Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote
Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote (Aufnahmeverordnung Brückenangebote) Vom 19. September 2000 (Stand 13. August 2012) Der Regierungsrat erlässt in Ausführung der §§ 35 und 74 des Schul gesetzes vom 4. April 1929
1 ) , auf Antrag des Erziehungsrates, folgende Verordnung: A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
2 ) Geltungsbereich und Zweck
1 Diese Verordnung gilt für folgende Brückenangebote: a) Integrative Angebote – Intensiv-Integrationskurs (IIK), – Integrations- und Berufswahlklasse (IBK) b) Vollschulische Angebote – Basis plus – Kaufmännische Vorbereitungsschule (KVS) – Login c) Kombinierte Angebote (Schule und Praktikum) – Allgemeine berufsorientierende Vorlehre – Allgemeine Vorlehre mit heilpädagogischer Förderung (Vorlehre A Job) – Aprentas – Vorkurse – Duale Vorlehren
2 Die Vorkurse, die dualen Vorlehren und das Angebot Aprentas werden von den Berufsfachschulen geführt, die übrigen Angebote von der Schule für Brückenangebote SBA.
3 Diese Verordnung legt die Kriterien für die Aufnahme in die Brückenangebote fest.
§ 2. Vorbildung, Alter
1 In die Brückenangebote werden Jugendliche aufgenommen, die min - destens 11 Schuljahre absolviert haben und die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.
3 )
2 Es werden nur Jugendliche aufgenommen, die bei Eintritt in ein Brückenangebot noch nicht 20 Jahre alt sind. Begründete Ausnahmen bleiben vorbehalten.
1) SG 410.100 .
2)
§ 1 in der Fassung des RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010).
3)
§ 2 Abs. 1 geändert durch RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010).
1
3 Mit anderen Kantonen können Aufnahmeregelungen vereinbart werden.
4 )
§ 3. Besuch eines Brückenangebotes, Aufnahme
1 Die Jugendlichen haben die Möglichkeit, ein Brückenangebot zu be - suchen, das ihren persönlichen Voraussetzungen und ihren Ausbil - dungszielen entspricht. In der Regel werden sie definitiv in ein Brük - kenangebot aufgenommen. Wo dies nicht der Fall ist, erfolgt eine Aufnahme mit Vorbehalt.
2 Alle Anmeldungen für den Besuch eines Brückenangebotes erfolgen in Form einer Bewerbung. Die Anmeldungen sind an die Triagestelle zu richten. Für die einzelnen Brückenangebote können sich Jugendli - che anmelden, welche die in dieser Verordnung für die jeweiligen Brükkenangebote festgelegten Kriterien, die auch in den Anmeldeun - terlagen ersichtlich sind, erfüllen.
3 Die Jugendlichen sind verpflichtet, das Brückenjahr regelmässig und während der ganzen Dauer zu besuchen. Es wird ein Materialgeld er - hoben, dessen Höhe von der Schulleitung im Sinne der Bestimmun - gen über die weiterführenden Schulen festgesetzt wird. Erfolgt wäh - rend des Schuljahres ein Austritt oder werden die Jugendlichen auf - grund ihres Verhaltens von der Schule gewiesen, so wird den volljäh - rigen Jugendlichen respektive den Erziehungsberechtigten ein Betrag von CHF 800 in Rechnung gestellt. Davon ausgenommen sind Ju - gendliche, die eine Lehrstelle oder ein Vollpraktikum antreten.
5 )
§ 4.
1 Die Klassenlehrkraft der abgebenden Schule der Sekundarstufe I hat zu allen Anmeldungen für ein Brückenangebot eine schriftliche Emp - fehlung abzugeben.
2 In begründeten Fällen oder wenn die Jugendlichen zur Zeit der An - meldung keine Schule der Sekundarstufe I mehr besuchen, kann die Referenz auch von anderen Bezugs- oder Fachpersonen erfolgen.
§ 5.
