaft stammen.
2.  Die Zollrevision des Gepäcks dieser Beamten wird auf ein Mindestmass beschränkt.
Art. 4 Berater
Personen, welche, ohne die schweizerische Staatsangehörigkeit zu besitzen, vom Verband als Berater berufen sind und ihre ganze Zeit dieser Tätigkeit widmen, sind während der Dauer dieser dienstlichen Tätigkeit den Beamten des Verbandes gleichgestellt.
Art. 5 Militärdienst der schweizerischen Beamten
1.  Der Generalsekretär des Verbandes hat dem Schweizerischen Bundesrat die Liste derjenigen Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit zu übermitteln, die zu militärischen Dienstleistungen verpflichtet sind.
2.  Der Generalsekretär und der Bundesrat werden in gegenseitigem Einvernehmen eine beschränkte Liste von Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit aufstellen, die aufgrund ihrer Tätigkeit von solchen Dienstleistungen dispensiert werden.
3.  Im Falle der Einberufung anderer schweizerischer Beamter kann der Verband durch Vermittlung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten um einen Aufschub der Einberufung oder um andere geeignete Massnahmen nachsuchen.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Sitzabkommen⁴ in Kraft. Sie findet rückwirkend ab 8. November 1981 Anwendung.
⁴ SR 0.192.122.25
Art. 7 Änderung der Vereinbarung
1.  Diese Vereinbarung kann auf Verlangen der einen oder andern Partei geändert werden.
2.  In diesem Falle werden sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorzunehmenden Änderungen verständigen.
Art. 8 Kündigung der Vereinbarung
Die Vereinbarung kann von der einen oder andern Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.
Geschehen und unterzeichnet in Bern, am 17. November 1983, in doppelter Ausfertigung.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für den Internationalen Verband
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen:

Der Chef der Direktion
für Internationale Organisationen
des Eidgenössischen Departementes
für auswärtige Angelegenheiten

Der Generalsekretär

E. Brunner

A. Bogsch

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