Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwen... (0.211.221.431)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 1

Abgeschlossen in Den Haag am 24. Oktober 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 1964² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. November 1964 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Januar 1965 (Stand am 23. April 2002) ¹ Dieses Übereinkommen gilt für die Schweiz nur noch im Verhältnis zu jenen Vertragsstaaten, die dem Übereinkommen vom 2. Okt. 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht ( SR 0.211.213.01 Art. 18) nicht beigetreten sind. Siehe die Liste der Vertragsstaaten hiernach. ² Art. 1 Abs. 1 des BB vom 1. Okt. 1964 ( AS 1964 1277 )
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
vom Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht aufzustellen,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Art. 1
Das Recht des Staates, in welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bestimmt ob, in welchem Ausmass und von wem das Kind Unterhalt verlangen kann.
Wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates anwendbar, in welchem das Kind seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Recht bestimmt auch, wer die Unterhaltsklage erheben kann und welche Fristen für die Klageerhebung gelten.
«Kind» im Sinne dieses Übereinkommens ist jedes eheliche, nichteheliche oder angenommene Kind, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Art. 2
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 1 kann jeder Vertragsstaat sein eigenes Recht für anwendbar erklären,
a.
wenn der Unterhaltsanspruch vor einer Behörde dieses Staates erhoben wird,
b. wenn die Person, von welcher der Unterhalt verlangt wird, und das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen und
c.
wenn die Person, von welcher der Unterhalt verlangt wird, ihren gewöhn­lichen Aufenthalt in diesem Staate hat.
Art. 3
Entgegen den vorstehenden Bestimmungen ist das von den innerstaatlichen Kolli­sionsnormen der angerufenen Behörde bezeichnete Recht anzuwenden, wenn das Recht des Staates, in welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ihm jeden Anspruch auf Unterhalt versagt.
Art. 4
Von der Anwendung des in diesem Übereinkommen für anwendbar erklärten Rechts kann nur abgesehen werden, wenn seine Anwendung mit der öffentlichen Ordnung des Staates, welchem die angerufene Behörde angehört, offensichtlich unvereinbar ist.
Art. 5
Dieses Übereinkommen findet auf die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Seitenverwandten keine Anwendung.
Es regelt nur das Kollisionsrecht auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht. Die in Anwendung dieses Übereinkommens gefällten Entscheidungen können den Fragen der Abstammung und der familienrechtlichen Beziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger nicht vorgreifen.
Art. 6
Das Übereinkommen findet nur auf die Fälle Anwendung, in welchen das in Arti­kel 1 bezeichnete Recht das Recht eines Vertragsstaates ist.
Art. 7
Dieses Übereinkommen steht den Staaten, die auf der Achten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertreten waren, zur Unterzeichnung offen.
Es bedarf der Ratifizierung, und die Ratifikationsurkunden sollen beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt werden.
Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen, wovon jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
Art. 8
Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 9
Dieses Übereinkommen findet auf das Mutterland jedes Vertragsstaates ohne weiteres Anwendung.
Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung des Übereinkommens in allen oder einzelnen anderen Gebieten, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, so hat er diese Absicht durch eine Urkunde zu notifizieren, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.³
Das Übereinkommen tritt in Kraft im Verhältnis zwischen den Staaten, die innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung keine Einwendungen erheben, und jedem Gebiet, dessen internationale Beziehungen der betreffende Staat wahrnimmt und für welches er die Notifizierung vorgenommen hat.
³ Mit Note vom 1. Juni 1966 hat Frankreich beschlossen, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf die Gesamtheit des Gebietes der Französischen Republik auszudehnen ( AS 1967 766 ).
Art. 10
Jeder Staat, der auf der Achten Tagung der Konferenz nicht vertreten war, kann diesem Übereinkommen beitreten, es sei denn, dass ein oder mehrere Staaten, welche das Übereinkommen ratifiziert haben, innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die niederländische Regierung den Beitritt mitgeteilt hat, dagegen Einspruch erheben. Der Beitritt erfolgt in der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Weise.
Es besteht Einverständnis darüber, dass Beitritte erst erfolgen können, nachdem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 8 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
Art. 11
Jeder Vertragsstaat kann sich anlässlich der Unterzeichnung oder der Ratifizierung dieses Übereinkommens oder anlässlich seines Beitritts vorbehalten, es nicht auf angenommene Kinder anzuwenden.
Art. 12
Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, von dem in Artikel 8 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt an gerechnet.
Mit demselben Zeitpunkt beginnt diese Frist auch für die Staaten zu laufen, welche das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später beitreten.
Ausser im Falle einer Kündigung gilt das Übereinkommen als stillschweigend um jeweils fünf Jahre erneuert.
Die Kündigung ist wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren, das hiervon allen anderen Vertragsstaaten Kenntnis geben wird.
Die Kündigung kann sich auf alle oder einzelne Gebiete beschränken, die in einer auf Grund des Artikels 9 Absatz 2 erfolgten Notifikation aufgeführt sind.
Die Kündigung ist nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 24. Oktober 1956 in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande zu hinterlegen ist und wovon jedem der Staaten, welche auf der Achten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertreten waren, sowie den später beitretenden Staaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übergeben wird.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Oktober 2001

