Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (837)
CH - BL

Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung

Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) Vom 25. März 1999 (Stand 1. August 2008) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Art. 113 des Bundes - gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven - zentschädigung vom 25. Juni 1982
1 ) (AVIG) sowie auf Art. 40 und 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom
6. Oktober 1989
2 ) (AVG), beschliesst:
3 )
1 Organisation

§ 1 Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

1 Der Vollzug der Bundesbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih obliegt, soweit nichts anderes be - stimmt ist, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
2 Das KIGA ist Kantonale Amtsstelle im Sinne der Arbeitslosenversicherungs - gesetzgebung.

§ 2 Öffentliche Arbeitslosenkasse

1 Der Kanton führt unter dem Namen Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel- Landschaft eine öffentliche Arbeitslosenkasse.
2 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse ist Teil des KIGA.

§ 3 Regionale Arbeitsvermittlungszentren

1 Der Regierungsrat legt die Höchstzahl der im Kanton einzurichtenden Regio - nalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) fest.
2 Zuständige Dienststelle für die Einrichtung und den Betrieb der RAV ist das KIGA.
3 Das KIGA bestimmt Standorte, geographische Zuständigkeitsbereiche sowie Aufgaben und Kompetenzen der RAV.
1) SR 837.0
2) SR 823.11
3) In der Volksabstimmung vom 26. September 1999 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0790

§ 4 Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen

1 Das KIGA richtet zur Bereitstellung und Koordination von arbeitsmarktlichen Massnahmen eine spezielle Logistik-Stelle (LAM-Stelle) ein.

§ 5 Gemeinden

1 Die Gemeinden nehmen die persönlichen Anmeldungen der in der Gemeinde wohnenden Stellensuchenden zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leis - tungen der Arbeitslosenversicherung entgegen.

§ 6 Tripartite Kommissionen

1 Der Regierungsrat wählt eine für alle RAV zuständige tripartite Kommission.
2 Der Kommission gehören mit Stimmrecht an:
a. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter von Arbeitgebendenorganisationen;
b. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter von Arbeitnehmendenorganisationen;
c. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der politischen Gemeinden;
d. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des KIGA.
3 Der Kommission gehören mit beratender Stimme an:
a. eine zweite Vertreterin bzw. ein zweiter Vertreter der politischen Gemein - den;
b. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Öffentlichen Arbeitslosenkasse.
4 Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der tri - partiten Kommission.

§ 7 Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Koordination

1 Das KIGA sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den öffentlichen und gemeinnützigen Einrichtungen der beruflichen, sozialen und psychologischen Beratung und der Berufsbildung wie auch mit den privaten Organisationen im Bereich der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung.
2 Arbeitsvermittlung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
2.1 Öffentliche Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen

§ 8 Berufsberatung

1 Die Berufsberatung für von Arbeitslosigkeit bedrohte und betroffene er - wachsene Erwerbsfähige wird vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung wahrgenommen.
2 Das KIGA und das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung arbeiten bei der beruflichen Beratung arbeitsloser Personen eng zusammen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0790

§ 9 Betriebliche Arbeitsmarktzentren und RAV-Aussenstellen

1 Im Falle von Massenentlassungen und Betriebsschliessungen kann das KIGA betriebliche Arbeitsmarktzentren (BAZ) und Aussenstellen der RAV (Sub-RAV) mit vorübergehendem Charakter errichten.
2 Diese Zentren beraten und betreuen die von der Massenentlassung oder der Betriebsschliessung betroffenen Personen bereits vor Ablauf der Kündigungs - frist an Ort und Stelle.
3 Die von Gesetzes wegen zu erfüllenden Aufgaben und Massnahmen werden kostenlos durchgeführt. Ausserordentliche Leistungen der BAZ und Sub-RAV werden mit der betreffenden Betriebsleitung vereinbart und dieser in Rechnung gestellt.

§ 10 Arbeitsmarktliche Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosen -

versicherung
1 Der Kanton fördert die Umschulung und Weiterbildung von arbeitslosen Per - sonen.
2 Die Eingliederung arbeitsloser Personen ist Aufgabe von Kanton und Gemeinden.
3 Kanton, Gemeinden, öffentliche und private Institutionen ohne Gewinnstreben stellen die für die arbeitsmarktlichen Massnahmen notwendigen Plätze bereit.
4 Kanton und Gemeinden dürfen nur für Stellen und Funktionen, die innert der letzten zwei Jahre nicht von einem Stellenabbau betroffen waren, Programme zur vorübergehenden Beschäftigung einrichten.
5 Bei arbeitsmarktlichen Massnahmen ist darauf zu achten, dass berufliche und familiäre Aufgaben vereinbar bleiben und zur ausgeglichenen Vertretung der beiden Geschlechter in den verschiedenen Funktionen beigetragen wird.

