Vollzug vormundschaftlicher Verfügungen und Gewährung polizeilicher Hilfe (212.235)
Vollzug vormundschaftlicher Verfügungen und Gewährung polizeilicher Hilfe (212.235)
Vollzug vormundschaftlicher Verfügungen und Gewährung polizeilicher Hilfe
Vollzug vormundschaftlicher Verfügungen und Gewährung polizeilicher Hilfe Vom 4. Juni 1954 (Stand 4. Juni 1954)
§ 1
1 Die Entscheide und Verfügungen der Vormundschaftsbehörden und der Vormünder sind, soweit nicht mit der Ausführung durch die Betroffenen oder deren Eltern gerechnet werden kann, in erster Linie durch die Vor - münder, Delegierte der Vormundschaftsbehörden, Fürsorger oder Fürsor - gerinnen oder besonders Beauftragte zu vollziehen.
§ 2
1 Polizeiliche Hilfe kann von den Vormundschaftsbehörden und Vormün - dern in Anspruch genommen werden, wenn der Vollzug nach Ziffer 1 nicht möglich ist, namentlich: a) wenn unter Vormundschaft stehende Personen, die vermisst sind oder sich einer vormundschaftlichen Massnahme durch Flucht ent - ziehen, ausfindig gemacht oder beigebracht werden müssen; b) wenn sich eine Vorführung als notwendig erweist; c) wenn beim Vollzug einer vormundschaftlichen Verfügung von den von der Massnahme Betroffenen Widerstand zu erwarten ist.
§ 3
1 Auf Verlangen von Privatpersonen darf polizeiliche Hilfe nur mit Bewilli - gung des zuständigen Oberamtmanns, auf Begehren ausserkantonaler Be - hörden nur mit Bewilligung des Departementes des Innern geliehen wer - den. Ausgenommen von einer vorgängigen Bewilligung sind Fälle, in de - nen unmittelbare Gefahr für die betreffenden Personen selber oder für an - dere Personen besteht. Von solchen Fällen ist dem Oberamtmann bezie - hungsweise dem Departement des Innern unverzüglich Kenntnis zu geben.
§ 4
1 Die Polizeiorgane können für ihre Auslagen (zum Beispiel Reise- und Transportkosten, Porti, Publikationskosten) an die ansuchenden Personen oder Behörden Rechnung stellen.
§ 5
1 Wenn polizeiliche Hilfe durch die Polizeiorgane verweigert wird, kann beim Polizei-Departement Beschwerde erhoben werden. Dieses entschei - det nötigenfalls nach Anhörung des Departementes des Innern. Wenn der Oberamtmann die Bewilligung polizeilicher Hilfe verweigert, kann beim Regierungsrat
1 ) Beschwerde erhoben werden.
1) Heute das Verwaltungsgericht. GS 79, 199
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2 Die Entscheide des Departementes des Innern oder des Polizei-Departe - mentes können an den Regierungsrat
2 ) weitergezogen werden.
3 Im übrigen gilt das Beschwerderecht nach Artikel 420 des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches.
2) Heute das Verwaltungsgericht.
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