Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (413.800)
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Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien

Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien) Vom 9. Dezember 2003 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat beschliesst in Ausführung der §§ 37 und 74 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , auf Antrag des Erziehungsrates, fol gende Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Vorbildung

1 In die 1. Klassen der Gymnasien werden auf Beginn des Schuljahres Schülerinnen und Schüler der Orientierungsschule des Kantons Ba - sel-Stadt aufgenommen, wenn sie die in dieser Verordnung festgeleg - ten Aufnahmebedingungen erfüllen.
2 Wer in einer der Orientierungsschule mindestens gleichwertigen Schule die entsprechenden Stufen durchlaufen hat, findet ebenfalls Aufnahme, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Aufnahmebe - dingungen erfüllt sind. Mit andern Kantonen können Aufnahmerege - lungen vereinbart werden.

§ 2.

1 In die Übergangsklassen der Gymnasien werden auf Beginn des Schuljahres Absolventinnen und Absolventen des E-Zugs der Weiter - bildungsschule des Kantons Basel-Stadt aufgenommen, wenn sie die in dieser Verordnung festgelegten Aufnahmebedingungen erfüllen

§ 3. Alter

1 Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche die Maturität spätestens in dem Kalenderjahr erreichen können, in wel - chem sie 22 Jahre alt werden. Begründete Ausnahmen bleiben vorbe - halten.

§ 3a.

2 ) Anmeldung
1 Die Schülerinnen und Schüler sind durch ihre Erziehungsberechtig - ten bei der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung anzumelden.
2 Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung setzt die Termine für die Anmeldung fest. Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres zuziehen, haben sich unverzüglich anzumelden.
1) SG 410.100 .
2)

§ 3a eingefügt durch RRB vom 11. 6. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

1

§ 3b.

3 ) Zuweisung in ein Gymnasium
1 Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung trifft die organisatori - sche Anordnung für die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in ein Gymnasium.
2 Sie berücksichtigt dabei die Vorgaben für die Schulraumkapazitäten. Die Wünsche der Erziehungsberechtigten in Bezug auf den Schu - lungsort werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 4. Aufnahme

4 )
1 Aufgrund der eingereichten Zeugnisse und anderer Dokumente ent - scheidet die Rektorin oder der Rektor unter anderem über: – die Form der Aufnahme, – die prüfungsfreie Aufnahme, – die Zulassung zu einer Aufnahmeprüfung, – die Aufnahme oder Abweisung nach erfolgter Aufnahmeprüfung, – die Aufnahme mit einer ausserordentlichen Probezeit, – die Aufnahme oder Abweisung nach Ablauf der ausserordentlichen Probezeit, – die Durchführung eines Aufnahmegespräches, – die Abweisung.
2 In allen Fällen, die durch diese Verordnung nicht geregelt sind, ent - scheidet die Rektorin oder der Rektor unter Berücksichtigung der schulischen Voraussetzung über die Aufnahme mit einer ausserordent - lichen Probezeit, die Form der Aufnahme oder die Abweisung.
3 Bei einem Übertritt aus einem anderen Gymnasium des Kantons Ba - sel-Stadt nimmt die Rektorin oder der Rektor Rücksprache mit der Rektorin oder dem Rektor der abgebenden Schule und berücksichtigt bei ihrem Entscheid neben den schulischen Voraussetzungen auch, ob ein Übertritt aus pädagogischer Sicht sinnvoll ist und ob gegebenen - falls schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.
5 )

§ 5. Ausserordentliche Probezeit

1 Die ausserordentliche Probezeit dauert mindestens 6 Wochen, ist verlängerbar und dauert in der Regel maximal ein Schuljahr.
2 In begründeten Fällen entscheidet die Rektorin oder der Rektor über Ausnahmen.
3 Nach Ablauf der ausserordentlichen Probezeit wird unter Berück - sichtigung der schulischen Leistungen über die definitive Aufnahme oder Abweisung entschieden.
3)

§ 3b eingefügt durch RRB vom 11. 6. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

4)

§ 4 Titel in der Fassung des RRB vom 11. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

5)

§ 4 Abs. 3 eingefügt durch RRB vom 11. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

2
II. Aufnahmen in die 1. Klassen der Gymnasien

§ 6.

