Statut der Haager Konferenz für internationales Privatrecht (0.201)
CH - Schweizer Bundesrecht

Statut der Haager Konferenz für internationales Privatrecht

Abgeschlossen in Den Haag am 31. Oktober 1951¹ Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. März 1957² Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 6. Mai 1957 In Kraft getreten für die Schweiz am 6. Mai 1957 Bereinigt in Den Haag durch die Zwanzigste Tagung der Haager Konferenz am 30. Juni 2005³ Gemäss Art. 12 von den Vertragstaaten angenommen am 30. September 2006 Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 29. März 2006 In Kraft getreten am 1. Januar 2007 (Stand am 5. Mai 2020) ¹ Das in der AS angegebene Datum des 1. März 1954 ist nicht richtig. ² Art. 2 Abs. 1 des BB vom 5. März 1957 ( AS 1957 465 ). ³ AS 2007 425
Die Regierungen der nachstehend genannten Staaten: Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Italien, Japan, Luxem­burg, Norwegen, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland, Schweden und Schweiz,
in Anbetracht des ständigen Charakters der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht,
von dem Wunsch geleitet, diesen Charakter zu betonen,
in der Einschätzung, dass es sich zu diesem Zweck empfiehlt, der Konferenz eine Satzung zu geben,
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Art. 1
Die Haager Konferenz hat die Aufgabe, an der fortschreitenden Vereinheitlichung der Regeln des Internationalen Privatrechts zu arbeiten.
Art. 2
1.  Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sind die Staaten, die bereits an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben und diese Satzung annehmen.
2.  Mitglieder können alle anderen Staaten werden, deren Teilnahme für die Arbeiten der Konferenz von juristischem Interesse ist. Über die Zulassung neuer Mitgliedstaaten entscheiden die Regierungen der teilnehmenden Staaten auf Vorschlag einer oder mehrerer von ihnen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Regierungen mit dem Vorschlag befasst worden sind.
3.  Die Zulassung wird mit der Annahme dieser Satzung durch den betreffenden Staat wirksam.
Art. 3
1.  Die Mitgliedstaaten der Konferenz können in einer Sitzung über Allgemeine Angele­genheiten und die Politik der Konferenz, bei der die Mehrheit der Mitgliedstaaten anwe­send ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschliessen, auch Organisa­tionen der regionalen Wirtschaftsintegration, die beim Generalsekretär einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt haben, als Mitglied zuzulassen. In dieser Satzung schliessen Bezugnahmen auf Mitglieder diese Mitgliedsorganisationen ein, sofern nicht ausdrück­lich etwas anderes bestimmt ist. Die Zulassung wird mit der Annahme der Satzung durch die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration wirksam.
2.  Um die Mitgliedschaft in der Konferenz beantragen zu können, muss eine Organi­sation der regionalen Wirtschaftsintegration eine ausschliesslich von souveränen Staaten gebildete Organisation sein, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für eine Reihe von in den Zuständigkeitsbereich der Konferenz fallenden Angelegenheiten über­tragen haben, einschliesslich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die für ihre Mitgliedstaaten bindend sind.
3.  Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Mitgliedschaft beantragt, gibt bei der Antragstellung eine Zuständigkeitserklärung ab, in der die Ange­legenheiten bezeichnet sind, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde.
4.  Jede Mitgliedsorganisation und ihre Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede Ände­rung im Hinblick auf die Zuständigkeit der Mitgliedsorganisation oder auf ihre Zusam­mensetzung dem Generalsekretär notifiziert wird; dieser leitet derartige Informationen an die anderen Mitglieder der Konferenz weiter.
5.  Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten der Mitgliedsorganisation für alle Angelegenheiten zuständig sind, bezüglich derer die Übertragung der Zuständigkeit nicht ausdrücklich erklärt oder notifiziert worden ist.