§ 11 Kontakt-, Informations- und Schulungszentren

1 Der Kanton betreibt in Zusammenarbeit mit privaten Institutionen ohne Gewinnstreben Kontakt-, Informations- und Schulungszentren für stellensu - chende Personen.
2 Diese Zentren verfolgen die Zielsetzung des AVIG.
3 Das KIGA bestimmt Anzahl, Standorte sowie Aufgaben und Kompetenzen der Zentren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0790

§ 12 Beschäftigung schwervermittelbarer arbeitsloser Personen in

der kantonalen Verwaltung
1 Das Personalamt sorgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und des für den externen Sozialstellenplan bewilligten Budgets für die Beschäftigung schwervermittelbarer arbeitsloser Personen in der kantonalen Verwaltung. Es arbeitet zu diesem Zweck mit dem KIGA und weiteren Sozialinstitutionen zu - sammen.
2.2 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

§ 13 Bewilligung

1 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sind auf amtlichem Formular beim KIGA einzureichen.
2 Zuständig für die Erteilung einer Betriebsbewilligung ist das KIGA.

§ 14 Kaution

1 Die Kaution für den Personalverleih ist beim KIGA zu hinterlegen.
3 Arbeitslosenversicherung

§ 15 Zusätzliche kantonale Feiertage

1 Als weitere Feiertage im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung gelten die übrigen staatlich anerkannten Feiertage des Gesetzes vom 26. Sep - tember 1968
4 ) über die öffentlichen Ruhetage.
4 Rechtspflege

§ 16 * Rechtsmittel

1 - cheentscheide des KIGA, der RAV und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse oder für Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. *
2 Beschwerdeinstanz für Verfügungen des KIGA im Rahmen des Arbeitsver - mittlungsgesetzes ist der Regierungsrat.
4) GS 24.111, SGS 547 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0790
5 Schlussbestimmungen

§ 17 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a. das Gesetz vom 25. Juni 1986
5 ) über die obligatorische Arbeitslosenversi - cherung und die Hilfe an Arbeitslose;
b. die Regierungsratsverordnung vom 20. Dezember 1983
6 ) über die Um - schulung, Weiterbildung und Eingliederung Arbeitsloser;
c. die Regierungsratsverordnung vom 22. November 1983
7 ) über die Öffent - liche Arbeitslosenkasse und die Gemeindearbeitsämter;
d. die Verordnung vom 6. Februar 1996
8 ) über die Regionalen Arbeitsver - mittlungszentren;
e. das Einführungsgesetz vom 4. September 1952
9 ) über die Arbeitsvermitt - lung;
f. die Verordnung vom 16. April 1991
10 ) über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.

§ 18 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
11 )
.
2 Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes
12 )
.
5) GS 29.326, SGS 837
6) GS 28.466, SGS 837.12
7) GS 28.391, SGS 142.52
8) GS 32.407, SGS 837.13
9) GS 20.500, SGS 811
10) GS 30.559, SGS 811.11
11) Vom Regierungsrat am 12. Oktober 1999 auf den 1. Oktober 1999 in Kraft gesetzt.
12) Vom Bund genehmigt am 7. Dezember 1999 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0790
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.03.1999 01.10.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0790
22.02.2001 01.04.2002 § 16 totalrevidiert GS 34.213
24.01.2008 01.08.2008 § 16 Abs. 1 geändert GS 36.683 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0790
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.03.1999 01.10.1999 Erstfassung GS 33.0790

§ 16 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.213

§ 16 Abs. 1 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.683

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0790
SGS - Nr . 837 GS- Nr . 33. 790 Er l as sd at um 25. Mär z 199 9 ( Tr ak t an du m 6 ; LRV 1998 - 148) I n Kr aft sei t 1. Okt ober 199 9 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats p rotok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks auf di e ent spr echend e Landr at sv or l age, auf den Kommis- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. L es ung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
24. 01. 2008 36. 683 01. 08. 2008 LRV 2007- 153
22. 02. 2001 34. 213 01. 04. 2002 Tr ak t an du m 3 ; LRV 2000 - 090
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