Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Beruf... (414.71)
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Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen

Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen Vom 25. März 1977 (Stand 1. Dezember 2010) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 29. August
1909
1 ) und § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 6. Juni
1971
2 ) beschliesst :

1. Allgemeines

§ 1 Grundsatz

1 Die Schulräume und Schulanlagen, die im Eigentum des Kantons stehen oder von ihm gemietet sind, dienen dem Schulbetrieb.
2 Ihre Benützung kann, soweit es der Schulbetrieb zulässt, auf Gesuch hin Körperschaften und Organisationen nach Massgabe dieser Verordnung be - willigt werden.

§ 2 Bewilligungen

1. Arten von Veranstaltungen

1 Bewilligungen können erteilt werden: a) zur Benützung von Schulräumen: für die Durchführung von wissen - schaftlichen, künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen; b) zur Benützung der Turnhallen, Sportplätze und Sportanlagen: für die Durchführung turnerischer, sportlicher und kultureller Veranstal - tungen.

§ 3 * 2. Politische Veranstaltungen

1 Bewilligungen für die Durchführung einer politischen Veranstaltung und die Verbreitung von Informationen politischen Inhalts können erteilt wer - den, wenn * a) es sich nicht um einen parteipolitischen oder ähnlichen Anlass han - delt, b) ein Interesse der Schule besteht oder c) sie von einem Gemeinwesen (Gemeinde, Kanton) organisiert ist.

§ 4 Einreichung der Gesuche

1) BGS 414.111 .
2) Aufgehoben durch G über die Berufsbildung vom 1. Dezember 1985. GS 87, 251
1
1 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung zur Benützung von Schulräumen und Schulanlagen sind mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung ein - zureichen. Sie sind einzureichen bei: * a) dem Leiter oder der Leiterin Dienste für Räume und Anlagen der Kantonsschulen; b) der jeweiligen Schulleitung für Räume und Anlagen der Schulen der Berufsbildungszentren.
2 Die Gesuche haben nähere Angaben über die Veranstaltung und über die verantwortlichen Organisatoren zu enthalten.

§ 5 Bewilligungsinstanzen; Art der Bewilligungen

1 Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen sind: a) * das Departement für Bildung und Kultur im Falle von § 3; b) * die Schulleitungen der Kantonsschulen und der Berufsbildungszen - tren in den übrigen Fällen; die Schulleitungen können die Kompe - tenz an den Leiter oder die Leiterin Dienste delegieren.
2 Die zuständigen Stellen gemäss § 4 Absatz 1 leiten das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Departement für Bildung und Kultur weiter, falls dieses für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist. *
3 Die Bewilligungen können entweder für einmalige oder für wiederholte Benützung erteilt werden.

§ 6 Insbesondere Bewilligungen für wiederholte Benützung

1. Höchstdauer; Erneuerung

1 Die Bewilligungen für wiederholte Benützung werden höchstens für die Dauer eines Schuljahres erteilt.
2 Gesuche um Erneuerung solcher Bewilligungen sind jeweils spätestens
4 Wochen vor deren Ablauf einzureichen.

§ 7 2. Sistierung

1 Falls die Schule die zur Verfügung gestellten Schulräume oder Schulanla - gen vorübergehend für besondere Schulveranstaltungen benötigt, kann die Bewilligung für einzelne Veranstaltungen ohne Entschädigung sistiert werden.

§ 8 Benützung der Hallenbäder

1 Die Benützung der Hallenbäder der Kantonsschulen durch die Öffentlich - keit richtet sich nach den mit den Einwohnergemeinden Olten und Solo - thurn abgeschlossenen Verträgen.

2. Benützungsvorschriften

§ 9 Pflichten der Benützer; Haftung

1 Die Benützer sind zu Sorgfalt, Sauberkeit und Ordnung verpflichtet. Sie haben die Einrichtungen, Instrumente und Apparate, die ihnen zur Verfü - gung gestellt werden, sachgemäss zu behandeln und zu bedienen.
2 Veränderungen an den Räumen, Anlagen und Einrichtungen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bewilligungsinstanz erfolgen.
2
3 Die Benützer haften für die Kosten der Instandstellung und für alle von ihnen verursachten Schäden.

§ 10 Benützungsdauer

1 Die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen ist nur bis 22 Uhr ge - stattet. Ausnahmen werden nur in zwingenden Fällen bewilligt.
2 Die Gebäude sind um 22.15 Uhr zu schliessen.
3 Während der Schulferien und an Wochenenden kann die Bewilligungsin - stanz die Benützung einschränken oder ganz ausschliessen.

§ 11 Auflagen

1 Die Bewilligungsinstanz kann den Benützern besondere Auflagen über - binden.
2 Mit der Bewilligung können insbesondere auch Auflagen hinsichtlich der Überwachung durch Polizei, Securitas oder Feuerwehrpikett verbunden werden. Die Kosten gehen zulasten der Benützer.

