Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl (952.2)
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Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl

1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
952.2 Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl vom 24. September 1955 1)2)

Art. 1 Zweck

1 Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Aufsuchung und Aus- beutung von Erdölvorkommen und im Interesse ihrer bestmöglichen Er- schliessung vereinbaren die beteiligten Kantone, bei der Schürfung und Ausbeutung von Erdöl gemeinsam vorzugehen.
2 Unter Erdöl im Sinne dieses Konkordates wird verstanden: Erdöl, Erdgas, Asphalt und andere feste und flüssige Bitumina.
3 Die Bestimmungen dieses Konkordates bilden die Rechtsgrundlage für die Erteilung von Schürf- und Ausbeutungskonzessionen durch die Kantons- regierungen, soweit dafür keine gesetzlichen Grundlagen bestehen.

Art. 2 Konkordatsgebiet

Das Konkordatsgebiet umfasst das Molasse- und Juragebiet aller beteiligten Kantone. Art 3 Konzessionserteilung
1 Die beteiligten Kantone verpflichten sich gegenseitig, für ihren gesamten Anteil am Konkordatsgebiet oder einen Teil davon jeweils den gleichen Kon- zessionären gleichlautende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen.
2 Mindestens drei Viertel des Aktienkapitals der Ausbeutungsgesellschaft müssen sich dauernd in schweizerischem Eigentum befinden.
3 Die Ausbeutungskonzessionen werden für eine Dauer von längstens achtzig Jahren erteilt. aGS III/315
1) Vom Bundesrat genehmigt am 10. Dezember 1956
2) Beitritt am 8. Juni 1959 durch den Kantonsrat.
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952.2 Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
4 Während der Dauer dieses Konkordates erteilen die beteiligten Kantone in ihrem Anteil am Konkordatsgebiet keine anderen Konzessionen für die Schür- fung und Ausbeutung von Erdöl.
5 Ist die Übertragung einer Konzession auf einen anderen Bewerber notwen- dig, so ist dazu die Zustimmung aller beteiligten Kantone erforderlich. Kommt eine Einigung unter den Kantonen nicht zustande, so entscheidet die Konkor- datskommission.

Art. 4 Inhalt der Konzession

1 Die beteiligten Kantone erklären sich bereit, inhaltlich in allen Teilen überein- stimmende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen. Er- gänzungen oder unwesentliche Änderungen der Konzessionen können im gegenseitigen Einvernehmen durch die Kantonsregierungen vorgenommen werden. Durch die Kantone werden keine zusätzlichen Abmachungen irgend- welcher Art mit den Konzessionären getroffen.
2 In der Ausbeutungskonzession ist das unentgeltliche Heimfallsrecht nach Ablauf der Konzession und das Rückkaufsrecht zur Wahrung erheblicher öf- fentlicher Interessen während der Konzessionsdauer vorzubehalten.

Art. 5 Vollzug

1 Der Vollzug der Vorschriften dieses Konkordates und der Konzessionsbe- stimmungen sowie der gesamte Verkehr mit den Konzessionären erfolgt durch die Konkordatskommission. Im Übrigen bleiben die Rechte der Kan- tone mit Einschluss der polizeilichen Aufsicht durch die damit betrauten kantonalen Organe vorbehalten.
2 Die Entschädigungen der für den Vollzug notwendigen Organe, allfälliger Sachverständiger usw., werden von der Konkordatskommission festgesetzt. Diese Entschädigungen sowie alle übrigen durch den Vollzug des Konkorda- tes erwachsenden Auslagen werden von den Kantonen im gleichen Verhältnis getragen, wie sie an den Einnahmen aus Schürfgebühren und Produktions- abgaben beteiligt sind.

Art. 6 Konkordatskommission

1 Die Konkordatskommission besteht aus je einem Vertreter der beteiligten Kantone. Die Vertreter wählen in jährlichem Wechsel den Vorsitzenden aus
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952.2 ihrer Mitte. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit aller Vertreter gefasst. Stellvertretung ist zulässig.
2 Die Konkordatskommission bestimmt die für den Vollzug notwendigen Or- gane.