Triagestelle, Anmeldetermine
1 Die Triagestelle des Kantons Basel-Stadt wird von der Schulleitung der SBA geführt. Sie legt in Koordination mit den Schulleitungen der jeweiligen Brückenangebote sowie der Triagestelle des Kantons Ba - sel-Landschaft die Anmeldetermine von Jahr zu Jahr neu fest.
6 )
2 Die Anmeldetermine müssen den Schülerinnen und Schülern sowie den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge zu Beginn des
11. Schuljahres mitgeteilt werden.
7 )
4)
§ 2 Abs. 3: Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Land -
schaft über die Neukonzeption von Brückenangeboten vom 3. 2. / 6. 4. 1999. Dieser Vertrag kann beim Erziehungsdepartement Basel-Stadt, Registratur, eingesehen werden.
5)
§ 3 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010).
6)
§ 5 Abs. 1 geändert durch RRB vom 7. 12. 2004 (wirksam seit 15. 8. 2005).
7)
§ 5 Abs. 2 geändert durch RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010).
2
§ 6. Zuständigkeit für die Zuteilung in ein Brückenangebot
1 Die Triagestelle entscheidet in Absprache mit den Schulleitungen der jeweiligen Brückenangebote aufgrund der persönlichen und schu - lischen Voraussetzungen der Jugendlichen sowie der Anmeldeunter - lagen über die Zuteilung in die verschiedenen Brückenangebote. Bei Brückenangeboten mit beschränkter Platzzahl berücksichtigt sie zu - dem die verfügbaren Plätze.
2 Die Triagestelle kann Abklärungsgespräche führen und kantonale Beratungsstellen einsetzen.
3 In allen Fällen, die durch diese Verordnung nicht geregelt sind, ent - scheidet die Triagestelle in Absprache mit den Schulleitungen der je - weiligen Brückenangebote aufgrund der persönlichen und schulischen Voraussetzungen der Jugendlichen sowie der Anmeldeunterlagen über die Zuteilung in die verschiedenen Brückenangebote.
§ 7. Zuständigkeit für die Form der Aufnahme
1 Die Schulleitungen der jeweiligen Brückenangebote entscheiden aufgrund der persönlichen und schulischen Voraussetzungen der Ju - gendlichen sowie der Anmeldeunterlagen über die Form der Aufnah - me.
2 Erfolgt eine Aufnahme mit Vorbehalt, werden den mündigen Ju - gendlichen bzw. den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge von der Schulleitung der aufnehmenden Schule die Bedingungen für die definitive Aufnahme vor Schulbeginn schriftlich mitgeteilt.
§ 8.
8 ) Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung durch die Triagestelle oder die Schulleitungen der jeweiligen Brückenangebote erlassen werden, kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Vorsteherin bzw. den Vorsteher des Erziehungsdepartementes rekur - riert werden B. Kriterien für die Aufnahme in die Brückenangebote
§ 9.
9 ) IIK und IBK
1 Fremdsprachige Jugendliche, welche nicht die ganze Schullaufbahn in der Schweiz absolviert haben und welche sich in Basel-Stadt auf - halten, können in die IIK aufgenommen werden.
2 Fremdsprachige Jugendliche, welche nicht die ganze Schullaufbahn in der Schweiz absolviert haben und welche sich in Basel-Stadt auf - halten, können in die IBK aufgenommen werden. Es erfolgt ein Auf -
8)
§ 8 Satz 2 aufgehoben durch RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12. 2009).
9)
§ 9 in der Fassung des RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010).
3
3 Fremdsprachige Jugendliche, welche nicht die ganze Schullaufbahn in der Schweiz absolviert haben und welche aufgrund ihrer Vorkennt - nisse direkt in die 2. Klasse der IBK eintreten können, müssen ihre Sprachkompetenz mit einem Zeugnis oder einer Fachreferenz bele - gen.