§ 12 * Rauchen

1 Das Rauchen ist in sämtlichen Schulräumlichkeiten verboten.

§ 13 Aufsicht

1 Die Bewilligungsinstanz sorgt durch geeignete Massnahmen für die Auf - sicht und die Einhaltung der Benützungsvorschriften.
2 Sie kann Körperschaften und Organisationen, die Vorschriften oder Wei - sungen nicht beachten, die Bewilligung sofort entziehen oder für künftige Veranstaltungen verweigern.

3. Gebühren und besondere Entschädigungen

§ 14 Ort der Regelung

1 Die für die Miete von Schulräumen und Schulanlagen zu entrichtenden Gebühren und besonderen Entschädigungen sind in einem Anhang
1 ) zu dieser Verordnung festgesetzt.

§ 15 Nebenkosten

1 In den Gebühren sind die Kosten für Reinigung, Heizung, Beleuchtung und Wasser inbegriffen.
2 Die Benützung von Einrichtungen ist besonders zu berechnen, ebenso das Stimmen von Musikinstrumenten.

§ 16 * Zusätzliche Entschädigungen

1 Die besonderen Arbeitsleistungen der Abwarte ausserhalb der ordentli - chen Arbeitszeit und deren Präsenzzeiten sowie die Arbeitsleistungen von Hilfspersonal sind zusätzlich nach separater Verordnung des Regierungsra - tes zu entschädigen
2 )
.
1) BGS 615.154.3 .
2) BGS 126.511.345.1 .
3

§ 17 Rechnungstellung

1 Die Bewilligungsinstanz, im Falle von § 3 die Schule, in deren Räumen oder auf deren Anlagen die Veranstaltung stattfindet, stellt den Benützern für die Gebühren und die besonderen Entschädigungen Rechnung.

§ 18 Zeitpunkt der Rechnungstellung; Zahlungsfrist

1 Die Rechnungstellung erfolgt bei Bewilligungen für ein- oder mehrmalige Benützung nach Durchführung der Veranstaltungen.
2 Bei Bewilligungen für die Dauer eines Schulhalbjahres oder eines Schul - jahres ist für die Gebühren mit der Erteilung der Bewilligung, für besonde - re Entschädigungen am Schluss der Bewilligungsdauer Rechnung zu stel - len.
3 Die Gebühren und besonderen Entschädigungen sind innert 30 Tagen seit Rechnungstellung zu bezahlen. Wird im Falle von Absatz 2 die Gebühr nicht fristgerecht bezahlt, kann die Bewilligung zurückgezogen werden.

§ 19 Befreiung; Erlass

1 Schülervereine und Schülerorganisationen, die von der Schulleitung aner - kannt sind, sind für interne Veranstaltungen von der Entrichtung der Ge - bühren und besonderen Entschädigungen befreit.
2 Für Veranstaltungen, die öffentlichen Interessen oder gemeinnützigen oder ideellen Zwecken dienen, kann die Bewilligungsinstanz die Gebühren und besonderen Entschädigungen auf Gesuch hin vollständig oder teilwei - se erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass ist auch für kulturelle Veranstaltungen, die nicht kostendeckend sind, sowie für Ausbildungskur - se eidgenössischer, kantonaler und regionaler Sportverbände möglich. *

4. Rechtsmittel

§ 20 * Beschwerde

1 Gegen Verfügungen der Schulleitung beziehungsweise der Leiterin oder des Leiters Dienste der Kantonsschulen kann innert 10 Tagen beim Depar - tement für Bildung und Kultur, gegen Verfügungen der Berufsbildungs - zentren kann innert 10 Tagen bei der Beschwerdekommission der Berufs - bildung schriftlich Beschwerde eingereicht werden.
2 Verfügungen des Departements für Bildung und Kultur beziehungsweise der Beschwerdekommission der Berufsbildung sind innert der gleichen Frist beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

5. Schlussbestimmungen

§ 21 Ergänzendes Recht

1 Die Hausordnungen der Kantons- beziehungsweise der Berufsschulen gel - ten als ergänzendes Recht.
4

§ 22 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement über die Benützung der Turnhallen, Sportplätze und An - lagen der Kantonsschule Solothurn (Turnhallen-Reglement) vom 9. Juni
1964
1 ) wird aufgehoben.

§ 23 Genehmigungsvorbehalt

1 Die Kompetenzdelegation an das Departement für Bildung und Kultur
2 ) in § 5 Absatz 1 litera a bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.

