Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (... (932.1)
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Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)

1 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkanto- nalen Försterschule Maienfeld (IFM) vom 4. Mai 1990 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glaru s, Zug, Schaffhau- sen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, G raubünden, Thurgau und Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein (Vertrags partner), vereinbaren in Ausführung der forstrechtlichen Bestimmungen de s Bundes
1) : I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildun g von Förstern eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB zu errichten, welche eine Försterschule betreibt
2)
.

Art. 2 Schule

1 Die Schule befindet sich in Maienfeld.
2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden.
1)

Art. 10 des BG betreffend die eidgenössische Obera ufsicht über die Forstpolizei, SR

921.0, Art. 8 der VV zum BG betreffend die eidgenös sische Oberaufsicht über die Forstpolizei, SR 921.01.
2) Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb d er Interkantonalen Försterschule Maienfeld. Von der Konferenz der Forstdirektoren de r Vertragskantone und des Fürstentums Liechtenstein beschlossen am 8. Juli 19 71; von den bevollmächtigten Vertretern der Kantone und des Fürstentums Liechten stein durch Unterzeichnung der Stiftungsurkunde vollzogen am 11. Oktober 1972; vom Bundesrat genehmigt am
21. Februar 1973.
3 Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschri ften von den Kantons- steuern befreit.

Art. 3 Beitritt zur Vereinbarung

1 Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten.
2 Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten .

Art. 4 Kündigung der Vereinbarung

1 Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter B eachtung einer drei- jährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet . II. Organisation

Art. 5 Organe

1 Die Organe sind: a) Stiftungsrat; b) Ausschuss des Stiftungsrats; c) Kontrollstelle; d) Prüfungskommission; e) Direktion.

Art. 6 Stiftungsrat

a) Zusammensetzung
1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Ver- tragspartner. Die Kantone Graubünden und St.Gallen bestimmen je zwei Vertreter.
2 Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann a n den Sitzungen des Stiftungsrats teilnehmen. Er hat beratende Stimme.

Art. 7 b) Aufgaben

1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Ve rwaltungsorgan der
2 Der Stiftungsrat: a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Re glemente über Organi- sation und Betrieb der Schule; b) legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsr ats, der Prüfungskom- mission und der Leitung der Schule fest; c) genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne; d) legt die Schul- und Internatsgelder fest; e) wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftun gsrats, der Prüfungs- kommission, den Direktor der Schule und die Fachleh rer; f) genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die erforderlichen Kredite gewährt werden; g) entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kanto ne und legt die zu leis- tende Einkaufssumme fest; h) legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler , die nicht von einem Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden ; i) beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung; k) beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Ja hresbericht und die Rechnung; l) beschliesst über Nachtragskredite.
3 Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Abs. 2 lit. d, h und l dieser Be- stimmung an den Ausschuss des Stiftungsrats delegie ren.

Art. 8 Ausschuss des Stiftungsrats

a) Zusammensetzung
1 Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus fünf Mi tgliedern des Stif- tungsrats.

Art. 9 b) Aufgaben

1 Der Ausschuss des Stiftungsrats: a) bereitet die Geschäfte des Stiftungsrats vor und stellt diesem Antrag; b) überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftun gsrats; c) erarbeitet ein Betriebskonzept; d) behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entschei de und Verfügun- gen des Direktors der Schule und der Prüfungskommis sion.

Art. 10 Kontrollstelle

1 Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Ka ntons Graubünden.
2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und ers tattet dem Stiftungsrat jährlich Bericht und Antrag.

Art. 11 Prüfungskommission

1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern .
2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Sc hlussprüfungen ab.

Art. 12 Direktion

1 Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Dir ektor, einem Forstin- genieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.

Art. 13 Anwendbares Recht

1 Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und V erfassungssachen des Kantons Graubünden
1) wird sachgemäss angewendet. III. Schulbetrieb

Art. 14 Aufnahme von Schülern

1 Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erfül- len
2)
.

Art. 15 Übungsobjekte

1 Die Kantone Graubünden, St.Gallen und das Fürstentu m Liechtenstein stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weit ere Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung.
2 Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen geeignete
1)
2)

Art. 8 der VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpo-

lizei; (SR 921.01) (heute: Waldverordnung vom 30. N ovember 1992; SR 921.01)
IV. Finanzierung

Art. 16 Deckung der Betriebskosten

1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch: a) Aktivsaldo des Vorjahres; b) Beiträge des Bundes; c) Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind; d) Schul- und Internatsgelder; e) Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeit en des Personals und der Schüler; f) andere Zuwendungen.
2 Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

Art. 17 Baukosten

a) Deckung
1 Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahmen aus den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tra gen die Restkosten.

Art. 18 b) Rückstellung

1 Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Baut en wird eine Rück- stellung vorgenommen.
2 Sie wird gespiesen durch: a) jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudevers icherungswerts; b) Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinb arung.

Art. 19 Kostenbeiträge der Vertragspartner

a) Festlegung
1 Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhan d des Voranschlags und der Rechnung jährlich festgelegt.

Art. 20 b) Verteilschlüssel

1 Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre fe stgesetzt. Massgebend sind: a) Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen fünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend is t der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Schulantritts; b) Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners a m Ende der Bemes- sungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung für priv aten und öffentlichen Wald angestellten Förster; c) Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende d er Bemessungsperi- ode nach lit. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statis- tiken.
2 Die Grundlagen gemäss lit. a bis c dieser Bestimmun g werden im Verhält- nis zwei zu zwei zu eins gewichtet.

Art. 21 Baukostenanteile

1 Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpu nkt des Baube- schlusses geltenden Verteilschlüssel nach Art. 20 d ieser Vereinbarung. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 22 Aufhebung der alten Vereinbarung

1 Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrie b der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 1971 wird aufge hoben.
2 Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufge löst. Der Stiftungs- rat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Vorans chlag, Rechnung sowie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die Ver wendung der Mittel aus diesen Fonds.

Art. 23 Finanzierung

1

Art. 16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr

1992 und für die Finanzierung des Um- und Erweiteru ngsbaus (Projekt
1990) angewendet.

Art. 24 Rechtsgültigkeit der Vereinbarung

1 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertrags partner und der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 25 Vollzugsbeginn

1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmi gung durch den Bun- desrat nachfolgenden Jahres in Vollzug
1)
. Vorbehalten bleibt Art. 23 der Vereinbarung.
1 Nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departem ent des Innern vom
3. September 1992 am 1. Januar 1993 in Kraft getret en.
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