Verordnung über das Pfandbuch betreffend Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen 1 (742.211.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das Pfandbuch betreffend Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen 1

vom 11. Januar 1918 (Stand am 1. Januar 2010) ¹ Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5959 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
in Vollziehung von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917² über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrts­unternehmun­gen (im folgenden Gesetz genannt), auf den Bericht und Antrag seines Post- und Eisenbahndepartements,
beschliesst:
² SR 742.211

A. Einrichtung des Pfandbuches

Art. 1
Das Pfandbuch wird für Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmen³, welche ihren Sitz an einem Orte der deutschen Schweiz haben, in deutscher Sprache und, für alle andern, in französischer Sprache geführt. Für diejenigen Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen jedoch, die zwei oder drei Sprachgebiete bedienen, wird das Pfand­buch sowohl in deutscher als in französischer Sprache (also in zwei Exemplaren) geführt.
³ Ausdruck gemäss Ziff. I 6 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5959 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 2
Es ist je ein zum voraus gebundenes und paginiertes Buch in Folio-Format zu ver­wenden. Es darf kein Blatt herausgenommen und keines nachträglich hineingesetzt werden. Rasuren sind untersagt. Korrekturen und Zusätze sind vom Pfandbuchführer besonders zu beglaubigen.
Art. 3
Das Pfandbuch erhält folgende Rubriken:
Schuldner:

1

2

3

4

5

6

7

Nummer
des
Pfandrechts

Datum der
Bewilligung der Eidg. Departement für Umwelt, Ver­kehr, Energie und Kommunikation⁴

Zweck der Ver­pfän­dung. Betrag und Datum der For­de­rung. Gläubiger. Verzin­sung. Rück­zahlung. Andere Bedingungen. Betrag und
Nummern der Titel

Pfand-objekt

Rang
des Pfand-
rechts

Erlöschen des Pfand­rechs durch Rück­zahlung,
Li­quidation, Ver­zicht usw.

