Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (213.711)
CH - ZG

Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz) Vom 29. April 1993 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung der Art. 290 und 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilge - setzbuches 1 ) sowie gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 2 ) , beschliesst: 1. Inkassohilfe

§ 1 Grundsätze

1 Die zuständige Gemeinde leistet Hilfe beim Inkasso von familienrechtli - chen Unterhaltsbeiträgen. *
2 Die Hilfe erfolgt in geeigneter und angemessener Weise, insbesondere durch Beratung, Vermittlung und Einleitung notwendiger betreibungsrecht - licher Schritte.
3 Die Hilfe ist für Unterhaltsberechtigte unentgeltlich.

§ 2 Organisation

1 Der Regierungsrat bezeichnet eine Inkassostelle, an die Hilfesuchende sich unmittelbar wenden können. Die zuständige Gemeinde kann diese Stelle mit der Hilfeleistung beauftragen. *
2 Der Regierungsrat kann der Inkassostelle die dem Kanton aus internatio - nalen Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erwachsenden Aufgaben und Befugnisse übertragen. 1) 2) BGS 111.1

§ 3 Akteneinsicht und Strafantragsrecht

1 Die Inkassostelle und die mit der Inkassohilfe betrauten gemeindlichen Amtsstellen verfügen über das Einsichtsrecht in die Akten der unterhaltsbe - rechtigten Personen sowie über das Strafantragsrecht im Sinne von

Art. 217 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

3 ) . 2. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

§ 4 Gegenstand und Umfang

1 Kommt die unterhaltspflichtige Person ihrer Verpflichtung nicht oder nur ungenügend nach, bevorschusst die zuständige Gemeinde die im richterli - chen Entscheid oder im vormundschaftlich genehmigten Unterhaltsvertrag festgelegten Unterhaltsbeiträge: *
a) * für das erste und das zweite Kind je bis zum Betrag von Fr. 1 070.– pro Monat;
b) * für das dritte und das vierte Kind je bis zu zwei Dritteln des Betrages gemäss Bst. a;
c) * für das fünfte und jedes weitere Kind je bis zu einem Drittel des Be - trages gemäss Bst. a;
d) * für Erwachsene mit Kindern im Alter von weniger als 18 Jahren bis zum Betrag von Fr. 1 430.– pro Monat.
2 Bevorschusst werden laufende Unterhaltsbeiträge sowie solche, die nicht länger als zwei Monate vor Einreichung des Gesuchs fällig geworden sind.
3 Kinderzulagen werden nicht bevorschusst.

§ 5 Ausnahmen

1 Keine Bevorschussung erfolgt:
a) soweit beim obhutsberechtigten Elternteil unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Kinder und des Stiefelternteils günstige wirt - schaftliche Verhältnisse (§ 6) vorliegen;
b) soweit die geschuldeten Unterhaltsbeiträge in einem offenbaren Miss - verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der pflichtigen Person stehen;
c) wenn die berechtigte Person sich dauernd im Ausland aufhält oder mit der pflichtigen Person zusammenwohnt; 3) SR 311.0
d) für das Kind, soweit ihm zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten oder sein Un - terhalt anderweitig gesichert ist.

§ 6 Günstige Verhältnisse

1 Günstige wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 5 Bst. a liegen in der Regel vor, wenn das steuerbare Einkommen oder das Reinvermögen folgen - de Beträge übersteigt: *
a) Fr. 42 730.– beim unverheirateten oder in getrennter Ehe lebenden ob - hutsberechtigten Elternteil;
b) * Fr. 51 270.– beim in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partner - schaft lebenden obhutsberechtigten Elternteil.

§ 7 Härtefälle

1 Liegen ausserordentliche wirtschaftliche Verhältnisse vor, wie besonders hoher Mietzins, besonders hohe Ausbildungskosten oder erhebliche krank - heitsbedingte Mehrauslagen, können die Bevorschussungsmaxima (§ 4 Abs. 1) und die Einkommensgrenze (§ 6) angemessen heraufgesetzt werden.
2 Die Vermögensgrenze (§ 6) kann angemessen heraufgesetzt werden, wenn das Vermögen nicht verfügbar ist, namentlich weil es aus einer selbstbe - wohnten Liegenschaft besteht oder in ein Gewerbe eingebracht worden ist, mit dem der Lebensunterhalt bestritten wird.

