Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Weiterbildungsschule (413.300)
CH - BS

Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Weiterbildungsschule

Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Weiterbildungsschule
1 ) (Aufnahmeverordnung WBS) Vom 2. Dezember 2003 (Stand 10. August 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst in Ausfüh rung der §§ 37 und 74 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2 ) auf Antrag des Erziehungsrates folgende Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Vorbildung allgemeine Richtung

3 )
1 In die 1. Klassen der allgemeinen Richtung der Weiterbildungsschule (WBS) werden auf Beginn des Schuljahres alle Schülerinnen und Schüler der Orientierungsschule des Kantons Basel-Stadt (OS) aufge - nommen.
4 )
2 Wer in einer der OS mindestens gleichwertigen Schule die entspre - chenden Stufen durchlaufen hat, findet ebenfalls Aufnahme, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Aufnahmebedingungen erfüllt sind. Mit andern Kantonen können Aufnahmeregelungen vereinbart wer - den.

§ 1a.

5 ) Aufnahmebedingungen Musikklassen
1 In die 1. Klassen der Musikklassen der WBS werden auf Beginn des Schuljahres diejenigen Schülerinnen und Schüler aufgenommen, wel - che die Voraussetzungen für einen Eintritt in die 1. Klassen der allge - meinen Richtung der WBS erfüllen und zusätzlich einen Eignungstest bestehen.
6 )
2 Aufgrund des Eignungstests werden die musikalischen Grundfertig - keiten und die Motivation ermittelt.
3 Die Volksschulleitung legt die Modalitäten und Inhalte des Eig - nungstests fest und sorgt für dessen Durchführung bis spätestens Ende März.
7 )
4 Ein nicht bestandener Eignungstest kann nicht wiederholt werden.
1) Titel in der Fassung des RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
2) SG 410.100 .
3)

§ 1 Titel in der Fassung des RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).

4)

§ 1 Abs. 1 geändert durch RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005) und

erneut geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
5)

§ 1a eingefügt durch RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).

6)

§ 1a Abs. 1 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

7)

§ 1a Abs. 3 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

1

§ 1b.

8 ) Aufnahmebedingungen Sportklassen
1 In die 1. Klassen der Sportklassen der WBS werden auf Beginn des Schuljahres diejenigen Schülerinnen und Schüler aufgenommen, wel - che nebst den Voraussetzungen für einen Eintritt in die 1. Klassen der allgemeinen Richtung zusätzlich noch eine der folgenden Vorausset - zungen erfüllen:
9 )

1. sie erfüllen diejenigen sportlichen Kriterien, welche von der

Volksschulleitung in Absprache mit der verantwortlichen Stelle für Leistungssportförderung des Sportamts Basel-Stadt festgelegt werden oder

2. sie weisen einen Leistungsausweis aus dem Bereich Tanz und

Ballett vor.
2 Zudem sind sie bereit, sich u.a. durch Eigeninitiative, Disziplin und Planung ihrer Aktivitäten sowohl im schulischen als auch im sportli - chen Bereich für gute Leistungen einzusetzen. Sie verpflichten sich, die Betreuenden der Sportklassen über ihre sportlichen Zielsetzun - gen, ihr Trainings- und Wettkampfprogramm, die erzielten sportlichen Resultate sowie allfällige Verletzungen zu orientieren.
3 Bei Nichterfüllung (Abs. 1 Ziff. 1 und 2) oder wiederholter Nichtein - haltung der Aufnahmevoraussetzungen (Abs. 2) oder der übrigen ge - setzlich vorgesehenen Pflichten kann die Schulleitung nach schriftli - cher Verwarnung die Versetzung in eine Klasse der allgemeinen Rich - tung anordnen.

§ 2.

10 ) Alter
1 Schülerinnen und Schüler, welche nicht aus der OS in die WBS über - treten, werden aufgenommen, wenn sie die WBS spätestens in dem Kalenderjahr abschliessen, in welchem sie 16 Jahre alt werden. Be - gründete Ausnahmen bleiben vorbehalten.

§ 3.