Verschie­denes

⁴ Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
Art. 4
Die Überschrift enthält den vollständigen Namen der physischen oder moralischen Person, welche zur Zeit der Eintragung als Schuldner bzw. als Pfandeigentümer erscheint. Jede Veränderung, welche infolge Abtretung, Fusion usw. in diesen Perso­nalien sich ergibt und wodurch die Schuld ganz oder teilweise auf andere Personen übergeht, wird in Rubrik 7 eingebucht. Die auf einen andern als den ursprünglichen Schuldner lautende Verpfändung ist auf ein neues Folio überzutragen, unter Verwei­sung auf das frühere.
Art. 5
Die Numerierung ist bei jedem Schuldner mit 1 zu beginnen. Jeder unter besonderer Nummer erscheinenden Eintragung ist ein eigenes Doppel-Folio zu widmen, mit Fortsetzung auf einem spätern Blatte, wenn eine Rubrik gefüllt ist.
Art. 6
¹ In der dritten Rubrik ist anzugeben: der Zweck des Anleihens (Art. 3 des Ge­setzes), der Gesamtbetrag des beabsichtigten oder bereits empfangenen Anleihens zuerst in Ziffern, dann in Worten, der Gläubiger, sofern dessen Name bekannt ist, der Zinsfuss und der Einlösungstermin der Coupons, die besondern Bedingungen des Anleihens und diejenigen betreffend der Rückzahlung, endlich der nominelle Betrag sowie das Datum und die Nummern der einzelnen Titel.
² Wenn die Ausgabe der Obligationen der Eintragung im Pfandbuch nachfolgt, so sind nachträglich die wirklich ausgegebenen, bzw. einbezahlten Nummern im Pfandbuch aufzuführen und mit der Angabe des nominellen Gesamtbetrages abzu­schliessen. In der gleichen Rubrik sind die Nummern der heimbezahlten Titel zu verzeichnen. Nach jeder solchen Serientilgung ist die Gesamtsumme des noch schul­digen Kapitals vorzumerken.
³ Die noch nicht zur Ausgabe gelangten Titel von Anleihen, für welche gemäss dem Gesetz ein Pfandrecht bereits erteilt ist, sowie die Partialen aller Anleihen, für die ein solches Pfandrecht künftig nachgesucht und erteilt werden wird, sind vor ihrer Emission dem Pfandbuchführer einzusenden, von ihm abzustempeln, zu unterzeich­nen und im Pfandbuch vorzumerken.
⁴ Diese Vormerknahme ersetzt unter allen Umständen die im Absatz 2 dieses Arti­kels vorgeschriebene Eintragung der erst nach der Einschreibung der Pfandrechts­bewilligung ausgegebenen Titel.
Art. 7
¹ Unter Pfandobjekt ist für die Eisenbahnunternehmen der Anfangs- und der Endpunkt der zum Pfand eingesetzten Linie und deren kilometrische Länge einzutragen. Bildet die betreffende Strecke nur einen Teil eines grösseren Netzes, so ist vorzumerken, dass zum Pfandobjekt überdies gehöre ein nach Artikel 27 des Gesetzes zu bestimmender Teil des dem Unterhalt zudienenden Materials.⁵
² Wird die Vereinigung aufgehoben und infolgedessen der Anteil am Gesamt­material ausgeschieden, so ist dieses im Pfandbuch zu verzeichnen.
³ Bei einem Schifffahrtsunternehmen umfasst das Pfandrecht:
a. die sämtlichen dem Betriebe dienenden Grundstücke, mit Einschluss der Gebäude, Schiffswerften, Docks, Hafen- und Landungsanlagen;
b. den gesamten Schiffspark und dessen Ausrüstung, die gesamte Ausrüstung der Docks, Werften, Werkstätten, Hafen- und Landungsanlagen sowie das gesamte übrige zum Betrieb und Unterhalt gehörende Material.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5959 ).
Art. 8
In der Rubrik 5 finden alle Vereinbarungen, bzw. programmässigen Bestimmungen betreffend den Rang des Pfandrechtes, seine Vorstände und die in gleichen Rechten stehenden Forderungen, mögen diese bereits bestehen oder zu kontrahieren vorbe­halten sein, Platz. Die Vorstände sind durch Verweisung auf die betreffenden Ein­träge summarisch zu bezeichnen. Es sind auch die vorangehenden Prioritäten in die­ser Rubrik aufzuführen. Gleichfalls ist nachzutragen, wenn in der Folge mit Be­zug auf alle oder bloss mit Bezug auf einzelne Titel Veränderungen stattfinden, sei es, dass sie im Range vorrücken oder hinter spätere Verpfändungen zurücktreten.
Art. 9
In die Rubrik 6 werden die Bemerkungen betreffend das Erlöschen des Pfand­rech­tes, infolge gänzlicher Rückzahlung des Anleihens oder eines Verzichtes oder einer Zwangsliquidation usw., verwiesen. Das Ergebnis der letztern ist kurz auszu­führen; auch sind die Obligationen anzugeben, welchen wegen Nichtanmeldung ihr Anteil an der Masse nicht ausgerichtet werden konnte (Art. 47 des Gesetzes).
Art. 10
¹ Jeder Eintrag in jeder Rubrik ist mit der Unterschrift des Protokollführers abzu­schliessen und mit kurzen Verweisungen auf die Belege zu versehen.
² Das Register ist nach den Namen der Schuldner anzulegen.
Art. 11
Die urkundlichen Belege, namentlich ein Exemplar der Pfandtitel, die von den Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmen und den Pfandgläubigern über Ein­trags­entwürfe abgegebenen Erklärungen und die Blätter, in welchen Publikationen mit peremptorischen Fristen erscheinen, sind, nach Schuldnern und Pfandrechts­nummern geordnet, beim Pfandbuch aufzubewahren.