6.  Jedes Mitglied der Konferenz kann die Mitgliedsorganisation und ihre Mitgliedstaaten um Auskunft darüber ersuchen, ob die Mitgliedsorganisation für eine bestimmte Frage, mit der die Konferenz befasst ist, zuständig ist. Die Mitglieds­organisation und ihre Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Auskunft auf solches Ersuchen hin erteilt wird.
7.  Die Mitgliedsorganisation übt ihre Mitgliedsrechte im Wechsel mit ihren Mitglied­staaten, die Mitglieder der Konferenz sind, in den Bereichen ihrer jeweiligen Zuständig­keit aus.
8.  Die Mitgliedsorganisation kann in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit in jeder Sitzung der Konferenz, in der sie zur Teilnahme berechtigt ist, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen ausüben, die der Anzahl der Mitgliedstaaten entspricht, die der Mitgliedsorganisation die Zuständigkeit für die betreffende Angelegenheit übertragen haben und die bei dieser Sitzung stimmberechtigt und für sie angemeldet sind. Wenn die Mitgliedsorganisation ihr Stimmrecht ausübt, üben ihre Mitgliedstaaten das ihrige nicht aus, und umgekehrt.
9.  «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» bedeutet eine ausschliesslich von souveränen Staaten gebildete internationale Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für eine Reihe von Angelegenheiten übertragen haben, einschliesslich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die für ihre Mitglied­staaten bindend sind.
Art. 4
1.  Der Rat für Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz (im Folgenden als «Rat» bezeichnet), der aus allen Mitgliedern besteht, sichert den Fortgang der Arbei­ten der Konferenz. Die Sitzungen des Rates finden grundsätzlich jährlich statt.
2.  Der Rat sichert den Fortgang der Arbeiten der Konferenz mit Hilfe eines Ständigen Büros, dessen Tätigkeit er leitet.
3.  Der Rat prüft alle Vorschläge, die auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden sollen. Er entscheidet frei darüber, was auf Grund dieser Vorschläge zu veran­lassen ist.
4.  Die mit Königlichem Dekret vom 20. Februar 1897 zur Förderung der Kodifizierung des Internationalen Privatrechts eingesetzte Niederländische Staatskommission setzt nach Befragung der Mitglieder der Konferenz den Zeitpunkt der diplomatischen Tagungen fest.
5.  Die Staatskommission wendet sich zwecks Einberufung der Mitglieder an die Regie­rung der Niederlande. Der Vorsitzende der Staatskommission leitet die Tagungen der Konferenz.
6.  Die ordentlichen Tagungen der Konferenz finden grundsätzlich alle vier Jahre statt.
7.  Erforderlichenfalls kann der Rat nach Befragung der Staatskommission die Regie­rung der Niederlande bitten, die Konferenz zu einer ausserordentlichen Tagung einzu­berufen.
8.  Der Rat kann die Staatskommission in jeder anderen die Konferenz betreffenden Angelegenheit konsultieren.
Art. 5
1.  Das Ständige Büro hat seinen Sitz in Den Haag. Es besteht aus einem General­sekretär und vier Sekretären, die von der Regierung der Niederlande auf Vorschlag der Staatskommission ernannt werden.
2.  Der Generalsekretär und die Sekretäre müssen über angemessene juristische Kenntnisse und praktische Erfahrung verfügen. Bei ihrer Ernennung sind auch eine ausgewogene geographische Vertretung und juristisches Fachwissen zu berücksich­tigen.
3.  Die Zahl der Sekretäre kann nach Konsultation des Rates und in Übereinstimmung mit Artikel 10 erhöht werden.
Art. 6
Unter der Leitung des Rates ist das Ständige Büro beauftragt:
a) mit der Vorbereitung und Organisation der Tagungen der Haager Konferenz sowie der Sitzungen des Rates und aller Sonderausschüsse;
b) mit den Arbeiten des Sekretariats der genannten Tagungen und Sitzungen;
c) mit allen Aufgaben, die zur Tätigkeit eines Sekretariats gehören.
Art. 7
1.  Um die Kommunikation zwischen den Mitgliedern der Konferenz und dem Ständigen Büro zu erleichtern, bezeichnet die Regierung eines jeden Mitgliedstaats ein innerstaat­liches Organ und jede Mitgliedsorganisation ein Verbindungsorgan.
