Verordnung zum Archäologiegesetz (793.11)
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Verordnung zum Archäologiegesetz

Verordnung zum Archäologiegesetz (ArchVo) Vom 22. November 2005 (Stand 1. November 2005) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
1 Römerstadt Augusta Raurica

§ 1 Gebiet

1 Das Gebiet der ehemaligen Römerstadt Augusta Raurica liegt innerhalb des antiken Stadtperimeters.
2 Gemäss Anhang zu dieser Verordnung erstreckt sich das Gebiet der ehemali - gen Römerstadt im Kanton Basel-Landschaft nordostseits dem Violenbach ent - lang bis hin zur Autobahn A2/A3. Danach verläuft der Stadtperimeter südlich der Autobahn (in etwa der Wölferstrasse) entlang bis zur Einmündung Siche - lenstrasse, von da aus westlich als Verbindungslinie an den Tempelhof, da - nach ungefähr entlang des Tempelhofweges. Bei der Flur «Obermüli» verläuft der Perimeter, die Flur umgreifend, westwärts an den Ergolzlauf bis zur Mün - dung des Violenbachs.
2 Raumplanerische Massnahmen

§ 2 Nutzungsplanung

1 Kanton und Gemeinden scheiden im Rahmen der Nutzungsplanung für orts - feste archäologische Schutzobjekte archäologische Schutzzonen aus.
2 Schutzzweck, Schutzmassnahmen und Nutzungsmöglichkeiten sind in den Nutzungsplanungen festzulegen.
1) SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0747
3 In Bauzonen ist im Rahmen der Nutzungsplanung für Schutzzonen zur Erhal - tung ortsfester archäologischer Schutzobjekte folgende Abstufung anzustre - ben:
a. Schutzzonen, die der archäologischen Forschung vorbehalten sind. Nut - zungen sowie Bauten und Anlagen, welche dieser Zielsetzung widerspre - chen, sind untersagt.
b. Schutzzonen, welche eine Bautätigkeit ohne wesentlichen Eingriff in die archäologische Substanz zulassen (Bauen über den Ruinen).
c. Schutzzonen, in welchen konventionelles Bauen je nach Ergebnis einer durchzuführenden archäologischen Untersuchung zulässig ist.
3 Gefährdungs- und Zerstörungsverbot

§ 3 Bewilligungspflicht

1 Für archäologische Stätten, Zonen und bewegliche Objekte besteht ein Ge - fährdungs- und Zerstörungsverbot. Davon ausgenommen sind archäologische Untersuchungen.
2 Eingriffe, welche zu Veränderungen, Zerstörungen oder Gefährdungen archäologischer Substanz führen, bedürfen einer Archäologiebewilligung (§ 5 Abs. 1 des Archäologiegesetzes vom 11. Dezember 2002
2 ) ArchG). Dies gilt insbesondere auch für Nutzungsänderungen jeder Art bei geschützten archäologischen Stätten und Zonen (§ 5 Abs. 2 ArchG).

§ 4 Einfache Anfrage

1 Ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens gibt die Fachstelle auf begründe - tes Gesuch hin darüber schriftlich Auskunft, ob für eine bestimmte Nutzung auf einer Parzelle die Erteilung einer Archäologiebewilligung in Frage kommt.
2 Der Aufwand für die Auskunftserteilung beschränkt sich in der Regel auf eine Archivrecherche.

§ 5 Landwirtschaftliche Nutzung

1 Die landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Fruchtfolgebewirtschaftung ist von der Bewilligungspflicht ausgenommen, sofern:
a. der Boden nicht tiefer als 20 cm bearbeitet wird und
b. die Bodenbearbeitung die Anforderungen an den ökologischen Leistungs - nachweis gemäss der Verordnung über die Direktzahlungen an die Land - wirtschaft
3 ) (Düngung, Bodenschutz, Schädlingsbekämpfung usw.) erfüllt.
2) SGS 793
3) SR 910.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0747
2 Jede andere Bewirtschaftung bedarf nach Rücksprache mit dem Ebenrain- Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («dem Ebenrain») einer Archäologiebewilligung.

§ 6 Bewilligungserteilung

1 Ob die Bewilligung erteilt werden kann, richtet sich nach der wissenschaftlich- archäologischen Bedeutung der archäologischen Substanz, in die eingegriffen werden soll.
2 Sie ist auch möglich, wenn eine archäologische Stätte, eine archäologische Zone oder ein bewegliches archäologisches Objekt den Grad eines Schutzob - jekts erreicht.
3 Wurden zur Erhaltung ortsfester archäologischer Schutzobjekte Schutzzonen ausgeschieden, bestimmt die Nutzungsplanung die Eingriffsmöglichkeiten in die archäologische Substanz.

§ 7 Bewilligungsinstanz

1 Bewilligungsinstanz ist das Amt für Kultur.

§ 8 Unterhaltsarbeiten im Tiefbau

1 Werden im Bereich geschützter archäologischer Stätten oder Zonen im Rah - men des Tiefbaus Unterhaltsarbeiten mit Eingriffen in das Erdreich vorgenom - men, haben das Tiefbauamt und die Gemeinden hierüber die Fachstelle recht - zeitig zu orientieren und diese im Rahmen der Projektierung zur Vernehmlas - sung einzuladen.
4 Baueinsprachen

§ 9 Einsprache

1 Die Fachstelle erhebt bei baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen im Rahmen des Baugesuchsverfahrens Einsprache gegen Bauvorhaben, von de - nen bekannt oder zu vermuten ist, dass sie archäologische Stätten oder Zonen berühren oder beeinträchtigen.