B. Führung des Pfandbuches

Art. 12 ⁶
Die Führung des Pfandbuches wird dem Eidgenössischen Amt für Verkehr über­tra­gen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 31. März 1971, in Kraft seit 1. April 1971 ( AS 1971 373 ).
Art. 13 ⁷
⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 31. März 1971, mit Wirkung seit 1. April 1971 ( AS 1971 373 ).
Art. 14
Der Entwurf der Einträge in das Pfandbuch wird in der Regel dem Schuldner zur Einsicht vorgelegt, und seine Änderungsvorschläge sollen, dem Eintrag ins Pfand­buch vorgängig, genau geprüft und möglichst berücksichtigt werden. In gleicher Weise ist auch den bereits in einem Vertragsverhältnis stehenden Gläubigern, nöti­genfalls durch Publikation, eine Frist zur Einsichtnahme und Anbringung von Reklamationen anzusetzen.
Art. 15
Behufs Prüfung und Feststellung des Textes der Pfandtitel ist dem Gesuch um Bewilligung der Verpfändung ausser den durch Artikel 3 des Gesetzes geforderten Nachweisen das Formular eines solchen Titels beizulegen.
Art. 16
In dem durch Artikel 8 des Gesetzes vorgesehenen Falle sind diejenigen Titel, mit Bezug auf welche Widerspruch gegen den Verzicht auf das Pfandrecht oder den Rang erhoben wird, der Einsprache beizulegen und alsdann vom Pfandbuchführer mit sachgemässem, von ihm unterzeichnetem Vormerk zu versehen.
Art. 17
Alle hinfort von den Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmen eingelösten Titel sind dem Pfandbuchführer einzusenden. Nachdem sie derselbe als annulliert abge­stempelt hat, gelangen sie an die Verwaltung zurück. Titel, welche nach Aufnahme ins Pfandbuch zur Rückzahlung gelangen, werden, solange diese Operation mit ihnen nicht vorgenommen ist, als noch in Kraft bestehend betrachtet.

C. Gebühren und Publikationsorgan ⁸

⁸ Fassung gemäss Art. 52 Bst. g der Gebührenverordnung BAV vom 1. Juli 1987, in Kraft seit 1. Okt. 1987 ( AS 1987 1052 ).
Art. 18 ⁹
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 1998¹⁰.
⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Gebührenverordnung BAV vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1999 754 ).
¹⁰ SR 742.102
Art. 19 und 20 ¹¹
¹¹ Aufgehoben durch Art. 52 Bst. g der Gebührenverordnung BAV vom 1. Juli 1987, mit Wirkung seit 1. Okt. 1987 ( AS 1987 1052 ).
Art. 21
Als obligatorisches Publikationsmittel wird das Bundesblatt bezeichnet. In beson­dern Fällen können auch noch andere Blätter zu Insertionen benutzt werden.

Cbis. ¹² Zwangsliquidation

¹² Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 243 ).
Art. 21 a
Für das Treffen aller Massnahmen betreffend die Zwangsliquidation und die Ausübung des rechtlichen Gehörs bei derselben ist das Bundesamt für Verkehr zuständig.

D. ¹³ Inkrafttreten

¹³ Tit. eingefügt durch Art. 52 Bst. g der Gebührenverordnung BAV vom 1. Juli 1987, in Kraft seit 1. Okt. 1987 ( AS 1987 1052 ).
Art. 22
Diese Verordnung tritt zugleich mit dem Bundesgesetz vom 25. September 1917¹⁴ betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrts­unternehmungen in Kraft, und es wird auf denselben Zeitpunkt diejenige vom 17. September 1874¹⁵ betreffend Einrichtung und Führung des Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahnen aufgehoben.
¹⁴ SR 742.211
¹⁵ [ AS 1 108 , 3 122 456 , 4 10 , 26 1086 ]

Schlussbestimmung der Änderung vom 31. März 1971 ¹⁶

¹⁶ AS 1971 373
In Ausführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1917¹⁷ über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen wird das Eidgenössische Amt für Verkehr als zuständig erklärt:
1. für die Erteilung der Bewilligung zur Bestellung von Pfandrechten (Art. 1 des Gesetzes),
2. für die Veröffentlichung von Begehren und Beschlüssen betreffend Verpfän­dung und Zwangsliquidation (Art. 2, 8 und 78 des Gesetzes).
¹⁷ SR 742.211
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