Definitive Aufnahme in eine 1. Klasse
1 Schülerinnen und Schüler, welche in der 3. Klasse der OS mindestens
17 Punkte erreicht haben, werden definitiv aufgenommen.
2 Schülerinnen und Schüler, welche die Punkte für eine definitive Auf - nahme in eine 1. Klasse des Gymnasiums nicht erreicht haben, werden mit dem Bestehen einer Aufnahmeprüfung definitiv aufgenommen.

§ 7. Provisorische Aufnahme in eine 1. Klasse

1 Schülerinnen und Schüler, welche die Punkteanforderung für eine definitive Aufnahme maximal um einen Punkt nicht erreicht haben, werden auf Antrag der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sor - ge mit einer Probezeit von einem Semester provisorisch in eine 1. Klasse aufgenommen.

§ 8.

Aufnahmeprüfung
1 Die zuständige Stelle des Erziehungsdepartements sorgt für die Durchführung der Aufnahmeprüfung. Sie bestimmt in Absprache mit der Volksschulleitung und der Leitung Mittelschulen und Berufsbil - dung die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsinhalte.
6 )
2 Eine nicht bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 9.

7 ) Aufnahme von der WBS ins Gymnasium
1 In begründeten Fällen können Schülerinnen und Schüler mit sehr gu - ten Leistungen aus dem E-Zug auf Empfehlung der Schulleitung bis Ende des 1. Semesters der 1. Klasse von der WBS provisorisch ins Gymnasium übertreten. III. Aufnahme von der Weiterbildungsschule in die Übergangsklassen der Gymnasien

§ 10.

Form der Aufnahme: definitive und probeweise Aufnah - me
1 Definitiv aufgenommen werden Absolventinnen und Absolventen der Weiterbildungsschule, welche die Bedingungen für eine prüfungs - freie Aufnahme nach § 11 dieser Verordnung erfüllen oder die Auf - nahmeprüfung bestanden haben. Absolventinnen und Absolventen der Weiterbildungsschule Basel-Stadt, welche am Ende des 4. Semes - ters die in § 11 geforderten Aufnahmebedingungen nicht erfüllen, werden probeweise aufgenommen.
6)

§ 8 Abs. 1 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009), er -

neut geändert durch RRB vom 11. 6. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
7)

§ 9 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

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2 Bei probeweiser Aufnahme wird der Entscheid über die definitive Aufnahme oder Abweisung nach Ablauf des ersten Semesters gefällt.

§ 11. Prüfungsfreie Aufnahme

1 Absolventinnen und Absolventen der 2. Klasse des E-Zugs der Wei - terbildungsschule werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn im Zeug - nis am Ende des 3. Semesters der Weiterbildungsschule in den Fä - chern Deutsch, Französisch und Mathematik eine Notensumme von mindestens 15 erreicht wurde, wobei keine der drei Noten unter 4 sein darf.

§ 12.

Aufnahmeprüfung
1 Schülerinnen und Schüler des E-Zugs, welche die Bedingungen für die prüfungsfreie Aufnahme nach § 11 dieser Verordnung nicht erfül - len, können eine Aufnahmeprüfung absolvieren.

§ 13.

Aufnahmeprüfung: Durchführung und Modalitäten
1 Die Leitung der weiterführenden Schulen
8 ) legt in Richtlinien zu - sammen mit der Volksschulleitung die Regeln der Aufnahmeprüfung fest.
9 )
2 Die Aufnahmeprüfung wird von einer Rektorin oder einem Rektor eines Gymnasiums durchgeführt. Sie erfolgt in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die übrigen Prüfungsmodalitäten.
10 )
3 Eine nicht bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. IV. Übertritt von den Übergangs- in die Regelklassen der Gymnasien

§ 14. Voraussetzungen

1 Für die Aufnahme in die 3. Klassen der Gymnasien muss am Ende der Übergangsklasse ein Notendurchschnitt von mindestens 4 in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und Schwer - punktfach erreicht werden. Dabei darf die Summe der ungenügenden Punkte nicht mehr als 1.5 betragen. Als ungenügender Punkt wird die Differenz zwischen einer ungenügenden Note und der Note 4 verstan - den.
2 In den normalen vierjährigen Klassenzug treten alle Schülerinnen und Schüler ein, die nicht in den beschleunigten dreijährigen Klassen - zug eintreten.
11 )
8)

§ 13 Abs. 1: Umbenennung "Leitung der weiterführenden Schulen" in "Lei -

tung Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirk - sam seit 1. 1. 2014).
9)

§ 13 Abs. 1 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

10)

§ 13 Abs. 2 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

11)