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

In-Kraft-Treten

Belgien*

26. August

1970

24. Oktober

1970

China*

Macau

30. September

1999

20. Dezember

1999

Deutschland*

  2. November

1961

  1. Januar

1962

Frankreich

  2. Mai

1963

  1. Juli

1963

Französisch Guyana

  1. Juni

1966 B

  1. Dezember

1966

Französisch Polynesien

  1. Juni

1966 B

  1. Dezember

1966

Französische Süd- und Antarktisgebiete

  1. Juni

1966 B

  1. Dezember

1966

Guadeloupe

  1. Juni

1966 B

  1. Dezember

1966

Komoren

  1. Juni

1966 B

  1. Dezember

1966

Martinique

  1. Juni

1966 B

  1. Dezember

1966

Neukaledonien

  1. Juni

1966 B

  1. Dezember

1966

St. Pierre und Miquelon

  1. Juni

1966 B

  1. Dezember

1966

Territorium Französische Somaliküste

  1. Juni

1966 B

  1. Dezember

1966

Wallis und Futuna

  1. Juni

1966 B

  1. Dezember

1966

Italien*

22. Februar

1961

  1. Januar

1962

Japan

22. Juli

1977

19. September

1977

Liechtenstein*

21. Dezember

1972 B

18. Februar

1973

Luxemburg*

27. August

1958

  1. Januar

1962

Niederlande*

15. Oktober

1962

14. Dezember

1962

Aruba

13. Juli

1986**

13. Januar

1987

Österreich

24. Juni

1959

  1. Januar

1962

Portugal*

  6. Dezember

1968

  3. Februar

1969

Schweiz*

18. November

1964

17. Januar

1965

Spanien

27. März

1974

25. Mai

1974

Türkei*

28. Februar

1972

27. April

1972

*

Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

**

Datum der Notifikation der Regierung der Niederlande an die Vertragsstaaten betreffend die Anwendung des Übereinkommens auf Aruba.

Vorbehalte und Erklärungen

Belgien

In Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens wird das belgische Recht selbst dann als anwendbar erklärt, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, der Unterhaltsanspruch vor einem belgischen Gericht erhoben, das Kind und die Person, von welcher der Unterhalt verlangt wird, belgischer Nationalität sind, und die letzterwähnte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hat.

China

Bis zum 19. Dezember 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungs­erklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 30. September 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

Deutschland

Auf Unterhaltsansprüche deutscher Kinder findet deutsches Recht Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 2 des Übereinkommens vorliegen.

Italien

Hinsichtlich des Übereinkommens vom 24. Oktober 1956 erklärt die italienische Regierung unter Berufung auf die in Artikel 2 vorgesehene Befugnis, dass auf die in den Buchstaben a, b und c dieses Artikels erwähnten Fälle italienisches Recht anwendbar ist.

Liechtenstein

Das liechtensteinische Recht ist anwendbar, wenn der Unterhaltsanspruch von einer liechtensteinischen Behörde erhoben wird, der Unterhaltspflichtige und das Kind liechtensteinische Staatsbürger sind und der Unterhaltspflichtige seinen gewöhn­lichen Aufenthalt in Liechtenstein hat.

Luxemburg

In Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens wird das luxemburgische Recht selbst dann als anwendbar erklärt, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, der Unterhaltsanspruch vor einem luxemburgischen Gericht erhoben, das Kind und die Person, von welcher der Unterhalt verlangt wird, luxemburgischer Nationalität sind, und die letzterwähnte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg hat.

Schweiz ⁴

⁴ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 1. Okt. 1964 ( AS 1964 1277 )
Das schweizerische Recht ist anwendbar, wenn der Unterhaltsanspruch vor einer schweizerischen Behörde erhoben wird, der Unterhaltspflichtige und das Kind Schweizer Bürger sind und der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.

Türkei

Nach Artikel 2 des Übereinkommens ist das türkische Recht auch dann anwendbar, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, sofern der Unterhaltsanspruch vor einem türkischen Gericht erhoben wird, das Kind und die Person, gegen die der Anspruch erhoben wird, die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, und die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hat.
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