Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen 1
vom 28. September 2001 (Stand am 1. Januar 2023) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2163 ).
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958² (SVG) sowie die Artikel 108 und 115 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979³ (SSV),
verordnet:
² SR 741.01 ³ SR 741.21
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten bei der Anordnung von Tempo-30-Zonen (Art. 22 a SSV) und Begegnungszonen (Art. 22 b SSV).
Art. 2 Grundsatz
Bei allen Massnahmen, die zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeiten erforderlich sind, ist darauf zu achten, dass die Strassen von allen dort zugelassenen Fahrzeugarten befahren werden können.
Art. 3 ⁴
⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 499 ).
2. Abschnitt: Verkehrsrechtliche Massnahmen und Gestaltung des Strassenraums
Art. 4 Verkehrsrechtliche Massnahmen
¹ Eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale ist nur zulässig, wenn:
a. die Verkehrssicherheit es erfordert; oder
b. die Strasse, welcher der Vortritt eingeräumt werden soll, Teil eines festgelegten Wegnetzes für den Fahrradverkehr ist.⁵
² Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig. In Tempo-30-Zonen dürfen jedoch Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2163 ).
Art. 5 Gestaltung des Strassenraumes
¹ Die Übergänge vom übrigen Strassennetz in eine Zone müssen deutlich erkennbar sein. Die Ein- und Ausfahrten der Zone sind durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu verdeutlichen, dass die Wirkung eines Tores entsteht.
² Der Zonencharakter kann mit besonderen Markierungen gemäss den einschlägigen technischen Normen verdeutlicht werden.
³ Zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit sind nötigenfalls weitere Massnahmen zu ergreifen, wie das Anbringen von Gestaltungs- oder Verkehrsberuhigungselementen.
3. Abschnitt: …
Art. 6 ⁶
⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 499 ).
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 7 Aufhebung von Weisungen
Die Weisungen vom 1. Mai 1984⁷ über Wohnstrassen und die Weisungen vom 3. April 1989⁸ über die Zonensignalisation von Verkehrsanordnungen werden aufgehoben.
⁷ In der AS nicht publiziert.
⁸ In der AS nicht publiziert.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Feedback