Art. 7 Gebühren und Abgaben

1 Die Verteilung der Schürfgebühren an die Kantone erfolgt nach der Grösse ihrer Anteile am Konkordatsgebiet.
2 Der Kanton, in welchem Erdöl ausgebeutet wird, erhält zum voraus eine Quote in der Höhe von 60 % der Produktionsabgabe, welche aufgrund der in seinem Gebiet erzielten Produktion zu entrichten ist. Die restlichen 40 % der Produktionsabgabe werden an die Kantone im gleichen Verhältnis wie die Schürfgebühren verteilt. Sofern eine Konzession teilweise erlischt, wird die Produktionsabgabe weiterhin nach der Grösse der Anteile am Konkordatsge- biet verteilt.

Art. 8 Beteiligung am Aktienkapital

1 Die Kantone haben das Recht, sich am Aktienkapital der Ausbeutungsgesell- schaft gesamthaft mit 25 % zu beteiligen.
2 Die Kantone Zürich, Bern, Solothurn, St.Gallen, Aargau und Thurgau können sich am Aktienkapital wie folgt beteiligen: Kanton Zürich 7 % Kanton Bern 7 % Kanton Solothurn 2 % Kanton St.Gallen 3 % Kanton Aargau 3 % Kanton Thurgau 3 %
3 Wenn weitere Kantone dem Konkordat beitreten und sich an der Ausbeu- tungsgesellschaft beteiligen, so vermindert sich der Anteil der bereits beteilig- ten Kantone im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung.
4 Sofern ein Kanton keine oder weniger Aktien beansprucht, als ihm zustehen, so sind die übrigen Kantone berechtigt, im Verhältnis ihrer Beteiligung am Aktienkapital diese Aktien zu übernehmen. Die Aktien der Kantone dürfen ohne Zustimmung der Konkordatskommission nicht übertragen werden.
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952.2 Schürfung und Ausbeutung von Erdöl

Art. 9 Expropriationsrecht

Jeder beteiligte Kanton erteilt dem Konzessionär im Rahmen der Konzession das Expropriationsrecht nach kantonalem Recht, soweit die Expropriation für die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl notwendig ist.

Art. 10 Dauer des Konkordates

1 Das Konkordat gilt für die Dauer der jeweils gültigen Konzessionen. Es tritt in Kraft und bleibt bestehen, wenn ihm mindestens drei Kantone, die ein zu- sammenhängendes Gebiet bilden, beigetreten sind oder weiter angehören.
2 Sofern eine Konzession, welche sich auf das gesamte Konkordatsgebiet bezieht, vor ihrem normalen Ablauf erlischt, so erteilen die beteiligten Kantone einem neuen Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustande, so gilt das Konkordat auf Ende des dem Dahinfallen der Konzes- sion folgenden Jahres als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von Absatz
1 nicht mehr erfüllt sind. Die aus dem Konkordat austretenden Kantone kön- ne auf den gleichen Zeitpunkt wieder über ihr Gebiet verfügen.
3 Erlischt eine Konzession nur für einen Teil des Konkordatsgebietes, so wird dadurch der Bestand des Konkordates nicht berührt. Für das frei werdende Gebiet erteilen die beteiligten Kantone einem neuen Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustande, so haben die durch die bestehenden Konzessionen nicht berührten Kantone die Möglichkeit, innert den in Absatz 2 genannten Fristen aus dem Konkordat auszutreten.
4 Zur Entgegennahme eines Verzichtes auf die Konzession ist einzig die Kon- kordatskommission zuständig. Ein solcher Verzicht darf nur aus wichtigen Gründen und nur mit Wirkung für das gesamte Konkordatsgebiet erfolgen.

Art. 11 Anschluss weiterer Kantone

Über den Beitritt von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, ent- scheidet die Konkordatskommission nach Anhörung der Regierungen der beteiligten Kantone. Die Bedingungen, unter denen der Beitritt erfolgt, werden durch die Konkordatskommission festgelegt.

Art. 12 Schlussbestimmungen

Soweit die bestehenden Vorschriften der Kantone im Widerspruch zu diesem Konkordat stehen, werden sie für die Dauer der Gültigkeit des Konkordates ausser Kraft gesetzt.
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