4 Fremdsprachige, minderjährige Jugendliche mit tatsächlichem Auf - enthaltsort in Basel-Stadt, aber ohne geregelten Aufenthalt, können in die IIK und IBK aufgenommen werden.
§ 10.
Basis
10 )
1 Die Absolventinnen und Absolventen der Weiterbildungsschule Ba - sel-Stadt (WBS), welche im A-Zug in den Pflicht- und Pflichtwahlfä - chern zusammen einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 er - reicht oder den E-Zug absolviert haben, können in das schulische Brückenangebot Basis aufgenommen werden. Massgebend ist das 1. Semesterzeugnis des 11. Schuljahres.
11 )
2 Die Jugendlichen müssen bei der Anmeldung mindestens eine Schnupperlehre absolviert haben.
12 )
3 Sofern die Lehrpersonen der WBS eine Aufnahmeempfehlung abge - ben und sofern die Jugendlichen im Laufe des 11. Schuljahres einen Arbeitseinsatz in den Ferien absolviert haben oder den Nachweis er - bringen, dass sie sich intensiv darum bemüht haben, ist bei unregel - mässiger Vorbildung eine Aufnahme möglich, auch wenn die forma - len Kriterien nicht erfüllt sind.
13 )
3 bis Im Auftrag der Schulleitung legen die Lehrpersonen gemeinsam mit den Jugendlichen schriftlich die individuellen Lernziele fest, ins - besondere die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung des Basisange - bots, die Belegung der Profilfächer und der Praxishalbtage sowie die Wochenpläne.
14 )
4 Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Basel-Landschaft haben die vergleichbaren Bedingungen auf dem Sekundarschul-Niveau A zu erfüllen.
15 )
10)
§ 10 Titel in der Fassung des RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010).
11)
§ 10 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1.
2010).
12)
§ 10 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1.
2010).
13)
§ 10 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1.
2010) und geändert durch RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).
14)
§ 10 Abs. 3
bis eingefügt durch RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).
15)
§ 10 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1.
2010).
4
§ 11. Basis plus
16 )
1 Die Absolventinnen und Absolventen der WBS, welche in den Pflicht- und Pflichtwahlfächern zusammen im A-Zug einen Noten - durchschnitt von mindestens 5,0 und im E-Zug von mindestens 4,0 er - reicht haben sowie das Fach Englisch während zweier Jahre in fort - laufenden Kursen besucht haben, können in das Brückenangebot Ba - sis plus aufgenommen werden. Massgebend ist das 1. Semesterzeugnis des 11. Schuljahres.
17 )
2 Abweichende Noten können nicht durch Übertrittsempfehlungen der Lehrpersonen der WBS ersetzt werden.
18 )
3 Die Schulleitung der SBA kann Absolventinnen und Absolventen der WBS, welche die Bedingungen von § 11 Abs. 1 nicht erfüllen, aber einen Notendurchschnitt von mindestens 4,9 im A-Zug bzw. von mindestens 3,9 im E-Zug und in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik im A-Zug die Notensumme 19 resp. im E- Zug die Notensumme 15 erreicht haben, zu einer Aufnahmeprüfung einladen. Die Aufnahmeprüfung wird von der Schulleitung der SBA durchgeführt. Diese bestimmt die Prüfungsmodalitäten. Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann nicht wiederholt werden.
19 )
§ 12. KVS
1 Die Absolventinnen und Absolventen der WBS, welche im A-Zug in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik einen Notendurchschnitt von mindestens 5,0 und im E-Zug von 4,0 erreicht haben, können in die KVS aufgenommen werden. Massgebend ist das
1. Semesterzeugnis des 11. Schuljahres.
20 )
2 Die Jugendlichen müssen bei der Anmeldung mindestens eine Schnupperlehre im Bereich KV oder Detailhandel absolviert ha - ben.
21 )
3 Abweichende Noten können nicht durch Übertrittsempfehlungen der Lehrpersonen der WBS ersetzt werden.
22 )
16)
§ 11 Titel in der Fassung des RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010).
