Alpgesetz
Kanton Appenzell Innerrhoden Alpgesetz vom 30. April 1995 (Stand 26. April 2015) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, * beschliesst: l. Allgemeines
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Erhaltung des Alpgebietes als Lebens- und Erholungsraum für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Si - cherung einer geordneten Bewirtschaftung. Zudem regelt es die touristische Nutzung und die Verbesserung der alpwirtschaftlichen Betriebsverhältnisse. Den allgemeinen Interessen der Umwelt, insbesondere der Erhaltung des Grundwassers und der damit verbundenen Trinkwasserversorgung sowie dem Schutze der Natur unter Wahrung des Landschaftsbildes ist Rechnung zu tragen.
Art. 2 * Geltungsbereich
1 Der örtliche Geltungsbereich dieses Gesetzes wird durch den Grossen Rat festgelegt.
Art. 3 * Zuständigkeiten
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement ge - nannt).
II. Nutzungsgrundsätze
II.1. Landwirtschaftliche Nutzung
Art. 4 Bewirtschaftung
1 Die Alpen sind ausgewogen und umweltschonend zu bewirtschaften. Ins - besondere ist dabei darauf zu achten, dass die standorttypischen Pflanzen - arten nicht gefährdet werden.
2 Der Auftrieb von Schafen ist nur mit entsprechender Bewilligung des De - partementes möglich. *
3 Es dürfen keine organischen Dünger zugeführt werden. Die Verwendung von Handelsdünger ist nur im Rahmen von bewilligten Bodenverbesserungs - programmen zulässig.
4 Im Alpgebiet dürfen keine Stoffe verwendet werden, die höher eingestuft sind als Gifte der Klasse 5 im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Ver - kehr mit Giften. Flächenbehandlungen gegen Unkraut sind verboten.
Art. 5 * Bewirtschaftungszwang
1 Sofern ein wesentliches öffentliches Interesse besteht, kann das Departe - ment die Bewirtschaftung von unbewirtschafteten Alpen durch staatliche Or - gane oder Dritte anordnen. Hiefür sind die vorhandenen Gebäulichkeiten zur Verfügung zu stellen. In diesem Falle ist dem säumigen Eigentümer 1 ) oder Pächter keine Entschädigung auszurichten. Zudem hat dieser für die durch die Ersatzvornahme entstehenden Kosten aufzukommen.
Art. 6 Bestossung
1 Die Anzahl der auf einer Alp gehaltenen Tiere und die Dauer der Alpung haben sich nach der Ertragsfähigkeit der Alp zu richten. Die Alpzeit dauert längstens bis zum 30. September.
2 Futterzufuhren zur Verlängerung der Alpzeit sind verboten.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
II.2. Übrige Nutzung
Art. 7 Spezielle Schutzmassnahmen
1 Der Grosse Rat kann in bezug auf die Haltung von alpfremden Tieren wäh - rend der Alpzeit besondere Bestimmungen erlassen.
2 Das Entfachen von Feuer an brandgefährdeten Stellen im Freien und in der Nähe von Gebäuden ist verboten.
Art. 8 Sportliche Tätigkeiten
1 Das Alpgebiet darf mit Ausnahme der bewilligten Routen nicht mit Fahrrä - dern befahren werden.
2 Das Starten und Landen mit Deltaseglern oder anderen Fluggeräten ist im Alpgebiet mit Ausnahme bewilligter Start- und Landegebiete verboten.
3 Das Departement regelt in Zusammenarbeit mit dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement sowie dem Volkswirtschaftsdepartement die Routen bzw. die Start- und Landegebiete im Sinne dieses Artikels. *
4 Der Grosse Rat kann für weitere Tätigkeiten, die die Alpen besonders be - lasten, Vorschriften erlassen. *
III. Beitragsleistungen und Unterhalt
Art. 9 * Beiträge für Infrastruktur- und Bodenverbesserungsmassnah -
men
1 Der Kanton fördert die Erhaltung und Bewirtschaftung der Alpen insbeson - dere mit Beiträgen an Infrastruktur- und Bodenverbesserungsmassnahmen. Er kann zudem unabhängig zu den Leistungen des Bundes für die Sömme - rung Beiträge ausrichten.
Art. 10 * Definition der Sömmerung
1 Als Sömmerung gilt die zeitweilige Nutzung der Alpgebiete im Sinne dieses Gesetzes mit Gross- und/oder Kleinvieh.
Art. 11 * ...
Art. 12 * Hilfe bei Naturkatastrophen
1 Das Departement kann in Fällen von Naturkatastrophen sowohl die Eigen - tümer als auch die Bewirtschafter von Alpen sowie Alprechtsbesitzer ver - pflichten, sich an den notwendigen Instandstellungs- und Aufräumungsarbei - ten finanziell oder durch eigene Arbeitsleistungen angemessen zu beteili - gen.
2 Die Verteilung allfälliger Kosten für die Aufräumungsarbeiten wird vorgän - gig vom Departement geregelt.
IV. Gemeine Alpen des Kantons *
Art. 13 Bewerbungsrecht
1 Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger mit Wohnsitz im Kanton Ap - penzell I. Rh. sind berechtigt, sich in den gemeinen Alpen um ein Hütten - recht zu bewerben.
Art. 14 * Weitere Vorschriften
1 Die Einzelheiten wie Art der Nutzung, Entschädigungen, Frondienstleistun - gen usw. werden vom Grossen Rat geregelt.
V. Rekursrecht und Strafverfolgung
Art. 15 * ...
Art. 16 Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie der dazuge - hörenden Ausführungsbestimmungen und gestützt der darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. *
2 Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestim - mungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidari - scher Mithaftung der juristischen Personen oder der Gesellschaft für Bussen und Kosten.
VI. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe - stimmungen.
Art. 18 * Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde auf den 1. Ja - nuar 1996 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
30.04.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung -
28.04.1996 01.01.1997 Titel IV. geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 15 aufgehoben -
24.04.2005 24.04.2005 Ingress geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 2 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 3 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 4 Abs. 2 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 5 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 8 Abs. 3 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 8 Abs. 4 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 9 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 10 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 12 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 14 geändert -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 16 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 18 geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 16 Abs. 1 geändert -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 11 aufgehoben -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 30.04.1995 01.01.1996 Erstfassung - Ingress 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 2 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 3 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 4 Abs. 2 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 5 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 8 Abs. 3 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 8 Abs. 4 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 9 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 10 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 11 26.04.2015 26.04.2015 aufgehoben - Art. 12 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Titel IV. 28.04.1996 01.01.1997 geändert - Art. 14 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 15 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben - Art. 16 Abs. 1 24.04.2005 01.01.2007 geändert - Art. 16 Abs. 1 26.04.2009 01.01.2011 geändert - Art. 18 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
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