2.  Das Ständige Büro kann mit allen so bezeichneten Organen sowie den zuständigen internationalen Organisationen korrespondieren.
Art. 8
1.  Sonderausschüsse können von den Tagungen und, in der Zeit zwischen den Tagun­gen, vom Rat eingesetzt werden, um Entwürfe von Übereinkommen auszu­arbeiten oder Fragen des Internationalen Privatrechts zu untersuchen, die zum Aufgabenbereich der Konferenz gehören.
2.  Die Tagungen, der Rat und die Sonderausschüsse arbeiten, soweit irgend möglich, nach dem Konsensprinzip.
Art. 9
1.  Die im Jahreshaushalt der Konferenz vorgesehenen Kosten werden auf die Mitglied­staaten der Konferenz umgelegt.
2.  Eine Mitgliedsorganisation ist nicht verpflichtet, zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten einen Beitrag zum Jahreshaushalt der Konferenz zu leisten; sie zahlt jedoch einen von der Konferenz in Konsultation mit der Mitgliedsorganisation festzusetzenden Betrag, um die zusätzlichen Verwaltungskosten zu decken, die durch ihre Mitgliedschaft entstehen.
3.  In jedem Fall werden die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten des Rates und der Sonderausschüsse von den vertretenen Mitgliedern getragen.
Art. 10
1.  Der Haushaltsplan der Konferenz wird dem Rat der diplomatischen Vertreter der Mitgliedstaaten in Den Haag alljährlich zur Genehmigung vorgelegt.
2.  Diese Vertreter bestimmen ebenfalls, wie die nach dem Haushaltsplan von den Mitgliedstaaten zu tragenden Kosten auf diese umgelegt werden.
3.  Die diplomatischen Vertreter treten zu diesem Zweck unter dem Vorsitz des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zusam­men.
Art. 11
1.  Die durch die ordentlichen und ausserordentlichen Tagungen der Konferenz entste­henden Kosten werden von der Regierung der Niederlande getragen.
2.  In jedem Fall werden die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten von den jeweiligen Mitgliedern getragen.
Art. 12
Die Gebräuche der Konferenz gelten weiter, soweit sie dieser Satzung oder den Geschäftsordnungen⁴ nicht zuwiderlaufen.
⁴ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 13
1.  Änderungen dieser Satzung müssen durch Konsens der bei einer Sitzung über Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz anwesenden Mitgliedstaaten angenommen werden.
2.  Diese Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate, nachdem sie von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Verfahren genehmigt worden sind, frühestens jedoch neun Monate nach dem Tag ihrer Annahme, in Kraft.
3.  Die in Absatz 1 bezeichnete Sitzung kann die im Absatz 2 genannten Fristen durch Konsens ändern.
Art. 14
Um die Durchführung dieser Satzung sicherzustellen, wird sie durch Geschäftsord­nungen ergänzt. Diese Geschäftsordnungen werden durch das Ständige Büro aus­gearbeitet und einer diplomatischen Tagung, dem Rat der diplomatischen Vertreter oder dem Rat für Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz zur Genehmi­gung vorgelegt.
Art. 15
1.  Diese Satzung wird den Regierungen der Staaten, die an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben, zur Annahme vorgelegt. Sie tritt in Kraft, sobald sie von der Mehrheit der auf der Siebenten Tagung vertretenen Staaten ange­nommen ist.
2.  Die Annahmeerklärung wird bei der niederländischen Regierung hinterlegt, welche die in Absatz 1 genannten Regierungen davon in Kenntnis setzt.
3.  Die niederländische Regierung informiert im Fall der Zulassung eines neuen Mitglieds alle Mitglieder über die Annahmeerklärung dieses neuen Mitglieds.
Art. 16
1.  Jedes Mitglied kann diese Satzung nach Ablauf eines Zeitabschnitts von fünf Jahren kündigen, der vom Tag ihres Inkrafttretens gemäss Artikel 15 Absatz 1 gerechnet wird.
2.  Die Kündigung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande spätestens sechs Monate vor Ablauf des Haushaltsjahrs der Konferenz zu notifizieren; sie wird nach Ablauf des genannten Haushaltsjahrs wirksam, jedoch ausschliesslich gegenüber dem Mitglied, das die Kündigung notifiziert hat.
Der französische und der englische Wortlaut dieser Satzung in der am 1. Januar 2007 geänderten Fassung ist gleichermassen verbindlich.

