Notenaustausch vom 13./14. Mai 1938 über die Ausdehnung des schweizerisch‑belgi... (0.353.917.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenaustausch vom 13./14. Mai 1938 über die Ausdehnung des schweizerisch‑belgischen Auslieferungsvertrages auf den belgischen Kongo und die Territorien von Ruanda Urundi

In Kraft getreten am 13. August 1938 ¹ BS 12 76
Mit Notenaustausch vom 13./14. Mai 1938 ist zwischen der Schweiz und Belgien eine Vereinbarung über die Ausdehnung des schweizerisch‑belgischen Auslieferungsvertrages² getroffen worden. Der Gegenstand dieser Vereinbarung ist aus der hiernach abgedruckten schweizerischen Note ersichtlich, die inhaltlich mit der belgischen Note übereinstimmt.
² SR 0.353.917.2

Schweizerische Note

Übersetzung ³
1)  Die Bestimmungen des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Belgien vom 13. Mai 1874⁴ und der zusätzlichen Übereinkunft zu dem Vertrag vom 11. September 1882⁵ sind anwendbar auf den belgischen Kongo⁶ und die Territorien von Ruanda Urundi⁷.
2)  Das Auslieferungsbegehren gegen eine Person, die sich nach dem belgischen Kongo oder nach Ruanda Urundi geflüchtet hat, wird auf diplomatischem Weg gestellt. Dieser Weg ist in allen Fällen zu befolgen, in denen er durch den Auslieferungsvertrag vom 13. Mai 1874 und die zusätzliche Übereinkunft gefordert wird, ausgenommen immerhin in den in Artikel 6 des Vertrages vorgesehenen dringlichen Fällen; in diesen letztern Fällen kann die Verhaftung des Flüchtlings unmittelbar durch das Eidgenössische Justiz‑ und Polizeidepartement in Bern beim Generalgouverneur des belgischen Kongo in Leopoldville, und umgekehrt, verlangt werden.
3)  Hinsichtlich der Anwendung des Vertrages vom 13. Mai 1874 und der zusätzlichen Übereinkunft vom 11. September 1882 sowie der gegenwärtigen Übereinkunft gilt:
a) dass unter belgischen Staatsangehörigen zu verstehen sind die Belgier und die Untertanen von Belgisch‑Kongo; den belgischen Staatsangehörigen sind die Untertanen von Ruanda Urundi gleichgestellt;
b) dass als Verbrechen die mit mehr als 5 Jahren Zwangsarbeit bedrohten Zuwiderhandlungen gegen das Strafgesetz von Belgisch‑Kongo und von Ruanda Urundi, und als Vergehen die mit mehr als 2 Monaten Zwangsarbeit bedrohten Zuwiderhandlungen anzusehen sind.
4)  Die Frist von 3 Wochen gemäss Artikel 6 des schweizerisch‑belgischen Auslieferungsvertrages wird auf 3 Monate erstreckt.
5)  Die gegenwärtige Vereinbarung tritt zehn Tage nach der gemäss den gesetzlichen Vorschriften der hohen vertragschliessenden Teile erfolgten Veröffentlichung in Kraft und hat die gleiche Dauer wie der Auslieferungsvertrag vom 13. Mai 1874 zwischen der Schweiz und Belgien.

Der Schweizerische Gesandte:

Maxime de Stoutz

³ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
⁴ SR 0.353.917.2
⁵ SR 0.353.917.2
⁶ Dem früheren Belgisch-Kongo entspricht heute der unabhängige Staat Kongo (Kinshasa), der nach seiner Verfassung die am Datum seiner Unabhängigkeit (30. Juni 1960) auf ihn anwendbaren völkerrechtlichen Verträge bis zu einer Kündigung anerkennt.
⁷ Ruanda Urundi zerfällt heute in die beiden unabhängigen Staaten Ruanda und Burundi. Für die Weitergeltung des schweizerisch-belgischen Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Ruanda siehe SR 0.353.966.7 .
Markierungen
Leseansicht