17)
§ 11 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1.
2010).
18)
§ 11 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1.
2010) und geändert durch RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).
19)
§ 11 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1.
2010).
20)
§ 12 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1.
2010).
21)
§ 12 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1.
2010).
22)
§ 12 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1.
2010) und geändert durch RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).
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4 Die Schulleitung der SBA kann Absolventinnen und Absolventen der WBS, welche die Bedingungen von § 12 Abs. 1 nicht erfüllen, aber einen Notendurchschnitt von mindestens 4,8 im A-Zug bzw. von mindestens 3,8 im E-Zug und in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik im A-Zug die Notensumme 19 resp. im E- Zug die Notensumme 15 erreicht haben, zu einer Aufnahmeprüfung einladen. Die Aufnahmeprüfung wird von der Schulleitung der SBA durchgeführt. Diese bestimmt die Prüfungsmodalitäten. Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann nicht wiederholt werden.
23 )
§ 12a.
24 ) Login
1 Fremdsprachige Jugendliche, welche nicht die ganze Schullaufbahn in der Schweiz absolviert haben und welche sich in Basel-Stadt auf - halten, können, sofern sie über genügend Deutschkenntnisse verfü - gen, um dem Unterricht zu folgen, in das Login aufgenommen wer - den.
2 Über die Aufnahme wird aufgrund eines eingereichten Dossiers und eines Aufnahmegesprächs entschieden.
§ 13.
25 ) Allgemeine berufsorientierende Vorlehre und Aprentas
1 Jugendliche, welche eine zugesicherte Praktikumsstelle haben, kön - nen in die Vorlehre A aufgenommen werden.
2 Jugendliche, die zur Zeit der Anmeldung noch keine Praktikumsstel - le haben, sind verpflichtet, bis zum Schulbeginn ernsthaft und intensiv eine Praktikumsstelle zu suchen. Sie dokumentieren ihre Praktikums - suche.
3 Die Triagestelle kann das Finden des Praktikumsplatzes zeitlich be - fristen und die Jugendliche oder den Jugendlichen bis zu dieser Frist in ein anderes Brückenangebot einteilen.
4 Wer die Vorlehre ohne Praktikumsstelle beginnt, wird unter der Be - dingung aufgenommen, bis zu den Herbstferien eine Praktikumsstelle zu finden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, kann die Schulleitung der SBA die Schülerinnen und Schüler von der Schule ausschliessen.
§ 13a.
26 ) Vorlehre A Job
1 Über die Aufnahme wird aufgrund eines eingereichten Dossiers und eines Aufnahmegesprächs entschieden.
§ 14.
Vorkurse der Berufsfachschulen
27 )
1 Die Jugendlichen, welche sich für die Vorkurse angemeldet haben, müssen sich einer Eignungsabklärung unterziehen.
23)
§ 12 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1.
2010).
24)
§ 12a eingefügt durch RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010).
25)
§ 13 samt Titel der Fassung des RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1.
2010).
26)
§ 13a eingefügt durch RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010).
27)
§ 14 Titel in der Fassung des RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010).
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2 Die Eignungsabklärung wird von der Schulleitung jener Berufsfach - schule durchgeführt, an der die Vorkurse geführt werden. Diese be - stimmen in Absprache mit den Triagestellen Basel-Stadt und Basel- Landschaft die Modalitäten.
28 )
§ 14a.
29 ) Duale Vorlehren
1 Die Jugendlichen, welche sich für eine duale Vorlehre anmelden, müssen bei der Anmeldung einen Vorlehrvertrag eines Ausbildungs - betriebs vorweisen. C. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 15.
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf Be - ginn des Schuljahres 2000/2001 am 14. August 2000 wirksam.
30 )
28)
§ 14 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1.
2010).
29)
§ 14a eingefügt durch RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010).
30) Publiziert am 27. 9. 2000.
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