§ 7 bis * Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung

1 Der Regierungsrat kann die Höchstbeträge für die Bevorschussung nach § 4 Abs. 1 sowie die Einkommens- und Vermögensgrenzen nach § 6 peri - odisch der Lohn- und Preisentwicklung anpassen. Er stützt sich dabei in der Regel auf den Rentenindex gemäss Art. 33 ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 1 ) , (Basis: Indexstand am 1. Januar 1997 = 180,9 Punkte).
2 Lauten die Höchstbeträge für die Bevorschussung gemäss § 4 Abs. 1 infol - ge Anpassung an einen neuen Indexstand auf Bruchteile von Franken, wer - den sie auf ganze Franken aufgerundet. Einkommens- und Vermögensgrenz - beträge gemäss § 6 werden auf die nächsten zehn Franken aufgerundet. 1) SR 831.10

§ 8 Einforderung der Vorschüsse

1 Soweit eine Bevorschussung stattfindet, geht der Anspruch der unterhalts - berechtigten Person mit allen Rechten auf das bevorschussende Gemeinwe - sen über. Der Forderungsübergang ist der unterhaltspflichtigen Person anzu - zeigen.
2 Die zuständige Gemeinde fordert die Vorschüsse bei der unterhaltspflichti - gen Person ein. Sie kann die Inkassostelle (§ 2 Abs. 1) mit dieser Aufgabe betrauen. *

§ 9 Rückerstattung

1 Unterhaltsberechtigte Personen haben Vorschüsse soweit zurückzuerstat - ten, als sie unrechtmässig oder ungerechtfertigt in deren Genuss gelangt sind oder die pflichtige Person beerbt haben und durch die Erbschaft berei - chert sind.
2 Rückerstattungsforderungen sind mit fünf Prozent pro Jahr seit Entstehung zu verzinsen. Sie erlöschen 25 Jahre nach Gewährung der Vorschüsse.

§ 10 Mitwirkung

1 Die unterhaltsberechtigte oder die sie gesetzlich vertretende Person haben bei der Feststellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts und bei der Einforderung der Unterhaltsbeiträge mitzuwirken.
2 Sie sind zu wahrheitsgetreuen Angaben sowie zur unaufgeforderten und unverzüglichen Orientierung über jede Veränderung der massgeblichen Ver - hältnisse verpflichtet.
3 Unterlassen sie die ihnen zumutbare Mitwirkung, kann die Bevorschus - sung ganz oder teilweise verweigert werden. 3. Finanzierung

§ 11 Kostentragung

1 Soweit die Kosten aus der Bevorschussung nicht bei der unterhaltspflichti - gen Person eingebracht werden können, sind sie wie folgt zu tragen:
a) die in Anwendung von internationalen Übereinkommen über die Gel - tendmachung von Unterhaltsansprüchen bei der Inkassostelle (§ 2 Abs. 1) anfallenden Kosten durch den Kanton;
b) * die Bevorschussungskosten sowie die in Anwendung dieses Gesetzes bei der Inkassostelle (§ 2 Abs. 1) entstehenden Kosten durch die zu - ständigen Gemeinden.
2 Die Beteiligung der einzelnen Gemeinden an den Kosten der Inkassostelle (§ 2 Abs. 1) erfolgt nach Massgabe der Inkassofälle aus ihrem Zuständig - keitsbereich. 4. Schlussbestimmungen

§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die §§ 32 ter und 32 quater des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 1911 1 ) , in der Fassung vom 11. Mai 1978, aufgehoben.

§ 13 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 2 ) wird wie folgt geändert:

§ 14 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Juli 1993 in Kraft. Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 28. Mai 1993 1) GS 21, 131 2) 6 bis - druckt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.04.1993 01.07.1993 Erlass Erstfassung GS 24, 251 29.10.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1, a) geändert GS 26, 231 29.10.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1, b) geändert GS 26, 231 29.10.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1, c) eingefügt GS 26, 231 29.10.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1, d) eingefügt GS 26, 231 29.10.1998 01.01.1999 § 6 Abs. 1 geändert GS 26, 231 29.10.1998 01.01.1999 § 7 bis eingefügt GS 26, 231 29.03.2007 01.01.2007 § 6 Abs. 1, b) geändert GS 29, 203 26.01.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1 geändert GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 1 geändert GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 2 geändert GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 1, b) geändert GS 31, 441
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.04.1993 01.07.1993 Erstfassung GS 24, 251

§ 1 Abs. 1 26.01.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 441

§ 2 Abs. 1 26.01.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 441

§ 4 Abs. 1 26.01.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 441

§ 4 Abs. 1, a) 29.10.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 231

§ 4 Abs. 1, b) 29.10.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 231

§ 4 Abs. 1, c) 29.10.1998

01.01.1999 eingefügt GS 26, 231

§ 4 Abs. 1, d) 29.10.1998

01.01.1999 eingefügt GS 26, 231

§ 6 Abs. 1 29.10.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 231

§ 6 Abs. 1, b) 29.03.2007

01.01.2007 geändert GS 29, 203

§ 7 bis 29.10.1998

01.01.1999 eingefügt GS 26, 231

§ 8 Abs. 2 26.01.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 441

§ 11 Abs. 1, b) 26.01.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 441
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