§ 24 Inkrafttreten

1 Die Verordnung und der Anhang zur Verordnung (Gebühren und beson - dere Entschädigungen
3 ) ) treten unter Vorbehalt der Genehmigung der Kompetenzdelegation durch den Kantonsrat am 16. April 1977 in Kraft. Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 26. April 1977 genehmigt. Inkrafttreten am 16. April 1977.
1) GS 83,69.
2) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
3) BGS 615.154.3 .
5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

12.11.1985 01.01.1986 § 3 totalrevidiert -

12.11.1985 01.01.1986 § 16 totalrevidiert -

12.11.1985 01.01.1986 § 19 Abs. 2 geändert -

10.12.2001 01.08.2002 § 5 Abs. 1, a) geändert -

31.08.2010 01.12.2010 § 3 Abs. 1 geändert -

31.08.2010 01.12.2010 § 4 Abs. 1 geändert -

31.08.2010 01.12.2010 § 5 Abs. 1, b) geändert -

31.08.2010 01.12.2010 § 5 Abs. 2 geändert -

31.08.2010 01.12.2010 § 12 totalrevidiert -

31.08.2010 01.12.2010 § 20 totalrevidiert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 3 12.11.1985 01.01.1986 totalrevidiert -

§ 3 Abs. 1 31.08.2010 01.12.2010 geändert -

§ 4 Abs. 1 31.08.2010 01.12.2010 geändert -

§ 5 Abs. 1, a) 10.12.2001 01.08.2002 geändert -

§ 5 Abs. 1, b) 31.08.2010 01.12.2010 geändert -

§ 5 Abs. 2 31.08.2010 01.12.2010 geändert -

§ 12 31.08.2010 01.12.2010 totalrevidiert -

§ 16 12.11.1985 01.01.1986 totalrevidiert -

§ 19 Abs. 2 12.11.1985 01.01.1986 geändert -

§ 20 31.08.2010 01.12.2010 totalrevidiert -

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Anhang
1 ) zur Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen

1. Gebühren für regelmässige Benützung

Franken

1.1 Turnhalle inkl. Garderobe, Duschen, Heizung, Beleuch ­

tung und Reinigung pro Jahresstunde
2 ) 450

1.2 Hallenbad pro Jahresstunde 900

1.3 Sporträume (Kraftraum, Rhythmikraum usw.) pro

Jahresstunde
300

1.4 Schulzimmer pro Jahresstunde 360

1.5 Computerraum pro Jahresstunde

2. Gebühren für gelegentliche Veranstaltungen,

Tagungen, Versammlungen, Konferenzen

2.1 Turnhalle inkl. Garderobe, Duschen, Heizung, Beleuch ­

tung für die ersten 2 Stunden 70 für jede weitere Stunde 35

2.2 Turnanlagen inkl. Garderobe und Duschen

für die ersten 2 Stunden 50 für jede weitere Stunde 25

2.3 Aula, Vortragssaal, Mensa, Mehrzweckraum, Foyer

für die ersten 2 Stunden 120 für jede weitere Stunde 60

2.4 Schulzimmer

für die ersten 2 Stunden 40 für jede weitere Stunde 20

3. Ausstellungen

3.1 Ausstellungslokale, Foyers, Vorräume je nach Grösse

der Ausstellungsfläche pro Tag 120-160

3.2 Ausstellungen mit Verkauf des Ausstellungsgutes

Minimalgebühr gemäss Ziffer 3.1, dazu eine Gebühr von 80
1 ) Fassung vom 12. November 1996.
2 ) Ziffer 1.1. Fassung vom 12. Juni 2001.
1

4. Miete von Instrumenten und Apparaten vor Ort

Franken pro Anlass oder Tag: Orgel 80 Flügel 80 Klavier, Cembalo 50 Elektronische Geräte − Lautsprecheranlage, Stereoanlage 30 − Filmprojektoren 30 − Diaprojektoren, Hellraumprojektoren 30 − Tonbandgeräte, Plattenspieler, CD-Spieler 30 − Video-Anlage mit Fernsehmonitor 30 − Video-Anlage mit Video-Beamer für die ersten 2 Stunden 50 für jede weitere Stunde 25

5. Besondere Bestimmungen

5.1 Instrumente und Apparate werden nur zur Verfügung gestellt,

wenn Gewähr für eine sachgemässe Bedienung geboten wird.

5.2 Besonders und nach Aufwand verrechnet werden:

− zusätzliche Leistungen des Hauswartes (z. B. zur Bedienung von Geräten). − die Stimmung von Musikinstrumenten, sofern dies vom Benüt ­ zer verlangt wird.

5.3 Für die Miete von anderen, in den Ziffern 1-4 nicht erwähnten Lo ­

kalitäten, Anlagen oder Apparaten setzt die Bewilligungs-instanz, im Falle von § 3 der Verordnung der Verwalter bzw. der Rektor, die Gebühren fest.

5.4 Mit den Volkshochschulen und weiteren vom Kanton unterstütz-

ten Institutionen können spezielle Pauschalen vereinbart werden.

5.5 Bei Benützung der Räumlichkeiten und der Infrastruktur durch

ausserkantonale oder gewinnorientierte Institutionen werden die Gebühren einzeln festgelegt.

5.6 Für die Benützung von Räumen und Anlagen zwischen Samstag,

12 Uhr, und Sonntag, 22 Uhr, sowie an allgemeinen Feiertagen er ­ höhen sich die Gebühren um 50%.

5.7 Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnungsveränderung bereits

erteilten Bewilligungen gelten bis längstens zum Ablauf der Bewil ­ ligung die bisherigen Gebühren.
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