Zuständigkeit
1 Aufgrund des eingereichten Zuteilungsentscheids der OS und allfäl - liger weiterer Dokumente entscheidet die Schulleitung unter anderem über: – die Aufnahme und deren Form, – die Zulassung zu einer Aufnahmeprüfung, – die Durchführung eines Aufnahmegesprächs, – die Abweisung.
2 In allen Fällen, die durch die Verordnung nicht geregelt sind, ent - scheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung der schulischen Vor - aussetzung über die Form der Aufnahme, die Aufnahme mit einer aus - serordentlichen Probezeit oder die Abweisung.
8)

§ 1b eingefügt durch RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).

9)

§ 1b Abs. 1 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

10)

§ 2 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

2

§ 4. Ausserordentliche Probezeit

1 Die ausserordentliche Probezeit dauert mindestens sechs Wochen, ist verlängerbar und dauert in der Regel maximal ein Schuljahr.
2 In begründeten Fällen entscheidet die Schulleitung über eine Verlän - gerung der Probezeit.
3 Nach Ablauf der ausserordentlichen Probezeit wird unter Berück - sichtigung der schulischen Leistungen über die definitive Aufnahme oder Abweisung entschieden. II. Aufnahme von der OS in die 1. Klassen der WBS
11 )

§ 5.

Definitive Aufnahme in eine 1. Klasse des Allgemei - nen-Zuges (A-Zug)
1 In eine 1. Klasse des A-Zuges werden alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche in der 3. Klasse der OS bis zu 12 Punkte er - reicht haben.

§ 6. Definitive Aufnahme in eine 1. Klasse des Erweiter -

ten-Zuges (E-Zug)
1 Schülerinnen und Schüler, welche in der 3. Klasse der OS mindestens
13 Punkte erreicht haben, werden definitiv in eine 1. Klasse des E- Zuges aufgenommen.
2 Schülerinnen und Schüler, welche die Punkte für eine definitive Zu - teilung in den E-Zug nicht erreicht haben, werden mit dem Bestehen einer Aufnahmeprüfung definitiv in eine 1. Klasse des E-Zuges aufge - nommen.
3 Wer definitiv aufgenommen ist, kann frühestens nach Ablauf eines Jahres gemäss den Bestimmungen der Lernbeurteilungsverordnung in den A-Zug umgestuft werden.

§ 7. Provisorische Aufnahme in eine 1. Klasse des E-Zuges

1 Schülerinnen und Schüler, welche die Punkteanforderung für eine definitive Aufnahme in eine 1. Klasse des E-Zuges maximal um einen Punkt nicht erreicht haben, werden auf Antrag der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge mit einer Probezeit von einem Semester provisorisch in eine 1. Klasse des E-Zuges aufgenommen.
2 Wer provisorisch aufgenommen ist, kann gemäss den Bestimmungen der Lernbeurteilungsverordnung frühestens nach Ablauf eines Semes - ters in den A-Zug umgestuft werden.
11) Titel geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
3

§ 8.

Aufnahmeprüfung: Durchführung und Modalitäten
1 Die zuständige Stelle des Erziehungsdepartements sorgt für die Durchführung der Aufnahmeprüfung. Sie bestimmt in Absprache mit der Volksschulleitung und der Leitung der weiterführenden Schulen
12 ) die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsinhalte.
13 )
2 Eine nicht bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. III. Aufnahme vom Gymnasium in die WBS
14 )

§ 9.

1 Schülerinnen und Schüler der 1. Klasse der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt können auf Beginn des 2. oder des 3. Semesters definitiv in den E-Zug der WBS wechseln.
15 )
2 In begründeten Fällen kann eine Aufnahme im Laufe des 3. Semes - ters erfolgen. IV. Rechtsmittel

§ 10.

16 )
1 Gegen Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung von der zustän - digen Stelle des Erziehungsdepartements oder von der Schulleitung erlassen werden, kann nach den Bestimmungen des Organisationsge - setzes an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständi - gen Departementsvorsteher rekurriert werden. V. Schlussbestimmungen

§ 11.

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
17 )
12)

§ 8 Abs. 1: Umbenennung "Leitung der weiterführenden Schulen" in "Lei -

tung Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirk - sam seit 1. 1. 2014).
13)

§ 8 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

14) Titel geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
15)

§ 9 Abs. 1 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

16)

§ 10 in der Fassung des RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

17) Wirksam seit 11. 12. 2003.
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