§ 10 Bauvorhaben und archäologische Untersuchung

1 Die Fachstelle kann bis spätestens 30 Tage nach der Einspracheerhebung die Einplanung einer archäologischen Untersuchung auf Kosten des Kantons in das Bauvorhaben verlangen.
2 Sie teilt innert dieser Frist der Baubewilligungsbehörde mit:
a. mit welchen Grabungsmassnahmen zu rechnen ist und * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0747
b. innert welcher Frist die Grabungen ausgeführt werden.

§ 11 Verzicht auf archäologische Untersuchung

1 Auf die Durchführung einer archäologischen Untersuchung kann verzichtet werden, wenn:
a. ein Bauvorhaben in einer archäologischen Schutzzone gemäss § 2 Abs. 3 Bst. a oder b dieser Verordnung liegt und
b. das Vorliegen erhaltenswerter archäologischer Substanz bekannt ist.
2 Wird auf eine archäologische Untersuchung verzichtet, beantragt die Fach - stelle der Baubewilligungsbehörde die Abweisung des Baugesuches oder die Erteilung der Baubewilligung mit Auflagen.

§ 12 Vorgängige archäologische Untersuchung (ohne Baubewilli -

gung)
1 Erfolgt die Zusicherung, dass eine archäologische Untersuchung vor Baube - ginn durchgeführt werden kann, zieht die Fachstelle im Baubewilligungsverfah - ren die Einsprache zurück.
2 Je nach Befund der archäologischen Untersuchung weist die Fachstelle die Baubewilligungsbehörde an, die Baubewilligung mit oder ohne Auflagen zu er - teilen oder zu verweigern. Vorher darf die Baubewilligung nicht erteilt werden.

§ 13 Baubegleitende archäologische Untersuchung (mit Teilbaube -

willigung)
1 Wird die archäologische Untersuchung baubegleitend mit den Aushubarbei - ten durchgeführt, bedarf es einer Teilbaubewilligung nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes.
2 Die Baubewilligungsbehörde erteilt die Teilbaubewilligung auf Antrag der Bauherrschaft.
3 Zuvor orientiert sie die Bauherrschaft schriftlich über den Stand des Baube - willigungsverfahrens.
4 Fördert die archäologische Untersuchung keine erhaltenswerte archäologi - sche Substanz zu Tage, zieht die Fachstelle die Einsprache zurück und weist die Baubewilligungsbehörde an, die Baubewilligung aus archäologischer Sicht zu erteilen.
5 Fördert die archäologische Untersuchung erhaltenswerte archäologische Substanz zutage, zieht die Fachstelle:
a. die Einsprache zurück und weist die Baubewilligungsbehörde an, die Baubewilligung unter Auflagen zu erteilen; oder
b. sie weist die Baubewilligungsbehörde an, in Gutheissung der Einsprache das Baugesuch abzuweisen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0747

§ 14 Baubegleitende, etappierte archäologische Untersuchung (mit

Baubewilligung)
1 Dient eine archäologische Untersuchung lediglich Dokumentationszwecken, kann diese baubegleitend und etappenweise durchgeführt werden.
2 Liegt hierfür die Zustimmung der Bauherrschaft schriftlich vor, zieht die Fach - stelle die Einsprache zurück und weist die Baubewilligungsbehörde an, die Baubewilligung mit der entsprechenden Auflage zu versehen.

§ 15 Koordination

1 Die Baubewilligungsbehörde sorgt für die Koordination der Verfahrensabläu - fe.

§ 16 Archäologische Untersuchungen bei Tiefbauten

1 Bei Tiefbauten (Neu- oder Erweiterungsbauten) kann die Fachstelle im Rah - men des Auflage- und Einspracheverfahrens die vorgängige oder baubeglei - tende Durchführung einer archäologischen Untersuchung verlangen.
2 Führen archäologische Untersuchungen zu positiven Befunden, ist den Er - gebnissen bei der Projektrealisierung so weit wie möglich Rechnung zu tragen.
5 Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen

§ 17 Verfahren

1 Die Fachstelle beantragt dem Regierungsrat die Aufnahme einer archäologi - schen Stätte oder Zone in das Inventar mit den dazugehörigen Schutzvorkeh - rungen und Nutzungsbeschränkungen.

§ 18 Anmerkung im Grundbuch

1 Die grundbuchliche Anmerkung «geschützter archäologischer Stätten» oder «geschützter archäologischer Zonen» ist lediglich im Falle der Inventaraufnah - me vorzunehmen.
6 Schlussbestimmungen

§ 19 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Regierungsratsverordnung vom 27. Mai 1980
4 ) über die administrative Behandlung von Baugesuchen im Gebiet Augusta Raurica wird aufgehoben.
4) GS 27.472, SGS 405 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0747

§ 20 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. November 2005 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0747
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.11.2005 01.11.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0747 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0747
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.11.2005 01.11.2005 Erstfassung GS 35.0747 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0747
621000
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265000 265000 Antiker Stadtperimeter
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