Gesetz über die Archivierung (163)
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Gesetz über die Archivierung

Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom 11. Mai 2006 (Stand 1. Januar 2013) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns, die Rechtssicherheit, den Schutz der Grundrechte, die rationelle Verwaltungsfüh - rung sowie die Forschung und gewährleistet eine dauerhafte zuverlässige und authentische Überlieferung für die Öffentlichkeit und den Staat.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen
a. der kantonalen Behörden gemäss Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
1 ) und Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1998
2 ) ;
b. der Organe der Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts;
c. der Behörden und der Organe der Einwohner-, Bürger- und Burgerge - meinden gemäss Gemeindegesetz vom 28. Mai 1970
3 ) sowie der Organe der Körperschaften und Anstalten des kommunalen öffentlichen Rechts;
d. Privater, soweit sie in Erfüllung öffentlicher Aufgaben handeln.

§ 3 Begriffe

1 Unterlagen im Sinne des Gesetzes sind alle aufgezeichneten Informationen, unabhängig vom Informationsträger, die bei der Erfüllung der Aufgaben emp - fangen oder erstellt worden sind, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis dieser Informationen und deren Nutzung notwendig sind.
2 Als archivwürdige Unterlagen gelten authentische rechtlich, politisch, wirtschaftlich, sozial, historisch oder kulturell relevante Unterlagen.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 29.677, SGS 175
3) GS 24.293, SGS 180 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0948
3 Die archivierten Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind unveräusserliches Kulturgut.
2 Aktenführung, Sicherung und Langzeitarchivierung

§ 4 Systematische Aktenführung

1 Die Stellen gemäss § 2 bewirtschaften ihre Unterlagen so, dass ihr Handeln jederzeit nachvollzogen werden kann.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Aktenführung.

§ 5 Aufbewahrung und Vernichtung

1 Die archivierungspflichtigen Stellen bewahren ihre Unterlagen bis zum Ent - scheid über deren Archivwürdigkeit auf.
2 Ohne Zustimmung der beteiligten Stelle dürfen vom Staatsarchiv keine Un - terlagen vernichtet werden.
3 Besteht Uneinigkeit über die Aufbewahrung, werden die Unterlagen archiviert.

§ 6 Anbietepflicht und Ablieferung

1 Die Stellen gemäss § 2 Buchstabe a bieten dem Staatsarchiv ihre Unterla - gen, die sie nicht mehr häufig benötigen, zur Bewertung und Übernahme an, wenn sie nicht selbständig archivieren.
2 Sie arbeiten die Unterlagen nach den Anweisungen des Staatsarchivs auf.
3 Das Staatsarchiv bewertet die angebotenen Unterlagen und bestimmt in Zu - sammenarbeit mit der abliefernden Stelle, was dem Staatsarchiv zur Archivie - rung übergeben werden muss.

§ 7 Archivierung in den Gemeinden

1 Die Gemeinden führen eigene Archive nach den Grundsätzen dieses Geset - zes.
2 Die Gemeindearchive nehmen für die Organe der betreffenden Gemeinde sinngemäss die gleichen Aufgaben wahr wie das Staatsarchiv für die Organe des Kantons.
3 Die Gemeinden stellen Bewertungsgrundsätze auf; diese müssen vor der Vernichtung von Unterlagen vom Staatsarchiv genehmigt werden.
4 Das Staatsarchiv berät die Gemeinden bei der Archivierung im Rahmen sei - ner Möglichkeiten.
5 Die Gemeinden können Zusammenarbeitsverträge untereinander oder mit dem Staatsarchiv abschliessen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0948

§ 8 Selbständige Archivierung

1 Die Stellen gemäss § 2 Buchstaben b und d führen eigene Archive nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.
2 Die selbständig archivierenden Stellen legen Bewertungsgrundsätze fest; die - se müssen vor der Vernichtung von Unterlagen vom Staatsarchiv genehmigt werden.
3 Das Staatsarchiv berät selbständig archivierende Stellen im Rahmen seiner Möglichkeiten.
4 Erfüllt die selbständige Archivierung die Anforderungen des Archivierungsge - setzes nicht, kann der Regierungsrat die Archivierung im Staatsarchiv anord - nen.
3 Zugang *

§ 9 * Zugang

1 Für den Zugang zu archivierten Unterlagen gilt das Informations- und Daten - schutzgesetz
4 )
.
2 Archivierte Personendaten sind 10 Jahre nach dem Tod einer Person, spä - testens aber 100 Jahre nach der Geburt oder, wenn dieses Datum nicht eruiert werden kann, 100 Jahre nach dem Erstellungsdatum einer Unterlage in nicht anonymisierter Form zugänglich, wenn nicht eine besondere gesetzliche Ge - heimhaltungspflicht oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interes - se entgegensteht.