§ 14 Abs. 2 eingefügt durch § 7 Ziff. 1 der Übergangsverordnung Schulharmo -

nisierung vom 31. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2014, SG 410.150).
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3 In den beschleunigten dreijährigen Klassenzug können die Schüle - rinnen und Schüler eintreten, die die Übergangsklasse wie folgt ab - schliessen: Der Wert, der sich aus der Summe der Zeugnisnoten der Fächer Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und Schwer - punktfach weniger die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten ergibt, wird durch fünf geteilt und ergibt mindestens den Wert
5,0.
12 )

§ 15. Klassenwiederholung

1 Die Übergangsklasse kann nicht wiederholt werden. IVa. Aufnahmen in die Sportklassen
13 )

§ 15 a.

14 )
1 In die Sportklassen werden auf Antrag Schülerinnen und Schüler auf - genommen, welche kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie erfüllen beim Eintritt in die 1. Klasse des Gymnasiums die

schulischen Bedingungen für eine definitive Aufnahme ge - mäss § 6 dieser Verordnung. Bei ausserkantonalen Schülerin - nen und Schülern entscheidet die Rektorin oder der Rektor, ob die schulischen Leistungen den Anforderungen genügen.

2. Sie erfüllen die sportlichen Kriterien, welche vom Rektorat

des Gymnasiums Bäumlihof in Absprache mit der verant - wortlichen Stelle für Leistungssportförderung des Sportamts Basel-Stadt festgelegt werden oder sie weisen einen Leis - tungsausweis aus dem Bereich Tanz oder Ballett vor, der den Anforderungen genügt, die Rektorat und Leistungssportför - derung festlegen. In Zweifelsfällen entscheidet eine Kommis - sion aus Leistungssportförderung, Sportklassenbetreuerinnen und -betreuern und Schulleitung, ob die sportlichen Kriterien erfüllt sind.
2 Schülerinnen und Schüler, die in die Sportklassen aufgenommen werden wollen, unterzeichnen die Charta für die Sportklassen und verpflichten sich zur Einhaltung der Leitideen, zur Übernahme der Selbstverantwortung für schulische und sportliche Leistungen und zur Kooperation mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Sportklassen.
3 In einer Sportklasse removierte Schülerinnen und Schüler werden wie Neueintritte behandelt.
12)

§ 14 Abs. 3 eingefügt durch § 7 Ziff. 1 der Übergangsverordnung Schulharmo -

nisierung vom 31. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2014, SG 410.150).
13) Abschnitt IVa mit den §§ 15a, 15b und 15c eingefügt durch RRB vom 29. 11.
2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).
14)

§ 15a eingefügt durch RRB vom 29. 11. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

5

§ 15 b.

15 )
1 Übersteigt die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Vorausset - zungen für den Eintritt in eine Sportklasse erfüllen, die Zahl der offe - nen Plätze, entscheidet die Schulleitung über die Reihenfolge der Auf - nahme. Sie achtet dabei auf Ausgewogenheit der Sportarten, der Ge - schlechter sowie auf das sportliche und schulische Potenzial.

§ 15 c.

16 )
1 Bei Nichterfüllung (§ 15a Abs. 1 Ziffer 1 bis 2) oder wiederholter Nichteinhaltung der Aufnahmevoraussetzungen (§ 15a Abs. 2) oder der übrigen gesetzlich vorgesehenen Pflichten kann die Schulleitung nach schriftlicher Verwarnung die Versetzung in eine Klasse der allge - meinen Richtung anordnen. V. Rechtsmittel

§ 16.

17 ) Rekurs
1 Gegen Verfügungen, die auf Grund dieser Verordnung von der zu - ständigen Stelle des Erziehungsdepartements oder von der Rektorin oder dem Rektor erlassen werden, kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden. VI. Schlussbestimmungen

§ 17.

1 Durch diese Verordnung wird die Verordnung über die Aufnahmebe - dingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien) vom 9. Mai 2000 aufgehoben.
2 Für Schülerinnen und Schüler, welche die WBS I am Ende des Schul - jahres 2004/2005 abschliessen, gilt die Verordnung über die Aufnah - mebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien) vom 9. Mai 2000 weiterhin.
3 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
18 )
15)

§ 15b eingefügt durch RRB vom 29. 11. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

16)

§ 15c eingefügt durch RRB vom 29. 11. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

17)

§ 16 in der Fassung des RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

18) Wirksam seit 14. 12. 2003.
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