Schweiz – innerstaatliches Organ ⁵

⁵ AS 2014 479
Bundesamt für Justiz (BJ) Bundesrain 20 3003 Bern Schweiz Tel.: +41 (58) 463 8864 fax: +41 (58) 462 7864 e-mail: ipr@bj.admin.ch

Geltungsbereich am 5. Mai 2020 ⁶

⁶ AS 1972 1624 , 1978 548 , 1984 199 , 1985 24 , 1987 427 , 1990 602 , 1994 1154 , 2003 4083 , 2006 3257 , 2009 2649 , 2011 3293 , 2014 479 , 2015 4283 und 2020 1663 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

24. April

1961

24. April

1961

Albanien

  4. Juni

2002

  4. Juni

2002

Andorra

11. Juni

2015

11. Juni

2015

Argentinien

28. April

1972

28. April

1972

Armenien

28. April

2015

28. April

2015

Aserbaidschan

29. Juli

2014

29. Juli

2014

Australien

  1. November

1973

  1. November

1973

Belarus

12. Juli

2001

12. Juli

2001

Belgien

  1. September

1953

15. Juli

1955

Bosnien und Herzegowina

  7. Juni

2001

  7. Juni

2001

Brasilien

23. Februar

2001

23. Februar

2001

Bulgarien

22. April

1999

22. April

1999

Burkina Faso

16. Oktober

2013

16. Oktober

2013

Chile

25. April

1986

25. April

1986

China

  3. Juli

1987

  3. Juli

1987

    Macau

18. August

1999

20. Dezember

1999

Costa Rica

27. Januar

2011

27. Januar

2011

Dänemark

26. Februar

1954

15. Juli

1955

Deutschland

14. Dezember

1955

14. Dezember

1955

Dominikanische Republik

  4. März

2020

  4. März

2020

Ecuador

  2. November

2007

  2. November

2007

Estland

13. Mai

1998

13. Mai

1998

Europäische Union*

  3. April

2007

  3. April

2007

Finnland

  2. Dezember

1955

  2. Dezember

1955

Frankreich

20. April

1964

20. April

1964

Georgien

28. Mai

2001

28. Mai

2001

Griechenland

26. August

1955

26. August

1955

Indien

13. März

2008

13. März

2008

Irland

26. August

1955

26. August

1955

Island

14. November

2003

14. November

2003

Israel

24. September

1964

24. September

1964

Italien

26. Juni

1957

26. Juni

1957

Japan

27. Juni

1957

27. Juni

1957

Jordanien

13. Juni

2001

13. Juni

2001

Kanada

  7. Oktober

1968

  7. Oktober

1968

Kasachstan

14. Juni

2017

14. Juni

2017

Korea (Süd-)

20. August

1997

20. August

1997

Kroatien

  1. Oktober

1995 N

12. Juni

1995

Lettland

11. August

1992

11. August

1992

Litauen

23. Oktober

2001

23. Oktober

2001

Luxemburg

12. März

1956

12. März

1956

Malaysia

  2. Oktober

2002

  2. Oktober

2002

Malta

30. Januar

1995

30. Januar

1995

Marokko

  6. September

1993

  6. September

1993

Mauritius

19. Januar

2011

19. Januar

2011

Mexiko

18. März

1986

18. März

1986

Moldau

16. März

2016

16. März

2016

Monaco

  8. August

1996

  8. August

1996

Montenegro

  1. März

2007 N

  3. Juni

2006

Neuseeland a

  5. Februar

2002

  5. Februar

2002

Niederlande

25. September

1954

15. Juli

1955

    Aruba

25. September

1954

15. Juli

1955

Curaçao

25. September

1954

15. Juli

1955

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

25. September

1954

15. Juli

1955

    Sint Maarten

25. September

1954

15. Juli

1955

Nordmazedonien

  1. Dezember

1993 N

20. September

1993

Norwegen

15. Juli

1955

15. Juli

1955

Österreich

16. September

1954

15. Juli

1955

Panama

29. Mai

2002

29. Mai

2002

Paraguay

28. Juni

2005

28. Juni

2005

Peru

29. Januar

2001

29. Januar

2001

Philippinen

14. Juli

2010

14. Juli

2010

Polen

29. Mai

1984

29. Mai

1984

Portugal

  8. Dezember

1953

15. Juli

1955

Rumänien

10. April

1991

10. April

1991

Russland

  6. Dezember

2001 B

  6. Dezember

2001

Sambia

17. Mai

2013

17. Mai

2013

Saudi-Arabien

19. Oktober

2016

19. Oktober

2016

Schweden

  9. Dezember

1953

15. Juli

1955

Schweiz

  6. Mai

1957

  6. Mai

1957

Serbien

  1. Juni

2001 N

26. April

2001

Singapur

  9. April

2014

  9. April

2014

Slowakei

  1. Juni

1993 N

26. April

1993

Slowenien

15. November

1992 N

18. Juni

1992

Spanien

  8. Dezember

1953

15. Juli

1955

Sri Lanka

27. September

2001

27. September

2001

Südafrika

14. Februar

2002

14. Februar

2002

Suriname

  7. Oktober

1977

  7. Oktober

1977

Tschechische Republik

  1. April

1993 N

28. Januar

1993

Tunesien

  4. November

2014

  4. November

2014

Türkei

26. August

1955

26. August

1955

Ukraine

  3. Dezember

2003

  3. Dezember

2003

Ungarn

  6. Januar

1987

  6. Januar

1987

Uruguay

27. Juli

1983

27. Juli

1983

Usbekistan

  4. März

2020

  4. März

2020

Venezuela

25. Juli

1979

25. Juli

1979

Vereinigte Staaten

15. Oktober

1964

15. Oktober

1964

Vereinigtes Königreich

  3. Januar

1955

15. Juli

1955

Vietnam

10. April

2013

10. April

2013

Zypern

  8. Oktober

1984

  8. Oktober

1984

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Haager Konferenz: www.hcch.net/ > Français > Instruments > Conventions eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Statut gilt nicht für Tokelau.
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