§ 10 Zugang für die abliefernden Stellen

1 Die abliefernden Stellen haben immer Zugang zu ihren eigenen archivierten Unterlagen, wenn sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. *
2 Sie können ihre abgelieferten Unterlagen zeitlich befristet wieder zurückrufen. Das Staatsarchiv bestimmt die Frist.
3 Einschränkungen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben vorbe - halten.
4 Abgelieferte Unterlagen dürfen nicht mehr verändert werden.

§ 11 * Zugangsgesuch

1 Verlangt eine Person Zugang zu archivierten Unterlagen, die vor weniger als
30 Jahren erstellt wurden, oder zu Personendaten, bei denen die Schutzfrist von § 9 Absatz 2 dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist, muss sie beim Staatsarchiv ein Gesuch einreichen.
4) GS 37.1165, SGS 162 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0948

§ 12 * Prüfung und Entscheid

1 Das Staatsarchiv holt während der Fristen gemäss § 11 die Stellungnahme der abliefernden Stelle im Sinne von § 30 Absatz 2 des Informations- und Da - tenschutzgesetzes
5 ) ein.
2 Eine ablehnende Stellungnahme der abliefernden Stelle ist für das Staatsar - chiv verbindlich.
3 Selbständig archivierende Stellen wenden die Bestimmungen über den Zu - gang zu archivierten Unterlagen sinngemäss an.

§ 13 Bestreitungsvermerk

1 Bestreitet eine Person die Richtigkeit von archivierten Daten, so kann sie ver - langen, dass den Unterlagen eine Gegendarstellung beigefügt wird.
4 Aufgaben des Staatsarchivs

§ 14 Aufgaben des Staatsarchivs

1 Das Staatsarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Entscheidung über die Archivwürdigkeit,
b. die Erhaltung der dauernd aufzubewahrenden Unterlagen des Kantons,
c. die Sicherstellung der Zugänglichkeit der aufbewahrten Unterlagen,
d. die Funktion als Fachstelle für Fragen der elektronischen Archivierung und Aktenführung,
e. die Kontrolle über die Einhaltung der Archivierungsnormen,
f. die Unterstützung und Förderung historischer Forschung und Archivie - rung im Kanton,
g. den fachlichen Austausch mit anderen Archiven und fachverwandten In - stitutionen.
2 Das Staatsarchiv kann archivwürdige Unterlagen natürlicher Personen und ju - ristischer Personen des Privatrechts archivieren.

§ 15 Verrechnung von Dienstleistungen

1 Das Staatsarchiv erhebt für seine Dienstleistungen in der Regel Gebühren.
2 Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand des Staatsarchivs und/oder nach der in Anspruch genommenen Archivfläche.
5) GS 37.1165, SGS 162 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0948
5 Schlussbestimmungen

§ 16 Änderung des Gesetzes über den Schutz von Personendaten

1 Das Gesetz vom 7. März 1991
6 ) über den Schutz von Personendaten wird wie folgt geändert: ...
7 )

§ 17 Änderung des Polizeigesetzes

1 Das Polizeigesetz vom 28. November 1996
8 ) wird wie folgt geändert: ...
9 )

§ 18 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
10 )
.
6) GS 30.625, SGS 162
7) GS 35.952
8) GS 32.778, SGS 700
9) GS 35.952
10) Vom Regierungsrat am 18. Juli 2006 auf den 1. Oktober 2006 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0948
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.05.2006 01.10.2006 Erlass Erstfassung GS 35.0948
10.02.2011 01.01.2013 Titel 3 geändert wg. GS 37.1165
10.02.2011 01.01.2013 § 9 totalrevidiert wg. GS 37.1165
10.02.2011 01.01.2013 § 10 Abs. 1 geändert wg. GS 37.1165
10.02.2011 01.01.2013 § 11 totalrevidiert wg. GS 37.1165
10.02.2011 01.01.2013 § 12 totalrevidiert wg. GS 37.1165 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0948
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 11.05.2006 01.10.2006 Erstfassung GS 35.0948 Titel 3 10.02.2011 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1165

§ 9 10.02.2011 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.1165

§ 10 Abs. 1 10.02.2011 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1165

§ 11 10.02.2011 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.1165

§ 12 10.02.2011 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.1165

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0948
SGS - Nr . 163 GS- Nr . 35. 948 Er l as sd at um 11. Mai 200 6 I n Kr aft sei t 1. Okt ober 200 6 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re g el zu m La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst w ei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr otok oll der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
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