Verordnung über die Lehrmeisterkurse (416.161)
CH - SO

Verordnung über die Lehrmeisterkurse

Verordnung über die Lehrmeisterkurse Vom 8. April 1991 (Stand 1. Juli 1991) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom

19. April 1978

1 ) und auf § 22 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
2 ) beschliesst:

1. Begriff

§ 1

1 Lehrmeisterkurse (im folgenden Kurse) sind die in Artikel 10 des Bundes - gesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978
3 ) vorgeschriebenen ob - ligatorischen Ausbildungskurse für Lehrmeister.

2. Kursteilnehmer

2.1. Grundsatz

§ 2

1 Der Besuch eines Kurses ist für alle Berufsleute, die sich um eine Ausbil - dungsbewilligung bewerben, obligatorisch.

2.2. Dispensation

§ 3

1 Wer eine gleichwertige Ausbildung nachweist, kann vom Kursbesuch teil - weise oder ganz dispensiert werden.
2 Gesuche um Befreiung vom Kursbesuch sind spätestens 10 Tage nach Er - halt des Kursaufgebotes schriftlich dem Kantonalen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einzureichen. Die Unterlagen zum Nachweis der gleichwertigen Ausbildung sind dem Gesuch beizulegen.
1) SR 412.10 .
2) BGS 416.111 .
3) BGS 412.10 . GS 92, 89
1

2.3. Freiwilliger Kursbesuch

§ 4

1 Sofern freie Plätze zur Verfügung stehen, können freiwillige Kursbesu - cher zu den Bedingungen nach § 12 an den Kursen teilnehmen.

3. Organisation

3.1. Kursdauer

§ 5

1 Ein Kurs umfasst 40 bis 48 Lektionen.
2 Die Kurse werden in der Regel an fünf einzelnen Tagen, verteilt auf meh - rere Wochen, durchgeführt.
3 Sofern sich genügend Interessenten dafür finden, können einzelne Kurse zusammenhängend innert einer Woche oder aufgeteilt in mehrere Blöcke durchgeführt werden.
4 Für teildispensierte Kurspflichtige nach § 3 können bei Bedarf einzelne Stoffgebiete im Baukastensystem angeboten werden.

3.2. Kursgruppen

§ 6

1 Nach Möglichkeit werden in den einzelnen Kursen künftige Lehrmeister verwandter Berufsgruppen zusammengefasst.

4. Stoffprogramm

§ 7

1 Das Stoffprogramm ist wie folgt gegliedert: a) Kurseröffnung 2 Lektionen

1. Einführung

2. Grundlagen der Berufsbildung

b) Gesetzliche Grundlagen des Lehrverhältnisses 4 - 6 Lektionen

1. Berufsbildungsgesetz

2. Arbeitsgesetz (in Kursen gewerblich-industrieller Richtung)

3. Ergonomie (in Kursen kaufmännischer Richtung)

c) Unfallverhütung und Gesundheitsvorsorge 2 Lektionen d) Jugendpsychologie 8 - 10 Lektionen

1. Der Jugendliche im Lehrlingsalter

2
e) Arbeitsmethode der Berufs- und Laufbahnberatung 4 Lektionen

1. Bedeutung der Lehrlingsauswahl

f) Erziehungspsychologie 8 - 10 Lektionen

1. Führung und Erziehung des Lehrlings

2. Qualifikation des Lehrlings

g) Lehr- und Lernpsychologie 8 - 10 Lektionen

1. Lehren und Lernen im Betrieb

2. Ausbildungsplanung

h) Lehrmeister und Berufsschule 2 Lektionen i) Lehrmeister und Lehrabschlussprüfung 2 Lektionen
2 Für den Inhalt der Stoffgebiete ist im einzelnen der Anhang zur Verord - nung über das Mindestprogramm der Ausbildungskurse für Lehrmeister vom 15. Oktober 1980
1 ) massgebend.

5. Kursausweis

§ 8

1 Wer das Kursobligatorium vollumfänglich erfüllt hat, erhält einen Kurs - ausweis.

6. Kursleitung

6.1. Aufgaben und Befugnisse

§ 9

1 Der vom Kantonalen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung bezeich - nete Kursleiter ist verantwortlich für die gesamte Administration, Organi - sation und Durchführung der Kurse sowie für die Durchsetzung des Kur - sobligatoriums.
2 Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse: a) Er erlässt die Kursaufgebote; b) er stellt Antrag an die Amtsleitung zu Gesuchen um Kursbefreiung; c) er bewilligt die Erfüllung des Kursobligatoriums in andern Kantonen oder durch den Besuch von Kursen Dritter; d) er stellt die Kursausweise aus; e) er stellt Antrag an die Amtsleitung auf Sistierung, Verweigerung oder Entzug der Ausbildungsbewilligung von säumigen Kurspflichti - gen; f) er stellt die Fortbildung der Kursreferenten sicher; g) er erstellt die Voranschläge im Bereich Kurswesen; h) er veranlasst Weiterbildungskurse für Absolventen von Lehrmeister - kursen;
1) SR SR 412.102.
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i) er übt die Aufsicht über Kurse Dritter nach § 11 aus; k) er arbeitet bei Kursen und Lehrmeistertagungen von Berufsverbän - den mit.

7. Referenten

§ 10

1 Als Kursreferenten sind Personen einzusetzen, welche die erforderliche Ausbildung und Eignung besitzen. In erster Linie sind Absolventen von In - struktorenkursen des Bundes heranzuziehen.

8. Kurse Dritter

§ 11

1 Das Kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung kann, auf An - trag des Kursleiters, Berufsverbänden oder andern Kursveranstaltern die Durchführung von Lehrmeisterkursen bewilligen, wenn sie Gewähr für eine einwandfreie Durchführung bieten und die nach Abzug der Bundes - subventionen und der Kursgelder verbleibenden Kosten übernehmen.
2 Kurse nach Absatz 1 unterstehen der Aufsicht des Kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung.

9. Finanzielles

9.1. Kursgelder

§ 12

1 Für den Besuch eines Lehrmeisterkurses ist ein Kursgeld zu entrichten. Dieses hat die Kosten für das abgegebene Kursmaterial sowie einen ange - messenen Teil der Referentenkosten zu decken und wird jährlich vom Kan - tonalen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung im Rahmen des Voran - schlages festgelegt.

9.2. Referentenhonorare

§ 13

1 Die Entschädigung der Kursreferenten richtet sich nach dem Reglement über Honorare und Entschädigungen für die Fortbildung der Volksschul - lehrer vom 24. August 1971
1 )
. und die dieses Reglement ergänzenden inter - nen Richtlinien.
1) BGS 126.515.851.54
4

9.3. Kostentragung

§ 14

1 Die Kosten, die durch die Kursgelder und die Bundesbeiträge nicht ge - deckt sind, werden vom Kanton getragen.

10. Inkrafttreten

§ 15

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
2 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 27. Juni 1991 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 4. Juli 1991.
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