Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Wirtschaftsmittelschule (413.700)
CH - BS

Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Wirtschaftsmittelschule

Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Wirtschaftsmittelschule (Aufnahmeverordnung WMS) Vom 18. Januar 2011 (Stand 23. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 Abs. 2 lit. a des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , auf Antrag des Erziehungsrats, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Vorbildung, Alter
1 In die 1. Klasse der Wirtschaftsmittelschule werden auf Beginn des Schuljahres Schülerinnen und Schüler der Weiterbildungsschule und der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt aufgenommen, wenn sie die Weiterbildungsschule im E-Zug beendet bzw. die 2. Klasse des Gym - nasiums absolviert haben und die in dieser Verordnung festgelegten Aufnahmebedingungen erfüllen.
2 Wer in einer dem E-Zug der Weiterbildungsschule Basel-Stadt min - destens gleichwertigen Schule die entsprechenden Stufen durchlaufen hat, findet ebenfalls Aufnahme, sofern die in dieser Verordnung fest - gelegten Aufnahmebedingungen erfüllt sind. Mit andern Kantonen können Aufnahmeregelungen vereinbart werden.
3 Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche beim schulischen Abschluss nicht über 22 Jahre alt sein werden. Be - gründete Ausnahmen bleiben vorbehalten.

§ 2. Form der Aufnahme: definitiv oder probeweise

1 Die Aufnahme in die Wirtschaftsmittelschule erfolgt definitiv oder probeweise.
2 Definitiv aufgenommen wird, wer den Nachweis des erfolgreich ab - geschlossenen 11. Schuljahres erbringt und entweder die Bedingungen für eine prüfungsfreie Aufnahme gemäss § 4 dieser Verordnung erfüllt oder die Aufnahmeprüfung gemäss § 5 dieser Verordnung bestanden hat.
3 Mit einer Probezeit von einem Semester aufgenommen wird, wer den Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen 11. Schuljahres nicht erbringt und entweder die Bedingungen für eine prüfungsfreie Auf - nahme gemäss § 4 dieser Verordnung erfüllt oder die Aufnahmeprü - fung gemäss § 5 dieser Verordnung bestanden hat.
1) SG 410.100 .
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4 Im E-Zug der Weiterbildungsschule ist das 11. Schuljahr erfolgreich abgeschlossen, wenn am Ende des 4. Semesters mindestens die Noten - summe gemäss § 4 dieser Verordnung erreicht wird und der Noten - durchschnitt in den WBS-Schlussprüfungen exklusive Projektarbeit mindestens 4,5 ergibt. An den Gymnasien ist das 11. Schuljahr mit der definitiven Promotion am Ende der 2. Klasse erfolgreich abgeschlos - sen.
5 Wer definitiv aufgenommen ist, kann frühestens nach Ablauf eines Jahres gemäss den Bestimmungen der Promotionsverordnung remo - viert werden. Bei Aufnahme mit einer Probezeit wird der Entscheid über die definitive Aufnahme oder die Abweisung gemäss den Be - stimmungen der Promotionsverordnung nach Ablauf des ersten Se - mesters gefällt. II. Aufnahme in die Wirtschaftsmittelschule

§ 3. Zuständigkeit

1 Aufgrund der eingereichten Zeugnisse und anderer Dokumente ent - scheidet die Schulleitung unter anderem über: a) die prüfungsfreie Aufnahme, b) die Zulassung zur Aufnahmeprüfung, c) die Aufnahme oder Abweisung nach erfolgter Aufnahmeprü - fung, d) die Aufnahme mit einer Probezeit, e) die Aufnahme oder Abweisung nach Ablauf Probezeit, f) die Abweisung.
2 Ebenso entscheidet die Schulleitung bei allen Schülerinnen und Schülern, die begründet nicht an der Aufnahmeprüfung teilnehmen konnten, die fremdsprachig sind oder die Altersgrenze überschreiten.
3 In allen Fällen, die durch diese Verordnung nicht geregelt sind, ent - scheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung der schulischen Vor - aussetzungen über die Form der Aufnahme oder die Abweisung.

§ 4. Prüfungsfreie Aufnahme

1 Absolventinnen und Absolventen des E-Zuges der Weiterbildungs - schule Basel-Stadt, die folgende Bedingungen im Zeugnis des 3. Se - mesters kumulativ erfüllen, werden prüfungsfrei aufgenommen: a) Sie haben in den Fächern Deutsch und Mathematik und dem ungerundeten Durchschnitt aus den Fächern Französisch und Englisch eine Notensumme von mindestens 13,5 Punkten er - reicht. b) Besuch des Englischunterrichtes während mindestens zweier Jahre.
2 Absolventinnen und Absolventen der 2. Klassen der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen, werden prüfungsfrei aufgenommen: a) Besuch des Englischunterrichts während mindestens zweier Jahre,
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b) Beförderungsvermerk im Zeugnis der 2. Klasse: Befördert.

§ 5. Aufnahmeprüfung

1 Absolventinnen und Absolventen des E-Zuges der Weiterbildungs - schule Basel-Stadt, welche die Bedingungen zur prüfungsfreien Auf - nahme nicht erfüllen, werden nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen.
2 Absolventinnen und Absolventen der 2. Klassen der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt, welche die Bedingungen zur prüfungsfreien Auf - nahme nicht erfüllen, werden nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen. Die Schulleitung entscheidet in Ausnahmefällen, ob eine Aufnahme mit einer Probezeit von einem Semester angezeigt ist.

§ 6. Aufnahmeprüfung: Durchführung und Modalitäten

1 Die Aufnahmeprüfung wird von der Schulleitung der Wirtschaftsmit - telschule durchgeführt. Diese bestimmt die Prüfungsmodalitäten.
2 Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann frühestens im darauf - folgenden Jahr und höchstens ein Mal wiederholt werden.

§ 7.

Eintritt nach dem Beginn der 1. Klasse
1 Über den nachträglichen Eintritt in die Wirtschaftsmittelschule ent - scheidet die Schulleitung. III. Rechtsmittel

§ 8.

Rekurs
1 Gegen Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung durch die Schulleitung erlassen werden, kann nach den Bestimmungen des Or - ganisationsgesetzes vom 22. April 1976 an die zuständige Departe - mentsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher re - kurriert werden. IV. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
2 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Aufnahmebe - dingungen der Handelsmittelschule (Aufnahmeverordnung HMS) vom 7. Dezember 2004 aufgehoben.
2) Wirksam seit 23. 1. 2011.
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