Absenzen- und Disziplinarverordnung der Berufsfachschulen (420.220)
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Absenzen- und Disziplinarverordnung der Berufsfachschulen

Absenzen- und Disziplinarverordnung der Berufsfachschulen
1 ) (Absenzen- und Disziplinarverordnung) Vom 19. Februar 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung von § 29 Abs. 3 des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung vom 12. Sep tember 2007
2 ) , beschliesst:

§ 1. Geltungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Lernenden an Berufsfach - schulen, die dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) vom

13. Dezember 2002 unterstehen.

§ 2.

Absenzen
1 Das Fernbleiben, das Zuspätkommen und das vorzeitige Verlassen des Unterrichts gelten als Absenzen.
2 Geschäftliche Abhaltungen vom Besuch des Unterrichts sind nicht zulässig.
3 Als unentschuldigt gilt jede Absenz, die nicht im Voraus bewilligt oder spätestens innert 14 Tagen hinreichend begründet wird.

§ 3.

Entschuldigungsgründe
1 Als Entschuldigungsgründe gelten: a) Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch nicht möglich ist; b) aussergewöhnliche Ereignisse in der Familie der lernenden Per son; c) besondere konfessionelle Feiertage; d) ausserhalb des Einflussbereichs der lernenden Person liegen - de Er eignisse, wie Zugsverspätungen; e) Militär-, Hilfs-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst.
1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständig - keiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zu - ständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 47 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 ) ist die vorliegende Verordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 4; 7 Abs. 1 und 2; 8 Abs. 1 lit. d und 2; 9 Abs. 2).
2) SG 420.200 .
1

§ 4.

Dispensationen
1 Die Schulleitungen entscheiden über Urlaubs- und Dispensationsge - suche. Sie koordinieren untereinander ihre Bewilligungspraxis in Zu - sammenarbeit mit der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Er - wachsenenbildung
3 )
.

§ 5.

Form- und Terminvorschriften
1 Entschuldigungen sind von der lernenden Person und von der Be - rufsbildnerin oder dem Berufsbildner zu unterzeichnen, bei Unmün - digen auch von der gesetzlichen Vertretung.
2 Dispensationsgesuche sind vom Lehrbetrieb zu unterzeichnen.
3 Meldungen von voraussehbaren Absenzen und Dispensationsgesu - chen sind, soweit möglich, drei Wochen vor dem betreffenden Termin schriftlich der Schule zu unterbreiten.

§ 6.

Absenzenvermerk im Zeugnis
1 Die Absenzen werden im Zeugnis eingetragen.
2 Es wird zwischen entschuldigten und unentschuldigten Absenzen un - terschieden.

§ 7. Massnahmen gegen Pflichtverletzungen durch den Lehr betrieb

1 Lehrbetriebe, die ihre Lernenden vom Besuch der Berufsfachschule abhalten, werden auf Antrag der Schulleitung durch die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
4 ) schriftlich ver - warnt.
2 Im Wiederholungsfalle erfolgt durch die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
5 ) eine Anzeige im Sinne von § 81 des Übertretungsstrafgesetzes.
3 Diese Massnahmen sind der gesetzlichen Vertretung der lernenden Person mitzuteilen.
3)

§ 4: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenen -

bildung" in "Bereich Mittelschulen und Beurfsbildung" gemäss RRB vom

17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

4)

§ 7 Abs. 1: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Er -

wachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Beurfsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
5)

§ 7 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Er -

wachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Beurfsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
2

§ 8. Massnahmen gegen Pflichtverletzungen durch die lernen -

de Person
1 Bei unentschuldigten Absenzen, vorsätzlicher Störung des Unter - richts oder anderen Verstössen gegen die Schul- oder Hausordnung können nach erfolgloser Ermahnung folgende Massnahmen durch die Schulleitung getroffen werden: a) schriftliche Ermahnung unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Lehrbetriebs; b) Wegweisung bis zu zwei Wochen und höchstens fünf Berufs - schul tagen mit sofortiger Benachrichtigung des Lehrbetrie - bes; c) Ausschluss vom freiwilligen Unterricht; d) schriftliche Verwarnung mit Androhung von Massnahmen, wie Anzeige aufgrund von § 81 des Übertretungsstrafgesetzes oder Antrag an die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachse nenbildung
6 ) zur Auflösung des Lehrverhältnisses gemäss Art. 24 Abs. 5 BBG; e) Anzeige nach § 81 des Übertretungsstrafgesetzes.
2 Erfolgen Massnahmen gemäss lit. b–e, sind diese der lernenden Per - son, deren gesetzlichen Vertretung sowie der Abteilung Berufsbera - tung, Berufs- und Erwachsenenbildung
7 ) schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 9.

Rechtliches Gehör und Rechtsmittel
1 Lernende, die von einer Massnahme gemäss § 8 betroffen sind, kön - nen sich bei der Schulleitung zur Sache äussern.
2 Dem Lehrbetrieb, der gestützt auf § 7 Abs. 2 auf Antrag der Schul - leitung angezeigt werden soll, ist durch die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
8 ) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3 Gegen Verfügungen der Schulleitung kann nach den allgemeinen Bestimmungen an das Erziehungsdepartement rekurriert werden.

§ 10.

Wirksamkeit
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
9 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Absenzen- und Disziplinarverord - nung der Berufsschulen (Absenzen- und Disziplinarverordnung) vom

25. Februar 1986 aufgehoben.

6)

§ 8 Abs. 1 lit. d: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Er -

wachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Beurfsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
7)

§ 8 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Er -

wachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Beurfsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
8)

§ 9 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Er -

wachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Beurfsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
9) Wirksam seit 24. 2. 2008.
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